Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der Beklagten kommt Berechtigung zu.
Der Rechtsmittelantrag der Beklagten lautet dahin, der Berufung des Klägers gegen das Ersturteil nicht Folge zu geben. Dieser Rechtsmittelantrag ist zwar verfehlt, weil das Revisionsgericht nicht über die Berufung des Klägers zu entscheiden hat, doch ist diesem Antrag immerhin zu entnehmen, daß die Beklagte die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstrichters und damit den Ausspruch der Scheidung der Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers anstrebt. Es wird auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dahin ausgeführt, daß das Erstgericht (richtig wohl Berufungsgericht) bei richtiger rechtlicher Würdigung zum Ergebnis hätte gelangen müssen, daß den Beklagten (der Widerklage) das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher nur mehr die Frage gleichteiligen oder überwiegenden Verschuldens des Klägers, wogegen der Ausspruch der Scheidung wegen Verschuldens in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Vorinstanzen haben nicht geprüft, ob für die vorliegende Rechtssache die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist; sie haben auch der Frage des anzuwendenden Rechts keine Beachtung geschenkt. Auch in den Rechtsmittelschriften finden sich hiezu keine Ausführungen. Ob die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, ist gemäß § 42 Abs.1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; eine bindende Entscheidung der Vorinstanzen im Sinne des § 42 Abs.3 JN liegt nicht vor, da ein Entscheidungswille der Vorinstanzen nicht einmal aus den Gründen ersichtlich ist ( vgl. SZ 54/190). Gemäß § 76 Abs.3 JN idF vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr.135 (vgl. deren Art.XVII, § 2 Abs.6), war die österreichische Gerichtsbarkeit in Ehesachen, wenn auch nur ein Teil die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, gegeben (vgl. Fasching Komm. I 398). Da die Beklagte die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist die inländische Jurisdiktion zu bejahen. Gemäß den §§ 2, 3 IPRG ist die Frage, ob österreichisches oder ein fremdes Recht anzuwenden ist, bei Vorhandensein entsprechender Anhaltspunkte von Amts wegen zu prüfen (JBl.1977, 419; SZ 48/97; SZ 46/83; Duchek-Schwind, Internationales Privatrecht 11; Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts 35). Im vorliegenden Fall ist nur mehr über die Verschuldensteilung zu entscheiden, der Ausspruch über die Ehescheidung aus Verschulden nach österreichischem Recht ist in Rechtskraft erwachsen. Dies macht die Prüfung, nach welcher Rechtsordnung die Frage des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe zu beurteilen ist, nicht entbehrlich. Nach § 20 Abs.1 B sind die Voraussetzungen der Scheidung einer Ehe nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen. Die Anknüpfung an das gemeinsame bzw. letzte gemeinsame Personalstatut (§§ 9 Abs.1, 18, Z 1 B) kommt im Hinblick auf die verschiedene Staatsangehörigkeit der Ehegatten nicht in Betracht, so daß das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, den ein Ehegatte beibehalten hat, maßgeblich ist (§ 18 Abs.1 Z 2 B). Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist nach der Regel Nr.9 der Entschließung des Ministerkomitees des Europarates (72) I vom 18.1.1972 zur Vereinheitlichung der Rechtsgrundbegriffe 'Wohnsitz' und 'Aufenthalt' dort gegeben, wo die Dauer und die Beständigkeit des Aufenthalts sowie andere Umstände persönlicher und beruflicher Natur die dauerhafte Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Diese Entschließung kann bei der Auslegung des Begriffes 'gewöhnlicher Aufenthalt' als Entscheidungshilfe dienen (Duchek-Schwind, a.a.O. 33 Anm.4; EB zur RV 784 BlgNR XIV GP 21). Nach Schwimann, Grundriß des IPR 59, ist der gewöhnliche Aufenthalt einer Person dort gegeben, wo sie ihren Lebensmittelpunkt hat. Der mehrmonatige Aufenthalt des Beklagten in Linz, wo sich die Klägerin nach der Trennung vom Beklagten aufhielt, begründete im Hinblick darauf, daß der Beklagte nach Österreich kam, um die Klägerin zur Rückkehr in die Vereinigten Staaten zu bewegen, wenn er sich dann auch, möglicherweise unvorhergesehen, einer Operation unterziehen mußte, die einen längeren Aufenthalt in Österreich erforderlich machte, keinen gewöhnlichen Aufenthalt, weil nicht gesagt werden kann, daß die Umstände des Aufenthalts eine dauerhafte Beziehung anzeigen; auch von einer Verlegung des Lebensmittelpunkts des Klägers nach Linz kann keine Rede sein. Der letztegewöhnliche Aufenthalt der Streitteile, den der Beklagte beibehalten hat, ist in Anaheim, Kalifornien, gegeben, so daß die Rechtssache nach kalifornischem Recht zu beurteilen ist. Daran ändert auch nichts, daß Teilrechtskraft eingetreten ist, da zumindest nach dem richtigerweise anzuwendenden Recht zu beurteilen ist, ob und in welcher Weise über den von der Klägerin noch verfolgten Teilanspruch entschieden werden kann. Das Recht der amerikanischen Teilstaaten verweist in Angelegenheiten der Ehescheidung in Fällen, in denen die Jurisdiktion eines ausländischen Gerichts anerkannt wird, in aller Regel auf das Recht der lex fori (ZfRV 1980, 296 mit Anm.Hoyer), doch ist dem Obersten Gerichtshof eine verläßliche Klärung der Rechtslage an Hand der zu Gebote stehenden Erkenntnisquellen nicht möglich. Das Berufungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren das fremde Recht zu erheben haben; gemäß § 4 Abs.1 B wird auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht kommen. Die Rechtssache ist gemäß § 496 Abs.3 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Die Vorinstanzen haben nicht geprüft, ob für die vorliegende Rechtssache die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist; sie haben auch der Frage des anzuwendenden Rechts keine Beachtung geschenkt. Auch in den Rechtsmittelschriften finden sich hiezu keine Ausführungen. Ob die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, ist gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; eine bindende Entscheidung der Vorinstanzen im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, JN liegt nicht vor, da ein Entscheidungswille der Vorinstanzen nicht einmal aus den Gründen ersichtlich ist ( vergleiche SZ 54/190). Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, JN in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr.135 vergleiche deren Artikel römisch siebzehn,, Paragraph 2, Absatz 6,), war die österreichische Gerichtsbarkeit in Ehesachen, wenn auch nur ein Teil die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, gegeben vergleiche Fasching Komm. römisch eins 398). Da die Beklagte die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist die inländische Jurisdiktion zu bejahen. Gemäß den Paragraphen 2, 3, IPRG ist die Frage, ob österreichisches oder ein fremdes Recht anzuwenden ist, bei Vorhandensein entsprechender Anhaltspunkte von Amts wegen zu prüfen (JBl.1977, 419; SZ 48/97; SZ 46/83; Duchek-Schwind, Internationales Privatrecht 11; Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts 35). Im vorliegenden Fall ist nur mehr über die Verschuldensteilung zu entscheiden, der Ausspruch über die Ehescheidung aus Verschulden nach österreichischem Recht ist in Rechtskraft erwachsen. Dies macht die Prüfung, nach welcher Rechtsordnung die Frage des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe zu beurteilen ist, nicht entbehrlich. Nach Paragraph 20, Absatz eins, B sind die Voraussetzungen der Scheidung einer Ehe nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen. Die Anknüpfung an das gemeinsame bzw. letzte gemeinsame Personalstatut (Paragraphen 9, Absatz eins, 18,, Ziffer eins, B) kommt im Hinblick auf die verschiedene Staatsangehörigkeit der Ehegatten nicht in Betracht, so daß das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, den ein Ehegatte beibehalten hat, maßgeblich ist (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, B). Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist nach der Regel Nr.9 der Entschließung des Ministerkomitees des Europarates (72) römisch eins vom 18.1.1972 zur Vereinheitlichung der Rechtsgrundbegriffe 'Wohnsitz' und 'Aufenthalt' dort gegeben, wo die Dauer und die Beständigkeit des Aufenthalts sowie andere Umstände persönlicher und beruflicher Natur die dauerhafte Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Diese Entschließung kann bei der Auslegung des Begriffes 'gewöhnlicher Aufenthalt' als Entscheidungshilfe dienen (Duchek-Schwind, a.a.O. 33 Anm.4; EB zur Regierungsvorlage 784 BlgNR römisch vierzehn Gesetzgebungsperiode 21). Nach Schwimann, Grundriß des IPR 59, ist der gewöhnliche Aufenthalt einer Person dort gegeben, wo sie ihren Lebensmittelpunkt hat. Der mehrmonatige Aufenthalt des Beklagten in Linz, wo sich die Klägerin nach der Trennung vom Beklagten aufhielt, begründete im Hinblick darauf, daß der Beklagte nach Österreich kam, um die Klägerin zur Rückkehr in die Vereinigten Staaten zu bewegen, wenn er sich dann auch, möglicherweise unvorhergesehen, einer Operation unterziehen mußte, die einen längeren Aufenthalt in Österreich erforderlich machte, keinen gewöhnlichen Aufenthalt, weil nicht gesagt werden kann, daß die Umstände des Aufenthalts eine dauerhafte Beziehung anzeigen; auch von einer Verlegung des Lebensmittelpunkts des Klägers nach Linz kann keine Rede sein. Der letztegewöhnliche Aufenthalt der Streitteile, den der Beklagte beibehalten hat, ist in Anaheim, Kalifornien, gegeben, so daß die Rechtssache nach kalifornischem Recht zu beurteilen ist. Daran ändert auch nichts, daß Teilrechtskraft eingetreten ist, da zumindest nach dem richtigerweise anzuwendenden Recht zu beurteilen ist, ob und in welcher Weise über den von der Klägerin noch verfolgten Teilanspruch entschieden werden kann. Das Recht der amerikanischen Teilstaaten verweist in Angelegenheiten der Ehescheidung in Fällen, in denen die Jurisdiktion eines ausländischen Gerichts anerkannt wird, in aller Regel auf das Recht der lex fori (ZfRV 1980, 296 mit Anm.Hoyer), doch ist dem Obersten Gerichtshof eine verläßliche Klärung der Rechtslage an Hand der zu Gebote stehenden Erkenntnisquellen nicht möglich. Das Berufungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren das fremde Recht zu erheben haben; gemäß Paragraph 4, Absatz eins, B wird auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht kommen. Die Rechtssache ist gemäß Paragraph 496, Absatz 3, ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.