Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
In ihrer Rechtsrüge vertritt sie den Standpunkt, ihre Verhaltensweise stelle entschuldbare Reaktionshandlungen dar; selbst bei anderer Ansicht würden aber die vom Beklagten gesetzten Eheverfehlungen derart überwiegen, daß sein Mitschuldantrag nicht berechtigt sei; allenfalls sei das überwiegende Verschulden des Beklagten auszusprechen.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Von einer entschuldbaren Reaktion könnte nur dann gesprochen werden, wenn sich ein Ehepartner in unmittelbarer Folge eines grob ehewidrigen Verhaltens des anderen Teiles in einer verständlichen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, seinerseits Eheverfehlungen zu setzen (EFSlg 46.146, 43.603, 41.178 ua). Ein solcher Zusammenhang besteht nach den getroffenen Feststellungen nicht.
Die Mitschuld des Klägers ist nach § 60 Abs3 EheG über Antrag des Beklagten dann auszusprechen, wenn auch der Beklagte auf Scheidung wegen Verschuldens hätte klagen können. § 49 zweiter Satz EheG ist daher auch für die Zulässigkeit eines Mitschuldantrages von Bedeutung (EFSlg 46.227; Schwind, Eherecht 2 252). Nach § 49 zweiter Satz EheG kann, wer selbst Eheverfehlungen begangen hat, dann nicht die Scheidung begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhanges der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden, sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist. Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre mangelt es dann an der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens und damit an der Berechtigung, einen Mitschuldantrag zu stellen, wenn dem Beklagten zwar eine schwere Eheverfehlung zur Last liegt, die zur Zerrüttung der Ehe führte oder dazu beitrug, diese Verfehlung jedoch erst durch schuldhaftes Verhalten des Klägers hervorgerufen wurde oder ein Zusammenhang zwischen der Verfehlung des Klägers mit dem Verhalten des Beklagten besteht und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe das Begehren auf Scheidung der Ehe wegen dieses Zusammenhanges nicht als zulässig erkannt werden könnte oder selbst ohne solchen Zusammenhang der beiderseitigen Eheverfehlungen die Verfehlungen des Beklagten unverhältnismäßig schwerer wiegen (EFSlg 46.182, 43.639, 38.718; SZ 38/181 uva; Schwind aaO 215; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 5, 6 zu § 49 EheG). Nach § 60 Abs2 EheG ist das überwiegende Verschulden eines Teiles nur dann auszusprechen, wenn sein Verschulden erheblich schwerer wiegt als das des anderen. Der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile muß augenscheinlich hervortreten (EFSlg 46.243, 43.691, 41.281 bis 41.284 uva); subtile Abwägungen über das Verschuldensausmaß der beiden Partner sind nicht anzustellen (Schwind aaO 251), das Verschulden des anderen Ehegatten muß fast völlig in den Hintergrund treten (EFSlg 46.242, 43.692, 41.281 uva; Pichler aaO Rdz 2 zu § 60 EheG). Für die beiderseitige Verschuldensabwägung ist das Gesamtverhalten beider Ehegatten maßgebend (EFSlg 46.230, 46.231, 43.684 ua); zu berücksichtigen ist, wer den entscheidenden Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geleistet hat (EFSlg 46.234, 43.679, 41.273 ua); die Ursächlichkeit der Verfehlungen für den Eintritt der unheilbaren Zerrüttung ist von ausschlaggebender Bedeutung (EFSlg 43.680, 43.677, 41.271 ua). Eheverfehlungen, die in den Zeitraum nach dem Eintritt der völligen Zerrüttung der Ehe fallen, spielen bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle (EFSlg 46.237, 43.688).Die Mitschuld des Klägers ist nach Paragraph 60, Abs3 EheG über Antrag des Beklagten dann auszusprechen, wenn auch der Beklagte auf Scheidung wegen Verschuldens hätte klagen können. Paragraph 49, zweiter Satz EheG ist daher auch für die Zulässigkeit eines Mitschuldantrages von Bedeutung (EFSlg 46.227; Schwind, Eherecht 2 252). Nach Paragraph 49, zweiter Satz EheG kann, wer selbst Eheverfehlungen begangen hat, dann nicht die Scheidung begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhanges der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden, sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist. Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre mangelt es dann an der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens und damit an der Berechtigung, einen Mitschuldantrag zu stellen, wenn dem Beklagten zwar eine schwere Eheverfehlung zur Last liegt, die zur Zerrüttung der Ehe führte oder dazu beitrug, diese Verfehlung jedoch erst durch schuldhaftes Verhalten des Klägers hervorgerufen wurde oder ein Zusammenhang zwischen der Verfehlung des Klägers mit dem Verhalten des Beklagten besteht und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe das Begehren auf Scheidung der Ehe wegen dieses Zusammenhanges nicht als zulässig erkannt werden könnte oder selbst ohne solchen Zusammenhang der beiderseitigen Eheverfehlungen die Verfehlungen des Beklagten unverhältnismäßig schwerer wiegen (EFSlg 46.182, 43.639, 38.718; SZ 38/181 uva; Schwind aaO 215; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 5, 6 zu Paragraph 49, EheG). Nach Paragraph 60, Abs2 EheG ist das überwiegende Verschulden eines Teiles nur dann auszusprechen, wenn sein Verschulden erheblich schwerer wiegt als das des anderen. Der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile muß augenscheinlich hervortreten (EFSlg 46.243, 43.691, 41.281 bis 41.284 uva); subtile Abwägungen über das Verschuldensausmaß der beiden Partner sind nicht anzustellen (Schwind aaO 251), das Verschulden des anderen Ehegatten muß fast völlig in den Hintergrund treten (EFSlg 46.242, 43.692, 41.281 uva; Pichler aaO Rdz 2 zu Paragraph 60, EheG). Für die beiderseitige Verschuldensabwägung ist das Gesamtverhalten beider Ehegatten maßgebend (EFSlg 46.230, 46.231, 43.684 ua); zu berücksichtigen ist, wer den entscheidenden Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geleistet hat (EFSlg 46.234, 43.679, 41.273 ua); die Ursächlichkeit der Verfehlungen für den Eintritt der unheilbaren Zerrüttung ist von ausschlaggebender Bedeutung (EFSlg 43.680, 43.677, 41.271 ua). Eheverfehlungen, die in den Zeitraum nach dem Eintritt der völligen Zerrüttung der Ehe fallen, spielen bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle (EFSlg 46.237, 43.688).
Nach den Feststellungen liegen weder die Voraussetzungen nach § 49 zweiter Satz EheG noch für ein überwiegendes Verschulden des Beklagten an der Zerrüttung der Ehe vor. Es kam nicht nur schon in den Jahren 1970 bis 1979 zu wechselseitigen Beschimpfungen der Streitteile, die Klägerin, die zwar aufgrund einer Mißhandlung durch den Beklagten am 11.2.1980 zunächst die Bettgemeinschaft aufgehoben und nicht mehr im gemeinsamen Schlafzimmer, sondern in Kellerräumen übernachtet hatte, hat diese Eheverfehlungen dem Beklagten aber verziehen und nahm nach rund einem Monat das gemeinsame Eheleben wieder auf. Sie war zwar im Mai 1982 jeweils berechtigt, das Ansinnen des spät nachts gelegentlich alkoholisiert nach Hause kommenden Beklagten auf Durchführung eines Geschlechtsverkehres abzulehnen; da es aber an Feststellungen, der Beklagte habe damals versucht, sexuelle Kontakte auf energische aggressive Art herbeizuführen, mangelt, war die Klägerin nicht berechtigt, dies zum Anlaß der Aufhebung der Bettgemeinschaft und dauernder Verweigerung des Geschlechtsverkehres zu nehmen und aus dem Schlafzimmer auszuziehen sowie dem Beklagten den nötigen Beistand durch Versorgung seiner Wäsche und Bereiten von Mahlzeiten zu verweigern. Die Klägerin erklärte dem Beklagten zudem, sie werde ihn finanziell fertigmachen, sie stellte auch für den Unterhalt des Adoptivsohnes einen Exekutionsantrag, der auf jeden Fall um S 700 überhöht war. Erst durch dieses Eheverfehlungen der Klägerin darstellende Verhalten kam es zur Eskalierung der beiderseitigen, nunmehr überwiegend dem Beklagten anzulastenden Eheverfehlungen. Erst das Verhalten der Klägerin nahm der Beklagte zum Anlaß, seinerseits auszuziehen und seine in barem Geld bestehende Unterhaltsleistungen einzuschränken, ja sie sogar überhaupt zu beenden, die Klägerin noch vor Einbringung der Scheidungsklage zweimal zu mißhandeln und die Ehewohnung als vermietbar zu inserieren.Nach den Feststellungen liegen weder die Voraussetzungen nach Paragraph 49, zweiter Satz EheG noch für ein überwiegendes Verschulden des Beklagten an der Zerrüttung der Ehe vor. Es kam nicht nur schon in den Jahren 1970 bis 1979 zu wechselseitigen Beschimpfungen der Streitteile, die Klägerin, die zwar aufgrund einer Mißhandlung durch den Beklagten am 11.2.1980 zunächst die Bettgemeinschaft aufgehoben und nicht mehr im gemeinsamen Schlafzimmer, sondern in Kellerräumen übernachtet hatte, hat diese Eheverfehlungen dem Beklagten aber verziehen und nahm nach rund einem Monat das gemeinsame Eheleben wieder auf. Sie war zwar im Mai 1982 jeweils berechtigt, das Ansinnen des spät nachts gelegentlich alkoholisiert nach Hause kommenden Beklagten auf Durchführung eines Geschlechtsverkehres abzulehnen; da es aber an Feststellungen, der Beklagte habe damals versucht, sexuelle Kontakte auf energische aggressive Art herbeizuführen, mangelt, war die Klägerin nicht berechtigt, dies zum Anlaß der Aufhebung der Bettgemeinschaft und dauernder Verweigerung des Geschlechtsverkehres zu nehmen und aus dem Schlafzimmer auszuziehen sowie dem Beklagten den nötigen Beistand durch Versorgung seiner Wäsche und Bereiten von Mahlzeiten zu verweigern. Die Klägerin erklärte dem Beklagten zudem, sie werde ihn finanziell fertigmachen, sie stellte auch für den Unterhalt des Adoptivsohnes einen Exekutionsantrag, der auf jeden Fall um S 700 überhöht war. Erst durch dieses Eheverfehlungen der Klägerin darstellende Verhalten kam es zur Eskalierung der beiderseitigen, nunmehr überwiegend dem Beklagten anzulastenden Eheverfehlungen. Erst das Verhalten der Klägerin nahm der Beklagte zum Anlaß, seinerseits auszuziehen und seine in barem Geld bestehende Unterhaltsleistungen einzuschränken, ja sie sogar überhaupt zu beenden, die Klägerin noch vor Einbringung der Scheidungsklage zweimal zu mißhandeln und die Ehewohnung als vermietbar zu inserieren.
Der Revision ist zuzugeben, daß auch nach Einbringung der Scheidungsklage die Eheverfehlungen des Beklagten bei weitem überwiegen. Dies zeigt aber nur deutlich, daß entgegen dem Vorbringen des Beklagten, der wiederholt Kontakt zu anderen Frauen suchte, auch er selbst die Ehe als unheilbar zerrüttet ansah. Ins Gewicht für eine andere Verschuldensabwägung können aber diese weiteren Eheverfehlungen des Beklagten nicht mehr fallen. Die Klägerin setzte vielmehr zu einem Zeitpunkt, als die Ehe noch nicht zerrüttet war, Eheverfehlungen wie die Aufhebung der Geschlechtsgemeinschaft und die Verweigerung, dem Beklagten den nötigen Beistand durch Versorgung mit Wäsche und Essen zu gewähren, die entscheidend zur Zerrüttung der Ehe beitrugen. Es kann daher nicht gesagt werden, daß unter Berücksichtigung der Kausalität der beiderseitigen Eheverfehlungen zur Herbeiführung der Zerrüttung der Ehe die Eheverfehlungen der Klägerin völlig in den Hintergrund treten, geschweige denn, daß die des Beklagten unverhältnismäßig schwerer wiegen. Aufgrund der Abwägung des beiderseitigen Gesamtverhaltens unter Berücksichtigung der die endgültige Zerrüttung begründenden Eheverfehlungen ist der von den Vorinstanzen ausgesprochene gleichteilige Verschuldensausspruch zu billigen. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die behauptete Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (§ 510 Abs3 ZPO), nicht vor.Der Revision ist zuzugeben, daß auch nach Einbringung der Scheidungsklage die Eheverfehlungen des Beklagten bei weitem überwiegen. Dies zeigt aber nur deutlich, daß entgegen dem Vorbringen des Beklagten, der wiederholt Kontakt zu anderen Frauen suchte, auch er selbst die Ehe als unheilbar zerrüttet ansah. Ins Gewicht für eine andere Verschuldensabwägung können aber diese weiteren Eheverfehlungen des Beklagten nicht mehr fallen. Die Klägerin setzte vielmehr zu einem Zeitpunkt, als die Ehe noch nicht zerrüttet war, Eheverfehlungen wie die Aufhebung der Geschlechtsgemeinschaft und die Verweigerung, dem Beklagten den nötigen Beistand durch Versorgung mit Wäsche und Essen zu gewähren, die entscheidend zur Zerrüttung der Ehe beitrugen. Es kann daher nicht gesagt werden, daß unter Berücksichtigung der Kausalität der beiderseitigen Eheverfehlungen zur Herbeiführung der Zerrüttung der Ehe die Eheverfehlungen der Klägerin völlig in den Hintergrund treten, geschweige denn, daß die des Beklagten unverhältnismäßig schwerer wiegen. Aufgrund der Abwägung des beiderseitigen Gesamtverhaltens unter Berücksichtigung der die endgültige Zerrüttung begründenden Eheverfehlungen ist der von den Vorinstanzen ausgesprochene gleichteilige Verschuldensausspruch zu billigen. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die behauptete Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (Paragraph 510, Abs3 ZPO), nicht vor.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.