Aus der Begründung:
Was zunächst die Frage des Vermißtseins anlangt, so liegen die geltend gemachten Anfechtungsgrunde nicht vor. Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn in dem angefochtenen Beschluß der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben und auf diese unrichtige Wiedergabe eine rechtlich erhebliche Feststellung oder Rechtsansicht gegrundet wird. Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt dann vor, wenn die zur Beurteilung gestellte Frage im Gesetz selbst so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde. Beides trifft hier nicht zu. Die Annahme des Vermißtseins beinhaltet zum Teil eine Tatsachenfeststellung, zum Teil eine rechtliche Beurteilung. Der Begriff des Vermißtseins ist im Gegensatz zum Begriff der Verschollenheit im Gesetz nicht definiert, wird von ihm nicht immer auseinandergehalten und auch nicht immer im gleichen Sinne verwendet. Die Frage, was darunter im § 4 TodeserklärungsG. 1950 zu verstehen ist, muß daher durch Rechtsauslegung gelöst werden. Eine irrige Auslegung könnte demnach keinesfalls eine offenbare Gesetzwidrigkeit sein. Die Ausführungen im Revisionsrekurs zu dieser Frage stellen sich daher zum Teil als Bekämpfung einer Tatsachenfeststellung, zum Teil als Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung dar. Beide Anfechtungsgrunde sind jedoch im Rahmen des Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG. unzulässig.Was zunächst die Frage des Vermißtseins anlangt, so liegen die geltend gemachten Anfechtungsgrunde nicht vor. Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn in dem angefochtenen Beschluß der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben und auf diese unrichtige Wiedergabe eine rechtlich erhebliche Feststellung oder Rechtsansicht gegrundet wird. Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt dann vor, wenn die zur Beurteilung gestellte Frage im Gesetz selbst so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde. Beides trifft hier nicht zu. Die Annahme des Vermißtseins beinhaltet zum Teil eine Tatsachenfeststellung, zum Teil eine rechtliche Beurteilung. Der Begriff des Vermißtseins ist im Gegensatz zum Begriff der Verschollenheit im Gesetz nicht definiert, wird von ihm nicht immer auseinandergehalten und auch nicht immer im gleichen Sinne verwendet. Die Frage, was darunter im Paragraph 4, TodeserklärungsG. 1950 zu verstehen ist, muß daher durch Rechtsauslegung gelöst werden. Eine irrige Auslegung könnte demnach keinesfalls eine offenbare Gesetzwidrigkeit sein. Die Ausführungen im Revisionsrekurs zu dieser Frage stellen sich daher zum Teil als Bekämpfung einer Tatsachenfeststellung, zum Teil als Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung dar. Beide Anfechtungsgrunde sind jedoch im Rahmen des Revisionsrekurses nach Paragraph 16, AußStrG. unzulässig.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit ist aber in der Rechtsansicht des Rekursgerichtes gelegen, daß im Falle der Todeserklärung nach § 4 TodeserklärungsG. 1950 als Zeitpunkt des Todes nur der im § 9 Abs. 3 lit. b TodeserklärungsG. 1950 genannte in Betracht komme. Wie sich nämlich aus den Einleitungsworten des Abs. 3 eindeutig ergibt, kommt dieser Todestag nur dann in Betracht, wenn sich nicht gemäß § 9 Abs. 2 TodeserklärungsG. 1950 ein anderer Zeitpunkt als der wahrscheinlichste feststellen läßt. Primär ist also auch im gegenständlichen Fall als Zeitpunkt des Todes der wahrscheinlichste festzustellen. Das Rekursgericht hätte daher primär sich mit der Frage beschäftigen müssen, ob ein solcher wahrscheinlichster Zeitpunkt feststellbar ist. Da es dies infolge seiner unrichtigen Ansicht unterlassen hat, war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen, wobei auf die im Revisionsrekurs angeführten Argumente Bedacht zu nehmen sein wird.Eine offenbare Gesetzwidrigkeit ist aber in der Rechtsansicht des Rekursgerichtes gelegen, daß im Falle der Todeserklärung nach Paragraph 4, TodeserklärungsG. 1950 als Zeitpunkt des Todes nur der im Paragraph 9, Absatz 3, Litera b, TodeserklärungsG. 1950 genannte in Betracht komme. Wie sich nämlich aus den Einleitungsworten des Absatz 3, eindeutig ergibt, kommt dieser Todestag nur dann in Betracht, wenn sich nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, TodeserklärungsG. 1950 ein anderer Zeitpunkt als der wahrscheinlichste feststellen läßt. Primär ist also auch im gegenständlichen Fall als Zeitpunkt des Todes der wahrscheinlichste festzustellen. Das Rekursgericht hätte daher primär sich mit der Frage beschäftigen müssen, ob ein solcher wahrscheinlichster Zeitpunkt feststellbar ist. Da es dies infolge seiner unrichtigen Ansicht unterlassen hat, war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen, wobei auf die im Revisionsrekurs angeführten Argumente Bedacht zu nehmen sein wird.