Der Kläger stützt sein Begehren auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Gebrauchtfahrzeug ausdrücklich (ON 1, S 4) auf "List und Irrtum" und "subsidiär" (also wohl hilfsweise) auch auf Gewährleistung; als Gegenstand des Irrtums bzw. als Sachmangel des PKWs bezeichnet er ebenso ausdrücklich den Unfallschaden und den unrichtigen Kilometerstand.
Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen war der PKW dem Kläger am 20. März 1987 abzuliefern (vgl. Beil A). Am 19. Mai 1987 - an diesem Tag übermittelte die beklagte Partei dem Kläger einen Scheck zur Abgeltung von eingeforderten Reparaturkosten (Beilage E) - muß sich der Wagen bereits in der Gewahrsame des Klägers befunden haben. Als der Kläger die Klage am 3. März 1989 beim Erstgericht einbrachte, war somit die sechsmonatige Gewährleistungsfrist (§ 933 Abs 1 ABGB), deren Ablauf - geht er aus den Prozeßakten klar hervor - von Amts wegen wahrzunehmen ist (SZ 54/81 ua), somit längst abgelaufen. Die Frist zur Geltendmachung von Sachmängeln beginnt auch dann von der Ablieferung an zu laufen, wenn er bei Übergabe der Sache nicht erkennbar war (SZ 63/37 ua). Daß die beklagte Partei dem Kläger die Unfallfreiheit bzw. eine bestimmte Fahrleistung garantiert hätte (in welchem Fall die Gewährleistungsfrist erst vom Zeitpunkt der sicheren Erkennbarkeit des Mangels an zu laufen begonnen hätte - SZ 39/7 ua), ist nicht erwiesen. Das hilfsweise erhobene Wandlungsbegehren scheiterte deshalb schon an der Verfristung, ohne daß noch geprüft werden müßte, ob die Einlösung des Schecks durch den Kläger als schlüssiger Verzicht auf weitere Gewährleistung (arg. "weitere Garantieleistungen" in Beilage E) zu beurteilen ist.Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen war der PKW dem Kläger am 20. März 1987 abzuliefern vergleiche Beil A). Am 19. Mai 1987 - an diesem Tag übermittelte die beklagte Partei dem Kläger einen Scheck zur Abgeltung von eingeforderten Reparaturkosten (Beilage E) - muß sich der Wagen bereits in der Gewahrsame des Klägers befunden haben. Als der Kläger die Klage am 3. März 1989 beim Erstgericht einbrachte, war somit die sechsmonatige Gewährleistungsfrist (Paragraph 933, Absatz eins, ABGB), deren Ablauf - geht er aus den Prozeßakten klar hervor - von Amts wegen wahrzunehmen ist (SZ 54/81 ua), somit längst abgelaufen. Die Frist zur Geltendmachung von Sachmängeln beginnt auch dann von der Ablieferung an zu laufen, wenn er bei Übergabe der Sache nicht erkennbar war (SZ 63/37 ua). Daß die beklagte Partei dem Kläger die Unfallfreiheit bzw. eine bestimmte Fahrleistung garantiert hätte (in welchem Fall die Gewährleistungsfrist erst vom Zeitpunkt der sicheren Erkennbarkeit des Mangels an zu laufen begonnen hätte - SZ 39/7 ua), ist nicht erwiesen. Das hilfsweise erhobene Wandlungsbegehren scheiterte deshalb schon an der Verfristung, ohne daß noch geprüft werden müßte, ob die Einlösung des Schecks durch den Kläger als schlüssiger Verzicht auf weitere Gewährleistung (arg. "weitere Garantieleistungen" in Beilage E) zu beurteilen ist.
Dagegen ist der Verzicht auf das Recht zur Anfechtung wegen List im vorhinein überhaupt unwirksam (SZ 59/126 ua): Der Kläger erlangte nach den Feststellungen erst nach Einlösung des Schecks Aufklärung über den Vorschaden des PKWs. Ansprüche auf Aufhebung bzw. Korrektur des Vertrages wegen Irrtums sind zwar an sich auch im voraus verzichtbar (SZ 41/33 uva), doch hat der Kläger schon nach dem Inhalt des Begleitschreibens vom 19. Mai 1987 nur auf "weitere Garantieleistungen" verzichtet, so daß ein schlüssiger Verzicht auf das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums schon deshalb nicht in Betracht kommt.
Mit Recht wendet sich die beklagte Partei gegen die Annahme des Gerichtes zweiter Instanz, ihr Geschäftsführer habe den bereits vorhandenen Irrtum des Klägers über die Unfallfreiheit ausgenützt, dieser könne daher die Rechtsfolgen der List (§ 870 ABGB) für sich ins Treffen führen. Die Täuschung des Vertragspartners kann nun zwar auch im Verschweigen bekannter, diesem aber unbekannter Tatsachen gelegen sein, Voraussetzung für die erfolgreiche Anfechtung aufgrund eines solchen Sachverhaltes ist es freilich, daß der Vertragspartner, der diese für den Abschlußwillen des anderen Teils bestimmenden Umstände verschweigt positive Kenntnis davon hat, daß der andere Teil irrt (WBl. 1987, 345; JBl. 1982, 36; SZ 53/13; SZ 47/158 uva). Ob der Vertragspartner, der den Irrtum des anderen Teils heraufbeschwört, absichtlich oder doch wenigstens bewußt vorgegangen ist, ist eine dem Tatsachenbereich zuzurechnende Frage (JBl. 1971, 304 ua), und somit nicht revisibel.Mit Recht wendet sich die beklagte Partei gegen die Annahme des Gerichtes zweiter Instanz, ihr Geschäftsführer habe den bereits vorhandenen Irrtum des Klägers über die Unfallfreiheit ausgenützt, dieser könne daher die Rechtsfolgen der List (Paragraph 870, ABGB) für sich ins Treffen führen. Die Täuschung des Vertragspartners kann nun zwar auch im Verschweigen bekannter, diesem aber unbekannter Tatsachen gelegen sein, Voraussetzung für die erfolgreiche Anfechtung aufgrund eines solchen Sachverhaltes ist es freilich, daß der Vertragspartner, der diese für den Abschlußwillen des anderen Teils bestimmenden Umstände verschweigt positive Kenntnis davon hat, daß der andere Teil irrt (WBl. 1987, 345; JBl. 1982, 36; SZ 53/13; SZ 47/158 uva). Ob der Vertragspartner, der den Irrtum des anderen Teils heraufbeschwört, absichtlich oder doch wenigstens bewußt vorgegangen ist, ist eine dem Tatsachenbereich zuzurechnende Frage (JBl. 1971, 304 ua), und somit nicht revisibel.
Nun hat das Berufungsgericht zwar festgestellt, der Geschäftsführer der beklagten Partei habe gewußt, daß sich die Gesellschaft in Graz, die den PKW aus der Bundesrepublik Deutschland eingeführt hatte, vorwiegend mit dem Import havarierter Fahrzeuge befaßt, er habe wegen der Neulackierung des PKWs überdies auch erkannt, daß der Wagen "einen Vorschaden gehabt haben mußte", er habe aber keine Kenntnis davon gehabt, in welchem Umfang das Fahrzeug von diesem Schaden betroffen war. Er habe dem Kläger dennoch erklärt, der PKW sei "in Ordnung" und funktioniere "einwandfrei". Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zog das Berufungsgericht schließlich aus einer Reihe von ihm aufgezeigter Umstände den - unzweifelhaft rechtlichen - Schluß, es sei für den Geschäftsführer der beklagten Partei erkennbar gewesen, "daß der Kläger besonderen Wert auf das Nichtvorliegen erheblicher Vorbeschädigungen legte" (ON 47, S 18). Das bedeutet aber lediglich, daß er diese dem Kläger unterstellte Vorstellung - und damit auch den diesem unterstellten Irrtum - wohl bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen, nicht aber auch, daß er dessen Irrtum tatsächlich erkannt hat. Selbst wenn man für die "positive Kenntnis" des Irrtums bedingten Vorsatz genügen läßt (vgl. hiezu Rummel in Rummel, ABGB2 § 870 Rz 2), müßte doch festgestellt sein, daß der Geschäftsführer der beklagten Partei den Irrtum des Klägers ernstlich für möglich gehalten und sich doch damit abgefunden hat (vgl. § 5 Abs 1 StGB), um Täuschung durch Unterlassung (vgl. Rummel aaO Rz 4) annehmen zu können. Derartiges kann den zweitinstanzlichen Feststellungen indessen nicht entnommen werden. Fehlt aber dem Sachverhalt ein die Annahme von List rechtfertigendes subjektives Element, kann der Kläger die in § 870 ABGB daran geknüpften Rechtsfolgen - also die Vertragsanfechtung wegen List - nicht mit Erfolg in Anspruch nehmen.Nun hat das Berufungsgericht zwar festgestellt, der Geschäftsführer der beklagten Partei habe gewußt, daß sich die Gesellschaft in Graz, die den PKW aus der Bundesrepublik Deutschland eingeführt hatte, vorwiegend mit dem Import havarierter Fahrzeuge befaßt, er habe wegen der Neulackierung des PKWs überdies auch erkannt, daß der Wagen "einen Vorschaden gehabt haben mußte", er habe aber keine Kenntnis davon gehabt, in welchem Umfang das Fahrzeug von diesem Schaden betroffen war. Er habe dem Kläger dennoch erklärt, der PKW sei "in Ordnung" und funktioniere "einwandfrei". Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zog das Berufungsgericht schließlich aus einer Reihe von ihm aufgezeigter Umstände den - unzweifelhaft rechtlichen - Schluß, es sei für den Geschäftsführer der beklagten Partei erkennbar gewesen, "daß der Kläger besonderen Wert auf das Nichtvorliegen erheblicher Vorbeschädigungen legte" (ON 47, S 18). Das bedeutet aber lediglich, daß er diese dem Kläger unterstellte Vorstellung - und damit auch den diesem unterstellten Irrtum - wohl bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen, nicht aber auch, daß er dessen Irrtum tatsächlich erkannt hat. Selbst wenn man für die "positive Kenntnis" des Irrtums bedingten Vorsatz genügen läßt vergleiche hiezu Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 870, Rz 2), müßte doch festgestellt sein, daß der Geschäftsführer der beklagten Partei den Irrtum des Klägers ernstlich für möglich gehalten und sich doch damit abgefunden hat vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, StGB), um Täuschung durch Unterlassung vergleiche Rummel aaO Rz 4) annehmen zu können. Derartiges kann den zweitinstanzlichen Feststellungen indessen nicht entnommen werden. Fehlt aber dem Sachverhalt ein die Annahme von List rechtfertigendes subjektives Element, kann der Kläger die in Paragraph 870, ABGB daran geknüpften Rechtsfolgen - also die Vertragsanfechtung wegen List - nicht mit Erfolg in Anspruch nehmen.
Er hat den Vertrag jedoch auch wegen (wesentlichen) Irrtums angefochten. Gerade der Irrtum über die Unfallfreiheit und die aus der Anzeige des Kilometerzählers ersichtliche Fahrleistung des Gebrauchtwagens kann wesentlich sein, weil diese Umstände schon an sich die Fahreigenschaft des Fahrzeugs beeinträchtigen können (JBl. 1981, 203 uva). Daß der Kläger - wie er behauptet hat - den Vertrag bei Information über den Vorschaden bzw. über die unrichtige Kilometeranzeige nicht gekauft hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ist aber - wie in diesem Fall - nicht festgestellt, daß der Kläger den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, wäre ihm mitgeteilt worden, daß der PKW bestimmte Vorschäden aufwies bzw. der angezeigte Kilometerstand unrichtig war (das Gegenteil hätte auch der Parteiaussage des Klägers nicht entnommen werden können), kann die hier streitentscheidende Frage, ob die festgestellten Mängel als wesentlich zu beurteilen sind, nur danach beantwortet werden, wie Vertragsteile in gleicher Situation redlicherweise gehandelt hätten (SZ 53/108 ua).
Nun steht aber fest, daß die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges selbst am 9. Mai 1990 (ON 26, S 1), also rund dreieinhalb Jahre nach dem angefochtenen Kaufvertrag und etwa sechseinhalb Jahre nach dessen Erstzulassung (Beilage O) nicht beeinträchtigt war, die Bremsanlage sowie der Zahnriemenantrieb in Ordnung waren und auch kein Ölverlust festzustellen war (diese Umstände hatte der Kläger der beklagten Partei gegenüber reklamiert). Dem Gutachten des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen (ON 26, S 3) ist ferner zu entnehmen, daß der Kläger nach seinem Vorbringen (ON 1, S 2) mit dem PKW selbst rund 77.000 km zurückgelegt hat.
Berücksichtigt man ferner, daß der Kläger seit dem 9. Mai 1988
keine weitere Reparatur mehr vornehmen lassen mußte (ON 11, S 40)
und noch weniger als zwei Monate vor der Klagseinbringung bloß
"Preisminderung" von S 20.000 begehrt hatte, obwohl er damals
bereits von dem Unfallschaden Kenntnis hatte, und nimmt man
überdies darauf Bedacht, daß auch der Voreigentümer keinerlei
Einwände gegen den Zustand des Fahrzeuges hatte, sondern den PKW
lediglich deshalb an die beklagte Partei zurückverkaufte, weil er
wegen eines Hausbaus Geldmittel benötigte, kann nicht angenommen
werden, daß ein redlicher Käufer bei vollem Wissensstand, aber
auch mit dem Interesse des Klägers an diesem sportlichen Fahrzeug
mit hohem Neupreis von dem Kauf Abstand genommen hätte. Bei
Abwägung aller für den Kaufentschluß des Klägers bestimmenden
Umstände kann daher von einem wesentlichen Irrtum nicht gesprochen werden.
Ob ein unwesentlicher, aber erheblicher Irrtum (§ 872 ABGB)
anzunehmen wäre, kann deshalb nicht geprüft werden, weil der
Kläger bloß einen auf wesentlichen Irrtum gestützten Rückabwicklungsanspruch geltend gemacht hat.
Da der Kläger weder einen Willens- noch einen Sachmangel unter Beweis stellte, der die Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Gebrauchtfahrzeug rechtfertigte, ist in Stattgebung des Rekurses das erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen (§ 519 Abs 2 zweiter Satz ZPO).Da der Kläger weder einen Willens- noch einen Sachmangel unter Beweis stellte, der die Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Gebrauchtfahrzeug rechtfertigte, ist in Stattgebung des Rekurses das erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen (Paragraph 519, Absatz 2, zweiter Satz ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.