Entscheidungsgründe:
Die drittbeklagte Partei ist persönlich haftende Gesellschafterin der erstbeklagten Partei, deren Kommanditisten der Zweitbeklagte sowie Matthias L***** und Georg T***** sind. Diese Kommanditisten sind auch Gesellschafter der drittbeklagten Partei. Deren Geschäftsführer sind der Zweitbeklagte und Georg T*****.
Mit Vertrag vom 10.9.1990 wurde bei der klagenden Partei ein Konto, lautend auf „C***** Gesellschaft mbH & Co KG sowie die Herren Hans R.K*****, Matthias L*****, Georg T*****“ eröffnet. Zeichnungsberechtigt auf diesem Konto sind der Zweitbeklagte allein sowie Matthias L***** und Georg T***** jeweils gemeinsam mit dem Zweitbeklagten. Die Kontoeröffnung wurde von den Zeichnungsberechtigten gemeinsam beantragt. Die drei Gesellschafter unterfertigten den Kontoeröffnungsantrag zweimal, und zwar zunächst für die erstbeklagte Partei, vertreten durch die drittbeklagte Partei, und ein zweites Mal jeweils für sich selbst oberhalb ihres maschinschriftlich festgehaltenen Namens. Sie bestätigten mit ihrer Unterschrift auch den Erhalt und die Kenntnisnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (AGBKr) in der gültigen Fassung. Das Unterschriftsprobenblatt wurde von jedem der drei Gesellschafter dreimal unterfertigt, und zwar zunächst unter der Rubrik „Name der Zeichnungsberechtigten“ neben dem maschinschriftlich geschriebenen Namen, ein zweites Mal für die erstbeklagte Partei, vertreten durch die drittbeklagte Partei, und ein drittes Mal von jedem für sich persönlich. Zweck der Kontoeröffnung war die Eröffnung eines Geschäftskontos für die erstbeklagte Partei. Die klagende Partei verlangt grundsätzlich für neu zu eröffnende Geschäftskonten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Kommanditgesellschaften die persönliche Haftung der Gesellschafter. Aus diesem Grunde wurde auch hier ein Gemeinschaftskonto eröffnet, dessen Kontoinhaber sowohl die erstbeklagte Partei wie auch die genannten Gesellschafter sind.
Bereits anläßlich der Kontoeröffnung wurde zwischen der für die klagende Partei handelnden Person und der Kontogemeinschaft mündlich ein Überziehungsrahmen von S 500.000,-- vereinbart. Am 1.7.1991 bestand auf dem Konto ein Minussaldo von mehr als S 600.000,--, im Jänner 1992 stieg das Debet erstmals über S 1,000.000,--. Der sich laufend erhöhende Schuldenstand betrug am 21.4.1992 bereits etwa 1,4 Mio. S. Es kam daher zu einem Gespräch zwischen dem Zweitbeklagten und dem Direktor der klagenden Partei. Dabei teilte der Zweitbeklagte mit, es befänden sich „98 % der erstbeklagten Partei in seinem Besitz“; diese solle zum 30.6.1992 mit einer anderen Gesellschaft fusioniert werden. Zugleich bat der Zweitbeklagte, den Überziehungsrahmen auf dem Konto, für das er ohnehin persönlich hafte, „bis zum tatsächlichen Verkauf des Unternehmens“ auf 1,5 Mio S zu erhöhen, was der Direktor der klagenden Partei in deren Namen mündlich zusagte. Der Zweitbeklagte sagte hingegen zu, das Konto werde nach dem Verkauf des Unternehmens sogleich abgedeckt werden.
Sämtliche Gestionierungen auf dem Konto wurden für die erstbeklagte Partei durchgeführt. Alle Überweisungsaufträge bzw dementsprechende Verfügungen wurden vom Zweitbeklagten unterfertigt. Die Kontoüberziehungen erfolgten mit Wissen und Willen des Zweitbeklagten als Geschäftsführer des Unternehmens.
Die klagende Partei begehrte von den drei Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung des der Höhe nach unstrittigen Betrags von S 1,255.270,-- sA. Sie habe den auf dem Gemeinschaftskonto, das in Form eines „Oder-Kontos“ eingerichtet sei, aushaftenden, der erst- und der zweitbeklagten Partei eingeräumten Kredit fälliggestellt. Sie habe auftragsgemäß Überweisungen unter Bedachtnahme auf den vereinbarten Überziehungsrahmen durchgeführt, die Beklagten hätten gegen die ihnen übermittelten Tagesauszüge niemals Reklamationen erhoben.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung. Insbesondere bestritten sie, daß der Zweitbeklagte persönlich für den geltend gemachten Betrag hafte. Alle Gestionierungen seien ausschließlich im Namen und für Rechnung der erstbeklagten Partei durchgeführt worden, ein Kontokorrentkreditvertrag zwischen den Streitteilen existiere nicht. Sämtliche Kontodispositionen seien der erstbeklagten Partei zugutegekommen, der Zweitbeklagte selbst habe im Rahmen des strittigen Kontos nie einen Kredit in Anspruch genommen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Durch die Dispositionen des Zweitbeklagten, die im Auftrag und auf Rechnung der erstbeklagten Partei erfolgt seien, sei auf dem Konto ein Debet entstanden. Hiefür hafteten die Beklagten gemäß Punkt 3 Abs.1 AGBKr zur ungeteilten Hand, weil auch Überziehungskredite als Verbindlichkeiten aus dem Gemeinschaftskonto anzusehen seien. Die Bank habe stillschweigend ein Offert zur Krediteinräumung angenommen, der Kreditvertrag sei gleichzeitig mit der Erfüllung zustandegekommen. Die über den ursprünglich eingeräumten Überziehungsrahmen von S 500.000,-- hinausgehende Überziehung sei zumindest im Verhältnis zwischen der klagenden Partei einerseits und der erst- und der zweitbeklagten Partei andererseits „sanktioniert“ worden. Der Zweitbeklagte hafte, weil er selbst für die erstbeklagte Partei die entsprechenden Dispositionen getroffen habe und bei der Vereinbarung vom 21.4.1992 ausdrücklich auf seine persönliche Haftung für den Überziehungskredit hingewiesen worden sei.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Durch die Dispositionen des Zweitbeklagten, die im Auftrag und auf Rechnung der erstbeklagten Partei erfolgt seien, sei auf dem Konto ein Debet entstanden. Hiefür hafteten die Beklagten gemäß Punkt 3 Absatz eins, AGBKr zur ungeteilten Hand, weil auch Überziehungskredite als Verbindlichkeiten aus dem Gemeinschaftskonto anzusehen seien. Die Bank habe stillschweigend ein Offert zur Krediteinräumung angenommen, der Kreditvertrag sei gleichzeitig mit der Erfüllung zustandegekommen. Die über den ursprünglich eingeräumten Überziehungsrahmen von S 500.000,-- hinausgehende Überziehung sei zumindest im Verhältnis zwischen der klagenden Partei einerseits und der erst- und der zweitbeklagten Partei andererseits „sanktioniert“ worden. Der Zweitbeklagte hafte, weil er selbst für die erstbeklagte Partei die entsprechenden Dispositionen getroffen habe und bei der Vereinbarung vom 21.4.1992 ausdrücklich auf seine persönliche Haftung für den Überziehungskredit hingewiesen worden sei.
Die erst- und die drittbeklagte Partei ließen das erstinstanzliche Urteil unangefochten.
Das Gericht zweiter Instanz gab der vom Zweitbeklagten erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es sei nicht die Verfügungsmacht von bloß Zeichnungsberechtigten zu prüfen, sondern seien Verfügungen von Kontomitinhabern eines Gemeinschaftskontos im Sinne von Punkt 3 Abs.1 AGBKr zu beurteilen. Im Verhältnis zwischen der erstbeklagten Partei und dem Zweitbeklagten läge ein sogenanntes „Und-Konto“ im Sinne des Punktes 3 Abs.2 der genannten Geschäftsbedingungen vor. Nach Punkt 3 Abs.1 AGBKr hafteten alle Mitinhaber eines Gemeinschaftskontos für Verbindlichkeiten „aus dem Konto“ in voller Höhe als Mitschuldner zur ungeteilten Hand. Wenn auch das Konto ausschließlich als Geschäftskonto für die erstbeklagte Partei gedacht gewesen sei, sei für die Kontomitinhaber im Hinblick auf fehlende sonstige Besicherungen unzweifelhaft gewesen, daß die klagende Partei mit der Vereinbarung eines Überziehungsrahmens einerseits und der Errichtung des Oder-Kontos andererseits, gestützt auf Punkt 3 Abs.1 AGBKr eine Solidarhaftung aller Kontomitinhaber in diesem Umfang erreichen wollte. Durch ihre Zustimmung zum Kreditrahmen und die Unterschriftsleistung auf dem Kontoeröffnungsvertrag sowie dem Unterschriftsprobenblatt, womit die Kontomitinhaberschaft hinreichend deutlich gemacht worden sei, hätten jedenfalls die erstbeklagte Partei und der Zweitbeklagte eine entsprechende Einwilligung erteilt. Bis zum ursprünglich vereinbarten Höchstbetrag von S 500.000,-- hafte der allein zeichnungsberechtigte Zweitbeklagte, der auch tatsächlich die belastenden Verfügungen getroffen habe, mit der erstbeklagten Partei jedenfalls zur ungeteilten Hand. Er hafte aber auch für den S 500.000,-- übersteigenden Betrag. Es liege zwar eine ausdrückliche Erklärung des Zweitbeklagten, persönlich für diese Überziehungen haften zu wollen, nicht vor, doch habe der Zweitbeklagte die zum Debet führenden Kontobewegungen selbst veranlaßt, weshalb ihm Schutzwürdigkeit im Sinne einer Haftungsbeschränkung auf die gewöhnlich vorkommenden Verfügungen im Rahmen von vereinbarten oder verkehrsüblichen Kontoüberziehungen nicht zuzubilligen sei. Derjenige, der selbst als Zeichnungsberechtigter eine Kreditausweitung bewirkt, könne sich redlicherweise nicht darauf berufen, daß die Ausweitung nur in der Eigenschaft als Zeichnungsberechtigter bewirkt worden wäre. Vielmehr hafte der Mitschuldner, der als Vertreter des Hauptschuldners eine Kreditausweitung vornimmt, auch für die durch ihn bewirkte Erhöhung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners. Im übrigen habe der Zweitbeklagte bei der mit der klagenden Partei vereinbarten Erhöhung des Kreditrahmens sein Bewußtsein zum Ausdruck gebracht, für den gewährten Kredit persönlich mitzuhaften. Allein dies müsse zur Bejahung einer Haftung des Zweitbeklagten führen.Das Gericht zweiter Instanz gab der vom Zweitbeklagten erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es sei nicht die Verfügungsmacht von bloß Zeichnungsberechtigten zu prüfen, sondern seien Verfügungen von Kontomitinhabern eines Gemeinschaftskontos im Sinne von Punkt 3 Absatz eins, AGBKr zu beurteilen. Im Verhältnis zwischen der erstbeklagten Partei und dem Zweitbeklagten läge ein sogenanntes „Und-Konto“ im Sinne des Punktes 3 Absatz 2, der genannten Geschäftsbedingungen vor. Nach Punkt 3 Absatz eins, AGBKr hafteten alle Mitinhaber eines Gemeinschaftskontos für Verbindlichkeiten „aus dem Konto“ in voller Höhe als Mitschuldner zur ungeteilten Hand. Wenn auch das Konto ausschließlich als Geschäftskonto für die erstbeklagte Partei gedacht gewesen sei, sei für die Kontomitinhaber im Hinblick auf fehlende sonstige Besicherungen unzweifelhaft gewesen, daß die klagende Partei mit der Vereinbarung eines Überziehungsrahmens einerseits und der Errichtung des Oder-Kontos andererseits, gestützt auf Punkt 3 Absatz eins, AGBKr eine Solidarhaftung aller Kontomitinhaber in diesem Umfang erreichen wollte. Durch ihre Zustimmung zum Kreditrahmen und die Unterschriftsleistung auf dem Kontoeröffnungsvertrag sowie dem Unterschriftsprobenblatt, womit die Kontomitinhaberschaft hinreichend deutlich gemacht worden sei, hätten jedenfalls die erstbeklagte Partei und der Zweitbeklagte eine entsprechende Einwilligung erteilt. Bis zum ursprünglich vereinbarten Höchstbetrag von S 500.000,-- hafte der allein zeichnungsberechtigte Zweitbeklagte, der auch tatsächlich die belastenden Verfügungen getroffen habe, mit der erstbeklagten Partei jedenfalls zur ungeteilten Hand. Er hafte aber auch für den S 500.000,-- übersteigenden Betrag. Es liege zwar eine ausdrückliche Erklärung des Zweitbeklagten, persönlich für diese Überziehungen haften zu wollen, nicht vor, doch habe der Zweitbeklagte die zum Debet führenden Kontobewegungen selbst veranlaßt, weshalb ihm Schutzwürdigkeit im Sinne einer Haftungsbeschränkung auf die gewöhnlich vorkommenden Verfügungen im Rahmen von vereinbarten oder verkehrsüblichen Kontoüberziehungen nicht zuzubilligen sei. Derjenige, der selbst als Zeichnungsberechtigter eine Kreditausweitung bewirkt, könne sich redlicherweise nicht darauf berufen, daß die Ausweitung nur in der Eigenschaft als Zeichnungsberechtigter bewirkt worden wäre. Vielmehr hafte der Mitschuldner, der als Vertreter des Hauptschuldners eine Kreditausweitung vornimmt, auch für die durch ihn bewirkte Erhöhung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners. Im übrigen habe der Zweitbeklagte bei der mit der klagenden Partei vereinbarten Erhöhung des Kreditrahmens sein Bewußtsein zum Ausdruck gebracht, für den gewährten Kredit persönlich mitzuhaften. Allein dies müsse zur Bejahung einer Haftung des Zweitbeklagten führen.