1. Soweit die Revisionswerberin moniert, dass von ihr angebotene Beweismittel, insbesondere ein Sachverständigenbeweis, vom Erstgericht nicht aufgenommen wurden, übersieht sie, das vom Berufungsgericht verneinte (vermeintliche) Mängel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden können (vgl nur RIS-Justiz RS0106371, insb 7 Ob 11/00v ua). Ob die in der Berufung geltend gemachte Mangelhaftigkeit vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurde, ist der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.1. Soweit die Revisionswerberin moniert, dass von ihr angebotene Beweismittel, insbesondere ein Sachverständigenbeweis, vom Erstgericht nicht aufgenommen wurden, übersieht sie, das vom Berufungsgericht verneinte (vermeintliche) Mängel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden können vergleiche nur RIS-Justiz RS0106371, insb 7 Ob 11/00v ua). Ob die in der Berufung geltend gemachte Mangelhaftigkeit vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurde, ist der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.
Unverständlich ist die Rechtsauffassung der Revisionswerberin, es handle sich nicht um eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, sondern um eine „Verletzung des Prozessrechtes der beklagten Partei iSd § 502 Abs 1 ZPO". § 503 Z 2 ZPO lässt lediglich Mängel des Berufungsverfahrens selbst als Revisionsgründe zu, nicht aber die von der Revisionswerberin beklagten (behaupteten) Prozessrechtsverletzungen durch das Erstgericht.Unverständlich ist die Rechtsauffassung der Revisionswerberin, es handle sich nicht um eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, sondern um eine „Verletzung des Prozessrechtes der beklagten Partei iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO". Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO lässt lediglich Mängel des Berufungsverfahrens selbst als Revisionsgründe zu, nicht aber die von der Revisionswerberin beklagten (behaupteten) Prozessrechtsverletzungen durch das Erstgericht.
2. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens selbst macht die Revisionswerberin nur insoweit geltend, als sie der Auffassung des Berufungsgerichts entgegentritt, die Berufung habe keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthalten. Darauf muss aber schon deshalb nicht näher eingegangen werden, weil es der Beklagten jedenfalls in der Revision nicht gelingt, eine Fehlbeurteilung der materiellen Rechtslage durch die Vorinstanzen aufzuzeigen.
3. Auch wenn die Revisionswerberin in den Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausdrücklich ausführt, das Berufungsgericht hätte auf Grund der getroffenen Feststellungen zu einer Klageabweisung gelangen müssen, geht die Revisionswerberin über weite Strecken keineswegs von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen aus. Soweit sich ihre Ausführungen in Wahrheit als unzulässiger Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung darstellen, kann darauf vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht eingegangen werden. Unbeachtlich sind daher insbesondere die wiederholten Verweise auf Ausführungen des Sachverständigen, Urkunden oder Untersuchungsergebnisse, soweit diese in den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen keinen Niederschlag fanden.
4. Unverständlich ist, aus welchen Gründen die Revisionswerberin der Auffassung ist, das Berufungsgericht hätte auf Grund der getroffenen Feststellungen zur rechtlichen Bewertung gelangen müssen, dass die gesetzten Behandlungsmaßnahmen lege artis erfolgt seien, wurde doch ausdrücklich festgestellt, das die am 10. 4. 2001 durch einen Sehnenfadenabriss im Herzen eingetretene akute Mitralinsuffizienz auf Grund des charakteristischen Herzgeräuschs unverzüglich erkennbar gewesen ist. Auch die Behauptung, eine frühere Operation wäre aufgrund des Gesundheitszustands des vormaligen Klägers nicht möglich gewesen, steht mit den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen in deutlichem Widerspruch. Danach hätte sich das schwere Krankheitsbild (CIP) in der nunmehr vorliegenden Form mit Langzeitfolgen nicht entwickelt, wenn eine Operation innerhalb der ersten Woche nach dem Eintritt der Mitralinsuffizienz stattgefunden hätte.
5. Soweit die Revisionswerberin unter Hinweis auf 6 Ob 36/01i darlegt, es sei (auch) zu prüfen gewesen, ob der behauptete Behandlungsfehler und/oder die Konstitution des Klägers additiv ursächlich für den eingetretenen gesundheitlichen Schaden waren, „der Schaden also ohne Behandlungsfehler soweit nicht eingetreten wäre, oder aber ob Behandlungsfehler und Konstitution des Patienten in alternativer Konkurrenz" gestanden seien, also Unklarheit darüber bestehe, ob derselbe Schaden nicht ebenso ohne Behandlungsfehler eingetreten wäre übersieht sie, dass die Vorinstanzen eben diese Frage durchaus eindeutig beantwortet haben, wenn auch zu ungunsten der Revisionswerberin, sodass sich die von ihr aufgeworfene Frage der alternativen Kausalität nicht stellt. Bereits das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, das die vom Erstgericht festgestellten Schmerzen und die erheblichen Gesundheitsfolgen des verspäteten Eingriffs nicht eingetreten wären, wenn eine Operation unverzüglich und nicht erst drei Wochen nach dem Vorfall durchgeführt worden wäre. Ausdrücklich wurde auch festgestellt, das die Entwicklung einer mit Dauerschäden einhergehenden CIP unwahrscheinlich gewesen wäre, wenn die notwendigen Behandlungsschritte früher gesetzt worden wären. Dass bei dieser Beurteilung der konkrete Gesundheitszustand des vormaligen Klägers mitberücksichtigt wurde, kann als selbstverständlich vorausgesetzt werden, zumal auch die Revisionswerberin Gegenteiliges gar nicht konkret behauptet. Wurde nun aber ohnehin die Haftung nur für solche Schäden ausgesprochen, die bei pflichtgemäßem Handeln nicht eingetreten wären, liegt schon mangels Unaufklärbarkeit erheblicher Tatsachen keine Konstellation einer alternativen Kausalität vor.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).