[5] Die gesetzmäßige Ausführung des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO setzt voraus, dass konkret dargelegt wird, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Sache rechtlich unrichtig beurteilt hat (vgl RIS-Justiz RS0043654 [T15]; RS0043605). Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht, wenn sie die ausführlich begründete Rechtsansicht des Berufungsgerichts bloß in Teilaspekten als unrichtig bezeichnet, ohne näher auf die die Klagsstattgabe tragenden Argumente – insbesondere darauf, dass von der Beklagten als Verwalterin eines Hauses mit einer Ölheizung zu erwarten gewesen wäre, dass sie sich über die für eine solche Heizung maßgeblichen Rechtsvorschriften informiert und ihr Verwaltungshandeln an diesen ausrichtet – einzugehen. [5] Die gesetzmäßige Ausführung des Revisionsgrundes des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO setzt voraus, dass konkret dargelegt wird, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Sache rechtlich unrichtig beurteilt hat vergleiche RIS-Justiz RS0043654 [T15]; RS0043605). Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht, wenn sie die ausführlich begründete Rechtsansicht des Berufungsgerichts bloß in Teilaspekten als unrichtig bezeichnet, ohne näher auf die die Klagsstattgabe tragenden Argumente – insbesondere darauf, dass von der Beklagten als Verwalterin eines Hauses mit einer Ölheizung zu erwarten gewesen wäre, dass sie sich über die für eine solche Heizung maßgeblichen Rechtsvorschriften informiert und ihr Verwaltungshandeln an diesen ausrichtet – einzugehen.
[6] Warum es für die Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten darauf ankäme, ob der Klagevertreter als nunmehriger Verwalter des Hauses der Klägerin die „einschlägigen Vorschriften“ des Wiener Ölfeuerungsgesetzes 2006 (deren § 5 Abs 3 lit a sowie § 15 Abs 2) kannte, ist ebensowenig ersichtlich, wie die rechtliche Relevanz der Behauptung, die Beklagte sei weder vom Heizöllieferanten noch von der mit der Wartung der (eigentlichen) Heizungsanlage – nicht aber der „Füllleitung“ – beauftragten Unternehmerin auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen worden. Ob diese Personen neben der Beklagten allenfalls solidarisch als weitere Schädiger haften, spielt für deren Haftung gegenüber der Klägerin keine Rolle (vgl RS0017355). [6] Warum es für die Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten darauf ankäme, ob der Klagevertreter als nunmehriger Verwalter des Hauses der Klägerin die „einschlägigen Vorschriften“ des Wiener Ölfeuerungsgesetzes 2006 (deren Paragraph 5, Absatz 3, Litera a, sowie Paragraph 15, Absatz 2,) kannte, ist ebensowenig ersichtlich, wie die rechtliche Relevanz der Behauptung, die Beklagte sei weder vom Heizöllieferanten noch von der mit der Wartung der (eigentlichen) Heizungsanlage – nicht aber der „Füllleitung“ – beauftragten Unternehmerin auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen worden. Ob diese Personen neben der Beklagten allenfalls solidarisch als weitere Schädiger haften, spielt für deren Haftung gegenüber der Klägerin keine Rolle vergleiche RS0017355).
[7] Die rechtliche Beurteilung hängt auch nicht davon ab, ob die Ölheizung im Kaufvertrag, mit dem die Klägerin das Haus erworben hatte, „erwähnt“ wurde. Dem Argument, die lecke Ölleitung habe sich auf öffentlichem Grund befunden, hielt das Berufungsgericht unter anderem deren Eigenschaft als Zubehör zur Liegenschaft der Klägerin entgegen, worauf die Revisionswerberin nicht eingeht. Auch ihr allgemeiner Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach Sorgfaltspflichten eines Hausverwalters nicht überspannt werden dürfen (vgl etwa 8 Ob 112/18f), lässt mangels Bezugnahme auf den konkreten Fall keine erhebliche Rechtsfrage erkennen. Was die Revisionswerberin mit ihrer Behauptung, die Klägerin wäre „unmittelbar nach Erwerb der Liegenschaft zur Überprüfung der Ölleitung verpflichtet gewesen“, gewinnen will, erschließt sich nicht, zumal sie nicht behauptet, dass dies den Ölaustritt verhindert hätte und sie sich auch nicht gegen die Rechtsansicht wendet, dass die nach § 5 Abs 3 Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006 dem Eigentümer der Heizungsanlage auferlegte Pflicht zu regelmäßigen Dichtheitsprüfungen durch den zwischen Parteien abgeschlossenen Verwaltungsvertrag (inter partes) auf die Beklagte übertragen wurde. [7] Die rechtliche Beurteilung hängt auch nicht davon ab, ob die Ölheizung im Kaufvertrag, mit dem die Klägerin das Haus erworben hatte, „erwähnt“ wurde. Dem Argument, die lecke Ölleitung habe sich auf öffentlichem Grund befunden, hielt das Berufungsgericht unter anderem deren Eigenschaft als Zubehör zur Liegenschaft der Klägerin entgegen, worauf die Revisionswerberin nicht eingeht. Auch ihr allgemeiner Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach Sorgfaltspflichten eines Hausverwalters nicht überspannt werden dürfen vergleiche etwa 8 Ob 112/18f), lässt mangels Bezugnahme auf den konkreten Fall keine erhebliche Rechtsfrage erkennen. Was die Revisionswerberin mit ihrer Behauptung, die Klägerin wäre „unmittelbar nach Erwerb der Liegenschaft zur Überprüfung der Ölleitung verpflichtet gewesen“, gewinnen will, erschließt sich nicht, zumal sie nicht behauptet, dass dies den Ölaustritt verhindert hätte und sie sich auch nicht gegen die Rechtsansicht wendet, dass die nach Paragraph 5, Absatz 3, Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006 dem Eigentümer der Heizungsanlage auferlegte Pflicht zu regelmäßigen Dichtheitsprüfungen durch den zwischen Parteien abgeschlossenen Verwaltungsvertrag (inter partes) auf die Beklagte übertragen wurde.
[8] Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). [8] Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).