Zum Nachlaß der am 19. Dezember 1962 verstorbenen Hilde U. haben Ingeborg B. auf Grund eines Testamentes vom 30. September 1961 und Franz F. auf Grund eines Testamentes vom 16. März 1956 Erbserklärungen abgegeben. Mit Beschluß vom 9. Oktober 1963 wurde Franz F. gemäß §§ 125, 126 AußStrG. auf den Rechtsweg verwiesen und ihm aufgetragen, die Erbrechtsklage bis 20. November 1963 anzubringen, widrigenfalls mit der Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung seiner Erbansprüche vorgegangen würde. - Er hat eine solche Klage am 20. November 1963, adressiert an das Landesgericht Innsbruck, zur Post gegeben; sie traf dort am 21. November 1963 ein und ist unter 23 Cg 756/63 anhängig.Zum Nachlaß der am 19. Dezember 1962 verstorbenen Hilde U. haben Ingeborg B. auf Grund eines Testamentes vom 30. September 1961 und Franz F. auf Grund eines Testamentes vom 16. März 1956 Erbserklärungen abgegeben. Mit Beschluß vom 9. Oktober 1963 wurde Franz F. gemäß Paragraphen 125, 126, AußStrG. auf den Rechtsweg verwiesen und ihm aufgetragen, die Erbrechtsklage bis 20. November 1963 anzubringen, widrigenfalls mit der Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung seiner Erbansprüche vorgegangen würde. - Er hat eine solche Klage am 20. November 1963, adressiert an das Landesgericht Innsbruck, zur Post gegeben; sie traf dort am 21. November 1963 ein und ist unter 23 Cg 756/63 anhängig.
Ingeborg B. beantragte in der Folge, die Abhandlung ohne Berücksichtigung der Ansprüche des Franz F. fortzusetzen, weil er die ihm gesetzte Frist versäumt habe.
Der Erstrichter wies diesen Antrag mit der Begründung ab, es handle sich um eine verfahrensrechtliche Frist, in welche gemäß § 89 GOG. die Tage des Postlaufes nicht einzubeziehen seien bzw. bei welcher es genüge, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist zur Post gegeben werde; daran ändere auch nichts, daß im vorliegenden Fall das Ende der Frist gemäß §§ 7 (1) AußStrG., 125 (3) ZPO. durch Angabe eines bestimmten Kalendertages bezeichnet worden sei.Der Erstrichter wies diesen Antrag mit der Begründung ab, es handle sich um eine verfahrensrechtliche Frist, in welche gemäß Paragraph 89, GOG. die Tage des Postlaufes nicht einzubeziehen seien bzw. bei welcher es genüge, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist zur Post gegeben werde; daran ändere auch nichts, daß im vorliegenden Fall das Ende der Frist gemäß Paragraphen 7, (1) AußStrG., 125 (3) ZPO. durch Angabe eines bestimmten Kalendertages bezeichnet worden sei.
Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstrichter auf, das Abhandlungsverfahren ohne Berücksichtigung der Ansprüche des Franz F. fortzusetzen. Es begrundete dies mit dem Hinweis auf § 7 (1) AußStrG. und führte aus, daß gemäß § 232 (1) ZPO. zur Wahrung einer Frist die Überreichung der Klage bei Gericht genüge; dem Franz F. sei zur Anbringung der Klage Frist bis 20. November 1963 gestellt worden; angebracht sei eine Klage aber erst durch deren Überreichung beim zuständigen Gericht; da F. die Klage in diesem Sinn nicht am 20. November 1963, angebracht habe, habe er die Frist versäumt.Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstrichter auf, das Abhandlungsverfahren ohne Berücksichtigung der Ansprüche des Franz F. fortzusetzen. Es begrundete dies mit dem Hinweis auf Paragraph 7, (1) AußStrG. und führte aus, daß gemäß Paragraph 232, (1) ZPO. zur Wahrung einer Frist die Überreichung der Klage bei Gericht genüge; dem Franz F. sei zur Anbringung der Klage Frist bis 20. November 1963 gestellt worden; angebracht sei eine Klage aber erst durch deren Überreichung beim zuständigen Gericht; da F. die Klage in diesem Sinn nicht am 20. November 1963, angebracht habe, habe er die Frist versäumt.
Der Oberste Gerichtshof stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.