3. Wie bereits das Berufungsgericht näher begründete, setzt eine Hausdurchsuchung nach § 93 Abs 2 FinStrG u. a. den begründeten Verdacht eines bestimmten Finanzvergehens und des Vorhandenseins von Gegenständen in den zu durchsuchenden Räumen voraus, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen. Diese Rechtslage macht vor dem Hintergrund der unter 2. 1. wiedergegebenen Prozessbehauptungen verständlich, weshalb der Kläger die ihm vorgeworfene Verletzung der Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG im Zusammenhang mit § 93 Abs 2 FinStrG wortlos übergeht. Es liegt nämlich auf der Hand, dass der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbefehl die Verdachtslage in Hinsicht auf allfällige Finanzvergehen des Klägers und die Eignung der beschlagnahmten Programmdisketten als Beweismittel für den im Hausdurchsuchungsbefehl angeführten Zweck, den Finanzbehörden eine nicht ordnungsgemäße Buchführung als ordnungsgemäß vorzutäuschen und damit offenkundig allfällige Finanzvergehen zu verschleiern, hätte überprüfen müssen.3. Wie bereits das Berufungsgericht näher begründete, setzt eine Hausdurchsuchung nach Paragraph 93, Absatz 2, FinStrG u. a. den begründeten Verdacht eines bestimmten Finanzvergehens und des Vorhandenseins von Gegenständen in den zu durchsuchenden Räumen voraus, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen. Diese Rechtslage macht vor dem Hintergrund der unter 2. 1. wiedergegebenen Prozessbehauptungen verständlich, weshalb der Kläger die ihm vorgeworfene Verletzung der Rettungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG im Zusammenhang mit Paragraph 93, Absatz 2, FinStrG wortlos übergeht. Es liegt nämlich auf der Hand, dass der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbefehl die Verdachtslage in Hinsicht auf allfällige Finanzvergehen des Klägers und die Eignung der beschlagnahmten Programmdisketten als Beweismittel für den im Hausdurchsuchungsbefehl angeführten Zweck, den Finanzbehörden eine nicht ordnungsgemäße Buchführung als ordnungsgemäß vorzutäuschen und damit offenkundig allfällige Finanzvergehen zu verschleiern, hätte überprüfen müssen.
Wäre aber der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme von Beweismitteln nach der Verdachtslage unberechtigt waren, so wäre durch eine solche Feststellung das behauptete Verwertungshindernis für das (auch) auf der nicht beschlagnahmten Festplatte des Klägers gespeicherte EDV-Programm weggefallen. Das verdeutlicht, dass eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof den eingeklagten Schaden bei abstrakter Beurteilung deren Wirkungsmöglichkeit hätte abwenden können. In einer solchen Beschwerde hätte der Kläger wegen des behaupteten verhältnismäßig geringen zeitlichen Spielraums für die Verwertung des fertigen EDV-Programms auf die Dringlichkeit deren Behandlung hinweisen können. Es kann daher auch nicht unterstellt werden, ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs wäre jedenfalls nicht mehr innerhalb jenes Zeitraums zugestellt worden, in dem das EDV-Programm nach den Klagebehauptungen noch verwertbar war.
4. Nach den voranstehenden Erwägungen verletzte der Kläger durch die Unterlassung der erörterten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die - vom Gericht zweiter Instanz in ihren rechtlichen Voraussetzungen zutreffend dargestellte - Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG, sodass aus dem den Klagegrund bildenden hoheitlichen Verhalten der Finanzbehörden kein Amtshaftungsanspruch ableitbar ist.4. Nach den voranstehenden Erwägungen verletzte der Kläger durch die Unterlassung der erörterten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die - vom Gericht zweiter Instanz in ihren rechtlichen Voraussetzungen zutreffend dargestellte - Rettungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG, sodass aus dem den Klagegrund bildenden hoheitlichen Verhalten der Finanzbehörden kein Amtshaftungsanspruch ableitbar ist.
Somit ist die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Somit ist die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.