Dem Rekursgericht ist darin zu folgen, daß nach der mit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes 1989, BGBl Nr 126 (1.7.1989), geschaffenen Rechtslage das formgerecht abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis des Leopold D***** mit dem Zeitpunkt, da es dem Standesbeamten zukam, wirksam wurde (§ 163c Abs 1 ABGB, Pichler in Rummel2 Rz 12 zu § 163c; Schwimann, ABGB Rz 2 zu § 163c). Die Interessen von Mutter und Kind sind nunmehr durch die Möglichkeit des Widerspruches nach § 163d ABGB gewahrt (Schwimann in NZ 1990, 225). Eine Beseitigung dieses rechtswirksamen Vaterschaftsanerkenntnisses nach § 164 ABGB erfolgte nicht. Dem Revisionsrekurswerber kommen daher entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes alle sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte eines unehelichen Vaters zu.Dem Rekursgericht ist darin zu folgen, daß nach der mit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr 126 (1.7.1989), geschaffenen Rechtslage das formgerecht abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis des Leopold D***** mit dem Zeitpunkt, da es dem Standesbeamten zukam, wirksam wurde (Paragraph 163 c, Absatz eins, ABGB, Pichler in Rummel2 Rz 12 zu Paragraph 163 c,; Schwimann, ABGB Rz 2 zu Paragraph 163 c,). Die Interessen von Mutter und Kind sind nunmehr durch die Möglichkeit des Widerspruches nach Paragraph 163 d, ABGB gewahrt (Schwimann in NZ 1990, 225). Eine Beseitigung dieses rechtswirksamen Vaterschaftsanerkenntnisses nach Paragraph 164, ABGB erfolgte nicht. Dem Revisionsrekurswerber kommen daher entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes alle sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte eines unehelichen Vaters zu.
Wenn die uneheliche Mutter des Kindes, der gemäß § 166 ABGB die alleinige Obsorge für das Kind zugekommen war, stirbt, hat das Gericht gemäß § 145 Abs 1 zweiter Satz ABGB unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob die Obsorge ganz oder teilweise dem anderen Elternteil oder ob und welchem Großelternpaar (Großelternteil) sie zukommen soll (RV 1972 BlgWenn die uneheliche Mutter des Kindes, der gemäß Paragraph 166, ABGB die alleinige Obsorge für das Kind zugekommen war, stirbt, hat das Gericht gemäß Paragraph 145, Absatz eins, zweiter Satz ABGB unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob die Obsorge ganz oder teilweise dem anderen Elternteil oder ob und welchem Großelternpaar (Großelternteil) sie zukommen soll Regierungsvorlage 1972 Blg
17. GP, 14, 16; Schwimann aaO Rz 2 zu § 166, Rz 4 zu § 145; Pichler aaO Rz 2a zu § 145; derselbe in JBl 1989, 678).17. GP, 14, 16; Schwimann aaO Rz 2 zu Paragraph 166,, Rz 4 zu Paragraph 145,; Pichler aaO Rz 2a zu Paragraph 145,; derselbe in JBl 1989, 678).
Die mütterlichen Großeltern haben vor Gericht erklärt, daß sie nicht einmal einen Teilbereich der Obsorge ausüben wollen. Ein Antrag auf Übertragung der Obsorge nach § 186 ABGB wurde auch von den Pflegeeltern nicht gestellt. Die Prüfungspflicht der Vorinstanzen beschränkte sich daher darauf, ob dem Vater die Obsorge für das Kind zuzuerkennen ist. Aus der Person des Vaters abzuleitende Bedenken, ihm die Obsorge zu übertragen bestehen nicht. Er lebt in geordneten Verhältnissen, kommt für ein weiteres uneheliches Kind seiner Unterhaltspflicht nach und hält auch persönlichen Kontakt zu diesem Kind. Der berufstätige, ledige und alleinstehende Vater kann zwar nicht persönlich die Pflege und Erziehung des Kindes durchführen. Damit befindet er sich aber in keiner anderen Lage als viele alleinstehende Mütter, die in absehbarer Zeit nach der Geburt des Kindes zur Deckung ihres Lebensunterhaltes einer ganztägigen Beschäftigung nachgehen müssen und daher entweder auf die Hilfe ihrer Verwandten angewiesen sind oder die sozialen Dienste des Jugendwohlfahrtsträgers in Anspruch nehmen müssen. Die Berufsausübung durch den Vater allein kann daher keinen Grund bilden, ihm die Obsorge für das Kind auch nur teilweise zu versagen.Die mütterlichen Großeltern haben vor Gericht erklärt, daß sie nicht einmal einen Teilbereich der Obsorge ausüben wollen. Ein Antrag auf Übertragung der Obsorge nach Paragraph 186, ABGB wurde auch von den Pflegeeltern nicht gestellt. Die Prüfungspflicht der Vorinstanzen beschränkte sich daher darauf, ob dem Vater die Obsorge für das Kind zuzuerkennen ist. Aus der Person des Vaters abzuleitende Bedenken, ihm die Obsorge zu übertragen bestehen nicht. Er lebt in geordneten Verhältnissen, kommt für ein weiteres uneheliches Kind seiner Unterhaltspflicht nach und hält auch persönlichen Kontakt zu diesem Kind. Der berufstätige, ledige und alleinstehende Vater kann zwar nicht persönlich die Pflege und Erziehung des Kindes durchführen. Damit befindet er sich aber in keiner anderen Lage als viele alleinstehende Mütter, die in absehbarer Zeit nach der Geburt des Kindes zur Deckung ihres Lebensunterhaltes einer ganztägigen Beschäftigung nachgehen müssen und daher entweder auf die Hilfe ihrer Verwandten angewiesen sind oder die sozialen Dienste des Jugendwohlfahrtsträgers in Anspruch nehmen müssen. Die Berufsausübung durch den Vater allein kann daher keinen Grund bilden, ihm die Obsorge für das Kind auch nur teilweise zu versagen.
Auch dem weiteren Argument des Rekursgerichtes, der Übertragung der Obsorge an den Vater stehe die Kontinuität der Betreuung entgegen, kann nicht gefolgt werden. Ganz abgesehen davon, daß es nicht recht verständlich erscheint, warum die Pflegeeltern, die derzeit weder die Adoption anstreben, noch selbst die Obsorge für das Kind übertragen erhalten wollen, die Absicht haben, den Pflegevertrag zu beenden, sollte dem Vater die Obsorge zuerkannt werden, stellt dies keinen zureichenden Grund dar, dem Vater die Übertragung der Obsorge zu verweigern. Es sind jedenfalls derzeit keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß bei einer Übertragung der Obsorge an den Vater das Wohl des Kindes gefährdet sein könnte. Ständiger Rechtsprechung entspricht es, daß bei Rückstellung eines Kindes an einen Elternteil die mit einem Wechsel regelmäßig verbundene vorübergehende Belastung des hier nicht einmal zweijährigen Kindes in Kauf zu nehmen ist, wenn die Prognose für eine ordnungsgemäße Erziehung durch die Eltern spricht (EFSlg 51.316, 45.865, 38.415, 35.984 ua; Schlemmer/Schwimann in Schwimann, ABGB Rz 9 zu § 177).Auch dem weiteren Argument des Rekursgerichtes, der Übertragung der Obsorge an den Vater stehe die Kontinuität der Betreuung entgegen, kann nicht gefolgt werden. Ganz abgesehen davon, daß es nicht recht verständlich erscheint, warum die Pflegeeltern, die derzeit weder die Adoption anstreben, noch selbst die Obsorge für das Kind übertragen erhalten wollen, die Absicht haben, den Pflegevertrag zu beenden, sollte dem Vater die Obsorge zuerkannt werden, stellt dies keinen zureichenden Grund dar, dem Vater die Übertragung der Obsorge zu verweigern. Es sind jedenfalls derzeit keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß bei einer Übertragung der Obsorge an den Vater das Wohl des Kindes gefährdet sein könnte. Ständiger Rechtsprechung entspricht es, daß bei Rückstellung eines Kindes an einen Elternteil die mit einem Wechsel regelmäßig verbundene vorübergehende Belastung des hier nicht einmal zweijährigen Kindes in Kauf zu nehmen ist, wenn die Prognose für eine ordnungsgemäße Erziehung durch die Eltern spricht (EFSlg 51.316, 45.865, 38.415, 35.984 ua; Schlemmer/Schwimann in Schwimann, ABGB Rz 9 zu Paragraph 177,).
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und dem Vater die Obsorge zu übertragen. Damit entfallen aber auch die Voraussetzungen für eine Übertragung der Vormundschaft nach § 111 JN an das Bezirksgericht N*****.Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und dem Vater die Obsorge zu übertragen. Damit entfallen aber auch die Voraussetzungen für eine Übertragung der Vormundschaft nach Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht N*****.