Aus den Entscheidungsgründen:
Soweit die Vorinstanzen und die Revisionswerberin davon ausgehen, daß für die Frage der Durchgriffshaftung der Muttergesellschaft einer britischen Tochtergesellschaft österreichisches Recht anzuwenden sei, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Frage der Durchgriffshaftung hat mit dem Geschäftsstatut des einzelnen von der Tochtergesellschaft abgeschlossenen Geschäftes nichts zu tun (Wengler in BGB-RGRK[12] VI/1, 579 und VI/2, 1103). Es ist vielmehr allgemein anerkannt, daß für die Haftung des Gesellschafters (Aktionärs) einer juristischen Person das Personalstatut der Gesellschaft entscheidet. Das ist bei Beurteilung der Frage, ob die beherrschende Muttergesellschaft für Schulden der von ihr beherrschten Tochtergesellschaft aufzukommen hat, das Statut der abhängigen Gesellschaft (Wengler a.a.O. VI/1, 743; Kegel, IPR[4], 263 und 265; Mann, Beiträge zum IPR, 75, 85). Die Rechtsbeziehungen zwischen den außenstehenden Gesellschaftern, den Gläubigern, den Arbeitnehmern und sonst betroffenen Personen und dem die Gesellschaft beherrschenden (ausländischen) Unternehmen richteten sich daher nach dem Gesellschaftsstatut der abhängigen Gesellschaft (Wiedemann, Internationales Gesellschaftsrecht in Kegel-FS, 203). Nach dem hier maßgeblichen Sitz (GesRZ 1976, 132; SZ 40/48 mit weiteren Literaturhinweisen; Schwind, Handbuch des Österreichischen IPR, 133; Kegel a.a.O.) der Herstellerfirma ist daher englisches Recht anzuwenden. Rechtsquelle für das Recht der Kapitalgesellschaft ist der Companies Act von 1958. Die Herstellerfirma ist eine "Public Company" (im folgenden Gesellschaft). Sie führt den Beisatz "Limited", ihre Gesellschafter haften also grundsätzlich nur bis zur Höhe der nicht geleisteten Einlagen (Triebel, Englisches Handels- und Wirtschaftsrecht, 123, 134), wie vom House of Lords schon im Jahre 1897 im Fall Salomon v. Salomon anerkannt wurde (vgl. Triebel a. a.O., 134 FN 105).Soweit die Vorinstanzen und die Revisionswerberin davon ausgehen, daß für die Frage der Durchgriffshaftung der Muttergesellschaft einer britischen Tochtergesellschaft österreichisches Recht anzuwenden sei, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Frage der Durchgriffshaftung hat mit dem Geschäftsstatut des einzelnen von der Tochtergesellschaft abgeschlossenen Geschäftes nichts zu tun (Wengler in BGB-RGRK[12] VI/1, 579 und VI/2, 1103). Es ist vielmehr allgemein anerkannt, daß für die Haftung des Gesellschafters (Aktionärs) einer juristischen Person das Personalstatut der Gesellschaft entscheidet. Das ist bei Beurteilung der Frage, ob die beherrschende Muttergesellschaft für Schulden der von ihr beherrschten Tochtergesellschaft aufzukommen hat, das Statut der abhängigen Gesellschaft (Wengler a.a.O. VI/1, 743; Kegel, IPR[4], 263 und 265; Mann, Beiträge zum IPR, 75, 85). Die Rechtsbeziehungen zwischen den außenstehenden Gesellschaftern, den Gläubigern, den Arbeitnehmern und sonst betroffenen Personen und dem die Gesellschaft beherrschenden (ausländischen) Unternehmen richteten sich daher nach dem Gesellschaftsstatut der abhängigen Gesellschaft (Wiedemann, Internationales Gesellschaftsrecht in Kegel-FS, 203). Nach dem hier maßgeblichen Sitz (GesRZ 1976, 132; SZ 40/48 mit weiteren Literaturhinweisen; Schwind, Handbuch des Österreichischen IPR, 133; Kegel a.a.O.) der Herstellerfirma ist daher englisches Recht anzuwenden. Rechtsquelle für das Recht der Kapitalgesellschaft ist der Companies Act von 1958. Die Herstellerfirma ist eine "Public Company" (im folgenden Gesellschaft). Sie führt den Beisatz "Limited", ihre Gesellschafter haften also grundsätzlich nur bis zur Höhe der nicht geleisteten Einlagen (Triebel, Englisches Handels- und Wirtschaftsrecht, 123, 134), wie vom House of Lords schon im Jahre 1897 im Fall Salomon v. Salomon anerkannt wurde vergleiche Triebel a. a.O., 134 FN 105).
Eine dem im deutschen Recht entwickelten Begriff der Durchgriffshaftung vergleichbare Haftung der Anteilseigner und anderer Personen kennt das englische Recht nur in zwei Fällen: Sinkt die Anzahl der Gesellschafter einer Gesellschaft über sechs Monate hindurch unter sieben und führt die Gesellschaft die Geschäfte fort, so bleibt sie zwar bestehen, jeder Gesellschafter, der hievon weiß, haftet aber persönlich neben der Gesellschaft (Section 31 Companies Act 1948). Die erforderliche Anzahl von Gesellschaftern liegt aber selbst dann vor, wenn die Minderheitsaktionäre nur Treuhänder des Hauptaktionärs sind (Triebel a.a.O., 134 f.; Baumann, Das Recht der Handelsgesellschaft im englischen Rechtskreis, 105; Palmer, Company Law[21], 132). Darüber hinaus haftet im Falle der Liquidation der Gesellschaft derjenige, der Geschäfte der Gesellschaft mit der Absicht der Gläubigerbenachteilung fortführte. In diesem Falle kann das Gericht alle Personen, die davon wußten, für alle Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und ohne Beschränkung ihrer Haftung verantwortlich machen (Section 332), allerdings nur der Gesellschaft und nicht den Gläubigern gegenüber (Palmer a.a.O., 133). Keiner dieser Fälle wurde von der klagenden Partei auch nur behauptet.
Wohl kennt das englische Recht weitere Bestimmungen, die geeignet sind, den "Schleier der Rechtspersönlichkeit" einer abhangigen Gesellschaft aufzuheben, wie Sondervorschriften für Bilanz- und Gewinn- und Verlustrechnungen (Baumann a.a.O., 105 f., 137 f.; Palmer a.a.O., 133, 627); diese Sonderregelung erweitern aber grundsätzlich nicht die Haftung der Muttergesellschaft. Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß auch nach dem in Großbritannien geltenden Recht über die ausdrücklich geregelten Haftungsfälle hinaus die Eigentümerin einer juristischen Person hafte, wenn die nach außen hin auftretende juristische Person ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen könne, wäre für die klagende Partei nichts zu gewinnen, weil eine Behauptung, die britische Herstellerfirma sei außerstande, ihre Verbindlichkeit aus einer Haftung als Produzent zu erfüllen, gar nicht aufgestellt wurde. Der Umstand allein, daß der wegen Fehlerhaftigkeit seiner Erzeugnisse in Anspruch genommene Produzent in Österreich keinen allgemeinen oder Wahlgerichtsstand hat, sondern nur seine Muttergesellschaft, führt, ganz abgesehen davon, daß die Rechtsverfolgung in Großbritannien weder als unzumutbar noch unverhältnismäßig erschwert anzusehen ist (EvBl. 1979/174), noch nicht zu einer Änderung ihrer materiellrechtlichen Haftung.