Aus den Entscheidungsgründen:
Vorauszuschicken ist, daß auf den vorliegenden Rechtsfall die Bestimmungen des am 1. 10. 1979 in Kraft getretenen Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. 140/1979, nicht zur Anwendung gelangen, da dieses Gesetz gemäß seinem § 39 Abs. 1 auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden ist.Vorauszuschicken ist, daß auf den vorliegenden Rechtsfall die Bestimmungen des am 1. 10. 1979 in Kraft getretenen Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt 140 aus 1979,, nicht zur Anwendung gelangen, da dieses Gesetz gemäß seinem Paragraph 39, Absatz eins, auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden ist.
Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, daß die Erklärung des Klägers, die Reparaturkosten würden zwischen 20 000 S und 25 000 S betragen, nicht als Bekanntgabe eines Kostenvoranschlages verstanden werden kann. Für einen Kostenvoranschlag ist nach Lehre und Rechtsprechung die Zergliederung der mutmaßlichen Kosten unter ausführlicher Berechnung der einzelnen Ansätze nach Arbeitskosten, Materialkosten usw. kennzeichnend (Adler - Höller in Klang[2] V 420; Ehrenzweig, System[2] II/1, 524; HS 6449; JBl. 1969, 394; EvBl. 1957/61; SZ 26/89; SZ 5/65). Die Aufschlüsselung muß auch dem Besteller zur Kenntnis gebracht werden, weil ihm erst dadurch die Möglichkeit der Überprüfung der Ansätze des Kostenvoranschlages ermöglicht wird (5 Ob 134/62). Eine solche detaillierte Kostenaufstellung wurde dem Beklagten nicht zur Kenntnis gebracht. Dennoch ist der Kläger nicht einfach berechtigt, nunmehr die angemessenen Reparaturkosten zu fordern. Es ist zu unterscheiden, ob es sich bei der Bekanntgabe der Kosten nur um einen bloß überschlagsmäßigen, beiläufigen und dann nicht ohne weiteres verbindlichen Schätzungsanschlag oder aber um die Vereinbarung eines nach oben limitierten Gesamtpreises, eines Pauschalentgelts, gehandelt hat (vgl. SZ 26/89; JBl. 1956, 526). Die Entscheidung SZ 26/89 erblickte in der Vereinbarung, "die Arbeit werde nicht mehr als 800 S kosten", eine Pauschalpreisvereinbarung. Im vorliegenden Fall wurde dem Beklagten freilich nur eine ungefähre Kostenschätzung bekanntgegeben (20 000 S bis 25 000 S). Ob darin eine Pauschalpreisvereinbarung mit einem oberen Limit (vgl. JBl. 1956, 526) oder aber bloß eine Schätzung bzw. ein summarischer Überschlag der voraussichtlichen Kosten zu erblicken ist, kann dahingestellt bleiben. Dem Kläger war jedenfalls erkennbar, daß der Entschluß des Beklagten zur Auftragserteilung von der Höhe der ihm bekanntgegebenen Kosten abhängig war. Selbst wenn nur eine überschlagsmäßige Schätzung der Kosten anzunehmen wäre, war der Kläger jedenfalls dann, als sich herausgestellt hatte, daß mit einer beträchtlichen Überschreitung der veranschlagten Kosten zu rechnen war, verpflichtet, dem Beklagten die erforderliche Überschreitung der ursprünglich genannten Höchstsumme bekanntzugeben, wollte er nicht in sinngemäßer Anwendung des § 1170a ABGB den Anspruch auf Mehrentlohnung verlieren (7 Ob 156/73; 7 Ob 32/65). In der bloßen Mitteilung, er könne die geschätzten Kosten nicht einhalten, kann die Anzeige einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung der geschätzten Kosten nicht erblickt werden (7 Ob 535/81; ImmZ 1978, 329). Wäre der voraussichtliche Kostenbetrag nicht zu ermitteln gewesen, hätte der Kläger dem Beklagten zumindest bekanntgeben müssen, daß es sich um eine beträchtliche Überschreitung der geschätzten Kosten handle (7 Ob 535/81; ImmZ 1978, 329). Im vorliegenden Fall bestand aber nach den Bekundungen des Sachverständigen für den Kläger ohnehin bereits vor Auftragserteilung die Möglichkeit, die voraussichtlichen Kosten mit einer Fehlergrenze von 10% zu ermitteln. Er war dann auch verpflichtet, dem Beklagten den voraussichtlichen Kostenbetrag zu nennen. So hat der Beklagte aber nur eine gewisse Kostenüberschreitung mit der Erklärung akzeptiert, daß es ihm "auf ein paar Tausender mehr oder weniger" nicht ankomme. Damit hat der Beklagte sein Einverständnis mit einer Überschreitung des Kostenbetrages von 25 000 S nur in diesem Rahmen erklärt; keinesfalls kann die Erklärung des Beklagten dahin verstanden werden, daß der Werklohn nunmehr ohne jede Bedachtnahme auf die seinerzeit bekanntgegebene Kostensumme und das von ihm erklärte Einverständnis zu einer Mehrzahlung zu ermitteln wäre. Der Beklagte hat durch Zahlung des Betrages von 35 000 S eine Überschreitung des Kostenlimits von 25 000 S um 10 000 S akzeptiert. Auch der Kläger konnte der vorgenannten Erklärung des Beklagten keinesfalls die Bedeutung beimessen, daß der Beklagte mehr als eine solche Kostenüberschreitung in Kauf zu nehmen gewillt war. Demnach steht dem Kläger eine weitere Werklohnforderung nicht mehr zu, sodaß der Revision Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden ist.Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, daß die Erklärung des Klägers, die Reparaturkosten würden zwischen 20 000 S und 25 000 S betragen, nicht als Bekanntgabe eines Kostenvoranschlages verstanden werden kann. Für einen Kostenvoranschlag ist nach Lehre und Rechtsprechung die Zergliederung der mutmaßlichen Kosten unter ausführlicher Berechnung der einzelnen Ansätze nach Arbeitskosten, Materialkosten usw. kennzeichnend (Adler - Höller in Klang[2] römisch fünf 420; Ehrenzweig, System[2] II/1, 524; HS 6449; JBl. 1969, 394; EvBl. 1957/61; SZ 26/89; SZ 5/65). Die Aufschlüsselung muß auch dem Besteller zur Kenntnis gebracht werden, weil ihm erst dadurch die Möglichkeit der Überprüfung der Ansätze des Kostenvoranschlages ermöglicht wird (5 Ob 134/62). Eine solche detaillierte Kostenaufstellung wurde dem Beklagten nicht zur Kenntnis gebracht. Dennoch ist der Kläger nicht einfach berechtigt, nunmehr die angemessenen Reparaturkosten zu fordern. Es ist zu unterscheiden, ob es sich bei der Bekanntgabe der Kosten nur um einen bloß überschlagsmäßigen, beiläufigen und dann nicht ohne weiteres verbindlichen Schätzungsanschlag oder aber um die Vereinbarung eines nach oben limitierten Gesamtpreises, eines Pauschalentgelts, gehandelt hat vergleiche SZ 26/89; JBl. 1956, 526). Die Entscheidung SZ 26/89 erblickte in der Vereinbarung, "die Arbeit werde nicht mehr als 800 S kosten", eine Pauschalpreisvereinbarung. Im vorliegenden Fall wurde dem Beklagten freilich nur eine ungefähre Kostenschätzung bekanntgegeben (20 000 S bis 25 000 S). Ob darin eine Pauschalpreisvereinbarung mit einem oberen Limit vergleiche JBl. 1956, 526) oder aber bloß eine Schätzung bzw. ein summarischer Überschlag der voraussichtlichen Kosten zu erblicken ist, kann dahingestellt bleiben. Dem Kläger war jedenfalls erkennbar, daß der Entschluß des Beklagten zur Auftragserteilung von der Höhe der ihm bekanntgegebenen Kosten abhängig war. Selbst wenn nur eine überschlagsmäßige Schätzung der Kosten anzunehmen wäre, war der Kläger jedenfalls dann, als sich herausgestellt hatte, daß mit einer beträchtlichen Überschreitung der veranschlagten Kosten zu rechnen war, verpflichtet, dem Beklagten die erforderliche Überschreitung der ursprünglich genannten Höchstsumme bekanntzugeben, wollte er nicht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1170 a, ABGB den Anspruch auf Mehrentlohnung verlieren (7 Ob 156/73; 7 Ob 32/65). In der bloßen Mitteilung, er könne die geschätzten Kosten nicht einhalten, kann die Anzeige einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung der geschätzten Kosten nicht erblickt werden (7 Ob 535/81; ImmZ 1978, 329). Wäre der voraussichtliche Kostenbetrag nicht zu ermitteln gewesen, hätte der Kläger dem Beklagten zumindest bekanntgeben müssen, daß es sich um eine beträchtliche Überschreitung der geschätzten Kosten handle (7 Ob 535/81; ImmZ 1978, 329). Im vorliegenden Fall bestand aber nach den Bekundungen des Sachverständigen für den Kläger ohnehin bereits vor Auftragserteilung die Möglichkeit, die voraussichtlichen Kosten mit einer Fehlergrenze von 10% zu ermitteln. Er war dann auch verpflichtet, dem Beklagten den voraussichtlichen Kostenbetrag zu nennen. So hat der Beklagte aber nur eine gewisse Kostenüberschreitung mit der Erklärung akzeptiert, daß es ihm "auf ein paar Tausender mehr oder weniger" nicht ankomme. Damit hat der Beklagte sein Einverständnis mit einer Überschreitung des Kostenbetrages von 25 000 S nur in diesem Rahmen erklärt; keinesfalls kann die Erklärung des Beklagten dahin verstanden werden, daß der Werklohn nunmehr ohne jede Bedachtnahme auf die seinerzeit bekanntgegebene Kostensumme und das von ihm erklärte Einverständnis zu einer Mehrzahlung zu ermitteln wäre. Der Beklagte hat durch Zahlung des Betrages von 35 000 S eine Überschreitung des Kostenlimits von 25 000 S um 10 000 S akzeptiert. Auch der Kläger konnte der vorgenannten Erklärung des Beklagten keinesfalls die Bedeutung beimessen, daß der Beklagte mehr als eine solche Kostenüberschreitung in Kauf zu nehmen gewillt war. Demnach steht dem Kläger eine weitere Werklohnforderung nicht mehr zu, sodaß der Revision Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden ist.