Die Revisionsrekurse der Antragstellerin und der Antragsgegner sind unzulässig.
Während die Antragsgegner ihre Rechtsmittel gemäß § 16 AußStrG ausführen, stellt sich die Antragstellerin auf den Standpunkt, weil das Gericht zweiter Instanz den erstgerichtlichen Beschluß im Punkt I 5Während die Antragsgegner ihre Rechtsmittel gemäß Paragraph 16, AußStrG ausführen, stellt sich die Antragstellerin auf den Standpunkt, weil das Gericht zweiter Instanz den erstgerichtlichen Beschluß im Punkt römisch eins 5
(Entschädigung für die Wiederbeschaffungskosten) abgeändert habe und dieser Ausspruch in einer Wechselbeziehung zur Entschädigung für die Enteignung der Gebäude (Punkt I 2 a bis c) stehe, seien diese Aussprüche als Einheit aufzufassen, so daß deren Anfechtung ohne Beschränkung auf die Anfechtungsgründe des § 16 AußStrG zulässig sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in Rede stehenden Aussprüche in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen, obwohl die Wechselbeziehung zwischen der Festsetzung der Entschädigung für die enteignete Grundfläche einerseits und für bauliche Veränderungen, übersiedlungskosten, Umwegentschädigungen und ähnliche andererseits verneint wurde (7 Ob 747/83); der erkennende Senat hat im Hinblick auf die durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 geänderte Rechtslage schon mehrfach (RZ 1985/35; 1 Ob 671/84) ausgesprochen, der Gesetzgeber habe für den Bereich der Zivilprozeßordnung durch die Neufassung der Bestimmungen der §§ 502 Abs 3 und 528 Abs 1 Z 1 ZPO das ausdrücklich erklärte Ziel (RV 669 BlgNR 15. GP, 58, 60; AB 1337 BlgNR 15. GP 20) verfolgt, die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Entscheidungen abweichend von den Rechtssätzen des Jud 56 neu (= SZ 24/335) neu zu regeln. Danach ist gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn der gesamte Streitwert dieses Teils 60.000 S übersteigt, während der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil einer zweitinstanzlichen Rekursentscheidung überhaupt unzulässig ist (Petrasch in ÖJZ 1983, 175, 203). Der Oberste Gerichtshof hat schon in seiner Entscheidung RZ 1984/84, die ein nach § 126 GBG zu beurteilendes Rechtsmittel zum Gegenstand hatte, ausgeführt, die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 neu gefaßten Bestimmungen der §§ 502 Abs 3 und 528 Abs 1 Z 1 ZPO müßten überall dort zu einer Änderung der Rechtslage führen, wo das Jud 56 neu bloß auf Grund einer Analogie angewendet wurde. Beseitigte der Gesetzgeber bewußt den Bestand des Jud 56 neu für den Bereich der Zivilprozeßordnung, so kann auch eine zur analogen Anwendung dieses Judikates auf die Bestimmungen der §§ 14 und 16 AußStrG führende Auslegung nicht mehr aufrecht erhalten werden. Schon aus dem Aufbau des Gesetzes ergibt sich, daß die Grenzlinie zwischen Bestätigung und Abänderung dort zu ziehen ist, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde. Nach § 14 Abs 1 AußStrG richtet sich der Revisionsrekurs dagegen, daß der Beschluß abgeändert - oder aufgehoben (Jud 203 alt) - wurde; jede andere Entscheidung muß demnach als bestätigend angesehen werden (RZ 1985/35;(Entschädigung für die Wiederbeschaffungskosten) abgeändert habe und dieser Ausspruch in einer Wechselbeziehung zur Entschädigung für die Enteignung der Gebäude (Punkt römisch eins 2 a bis c) stehe, seien diese Aussprüche als Einheit aufzufassen, so daß deren Anfechtung ohne Beschränkung auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 16, AußStrG zulässig sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in Rede stehenden Aussprüche in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen, obwohl die Wechselbeziehung zwischen der Festsetzung der Entschädigung für die enteignete Grundfläche einerseits und für bauliche Veränderungen, übersiedlungskosten, Umwegentschädigungen und ähnliche andererseits verneint wurde (7 Ob 747/83); der erkennende Senat hat im Hinblick auf die durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 geänderte Rechtslage schon mehrfach (RZ 1985/35; 1 Ob 671/84) ausgesprochen, der Gesetzgeber habe für den Bereich der Zivilprozeßordnung durch die Neufassung der Bestimmungen der Paragraphen 502, Absatz 3 und 528 Absatz eins, Ziffer eins, ZPO das ausdrücklich erklärte Ziel Regierungsvorlage 669 BlgNR 15. GP, 58, 60; Ausschussbericht 1337 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 20) verfolgt, die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Entscheidungen abweichend von den Rechtssätzen des Jud 56 neu (= SZ 24/335) neu zu regeln. Danach ist gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn der gesamte Streitwert dieses Teils 60.000 S übersteigt, während der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil einer zweitinstanzlichen Rekursentscheidung überhaupt unzulässig ist (Petrasch in ÖJZ 1983, 175, 203). Der Oberste Gerichtshof hat schon in seiner Entscheidung RZ 1984/84, die ein nach Paragraph 126, GBG zu beurteilendes Rechtsmittel zum Gegenstand hatte, ausgeführt, die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 neu gefaßten Bestimmungen der Paragraphen 502, Absatz 3 und 528 Absatz eins, Ziffer eins, ZPO müßten überall dort zu einer Änderung der Rechtslage führen, wo das Jud 56 neu bloß auf Grund einer Analogie angewendet wurde. Beseitigte der Gesetzgeber bewußt den Bestand des Jud 56 neu für den Bereich der Zivilprozeßordnung, so kann auch eine zur analogen Anwendung dieses Judikates auf die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 16 AußStrG führende Auslegung nicht mehr aufrecht erhalten werden. Schon aus dem Aufbau des Gesetzes ergibt sich, daß die Grenzlinie zwischen Bestätigung und Abänderung dort zu ziehen ist, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde. Nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG richtet sich der Revisionsrekurs dagegen, daß der Beschluß abgeändert - oder aufgehoben (Jud 203 alt) - wurde; jede andere Entscheidung muß demnach als bestätigend angesehen werden (RZ 1985/35;
1 Ob 671/84; vgl. schon Michlmayr in JBl 1955, 433 f). Da im gerichtlichen Verfahren zur Ermittlung des Entschädigungsbetrages nach dem Eisenbahnenteignungs- und dem Bundesstraßengesetz die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes auch auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden sind (SZ 40/11; SZ 33/73 u. a.), ist das Rechtsmittel der Antragstellerin, soweit ihrem Rekurs vom Gericht zweiter Instanz nicht Folge gegeben wurde (also im gesamten Umfang mit Ausnahme des Punktes I 5), als Revisionsrekurs gemäß § 16 Abs 1 AußStrG zu beurteilen. In diesem Umfang ist sie auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt. Die Antragstellerin, die sich weiterhin lediglich gegen die von den Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde gelegte Wertermittlungsmethode wendet und vor allem eine weitergehende Berücksichtigung des gegenüber dem Sachwert deutlich zurücktretenden Ertragswertes anstrebt, beruft sich bloß auf die Rekursgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie zeigt auch inhaltlich keine offenbare Gesetzwidrigkeit auf. Es stellt in erster Linie eine Ermessensfrage dar, welcher Betrag als angemessene Entschädigung für das enteignete Grundstück anzusehen ist. Von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit könnte nur dann gesprochen werden, wenn in der Festsetzung der Entschädigung ein offenbarer Verstoß gegen die in den §§ 4 ff EisbEG festgelegten Richtlinien zu erkennen wäre. Welche Wertermittlungsmethode der Bewertung der enteigneten Grundstücke zugrunde zu legen ist und in welchem Verhältnis der Sach- und der Ertragswert der enteigneten Liegenschaft zu berücksichtigen sind, hat im Gesetz keine nähere Ausgestaltung erfahren. Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist daher, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes richtet, schon aus diesem Grunde unzulässig. Soweit das Rechtsmittel der Antragstellerin zulässig wäre (im Punkt I 5), enthält es keinerlei Ausführungen und ist deshalb nicht als in diesem Punkt gesondert bekämpft anzusehen.1 Ob 671/84; vergleiche schon Michlmayr in JBl 1955, 433 f). Da im gerichtlichen Verfahren zur Ermittlung des Entschädigungsbetrages nach dem Eisenbahnenteignungs- und dem Bundesstraßengesetz die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes auch auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden sind (SZ 40/11; SZ 33/73 u. a.), ist das Rechtsmittel der Antragstellerin, soweit ihrem Rekurs vom Gericht zweiter Instanz nicht Folge gegeben wurde (also im gesamten Umfang mit Ausnahme des Punktes römisch eins 5), als Revisionsrekurs gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu beurteilen. In diesem Umfang ist sie auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt. Die Antragstellerin, die sich weiterhin lediglich gegen die von den Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde gelegte Wertermittlungsmethode wendet und vor allem eine weitergehende Berücksichtigung des gegenüber dem Sachwert deutlich zurücktretenden Ertragswertes anstrebt, beruft sich bloß auf die Rekursgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie zeigt auch inhaltlich keine offenbare Gesetzwidrigkeit auf. Es stellt in erster Linie eine Ermessensfrage dar, welcher Betrag als angemessene Entschädigung für das enteignete Grundstück anzusehen ist. Von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit könnte nur dann gesprochen werden, wenn in der Festsetzung der Entschädigung ein offenbarer Verstoß gegen die in den Paragraphen 4, ff EisbEG festgelegten Richtlinien zu erkennen wäre. Welche Wertermittlungsmethode der Bewertung der enteigneten Grundstücke zugrunde zu legen ist und in welchem Verhältnis der Sach- und der Ertragswert der enteigneten Liegenschaft zu berücksichtigen sind, hat im Gesetz keine nähere Ausgestaltung erfahren. Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist daher, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes richtet, schon aus diesem Grunde unzulässig. Soweit das Rechtsmittel der Antragstellerin zulässig wäre (im Punkt römisch eins 5), enthält es keinerlei Ausführungen und ist deshalb nicht als in diesem Punkt gesondert bekämpft anzusehen.
Auch der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über das Begehren der Antragsgegner auf Festsetzung einer weiteren Enteignungsentschädigung für die Grunderwerbs- und Einkommensteuer im Gesamtbetrag von 5,791.251 S ist in Wahrheit eine bestätigende Entscheidung. Das Rekursgericht hat zwar das Begehren wegen Versäumung der Antragsfrist zurückgewiesen; die im § 20 Abs 3 Satz 3 BStG 1971 vorgesehene einjährige Frist ist aber nach Lehre und Rechtsprechung (EvBl 1965/348 uva; Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, 90) eine materiellrechtliche Ausschlußfrist, deren Wahrung nicht Zulässigkeits-, sondern Erfolgsvoraussetzung ist, so daß das Gericht den Antrag - ebenso wie im Besitzstörungsverfahren bei Versäumung der im § 454 Abs 1 ZPO bestimmten 30-tägigen Klagefrist (vgl. hiezu Fasching II 884) - bei Nichteinhaltung dieser Frist wegen Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung abzuweisen hat. Das Gericht zweiter Instanz hat somit in Wahrheit die erstgerichtliche Entscheidung auch in diesem Punkt bestätigt, so daß der angefochtene Beschluß auch in diesem Umfang nur aus den Anfechtungsgründen des § 16 AußStrG bekämpft werden kann. Die Antragsgegner führen ihr Rechtsmittel auch in diesem Sinne aus und machen gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, ein völlig neues Entschädigungsbegehren unterliege der einjährigen Antragsfrist, offenbare Gesetzwidrigkeit geltend. Die Bestimmung des § 20 Abs 3 Satz 3 BStG 1971Auch der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über das Begehren der Antragsgegner auf Festsetzung einer weiteren Enteignungsentschädigung für die Grunderwerbs- und Einkommensteuer im Gesamtbetrag von 5,791.251 S ist in Wahrheit eine bestätigende Entscheidung. Das Rekursgericht hat zwar das Begehren wegen Versäumung der Antragsfrist zurückgewiesen; die im Paragraph 20, Absatz 3, Satz 3 BStG 1971 vorgesehene einjährige Frist ist aber nach Lehre und Rechtsprechung (EvBl 1965/348 uva; Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, 90) eine materiellrechtliche Ausschlußfrist, deren Wahrung nicht Zulässigkeits-, sondern Erfolgsvoraussetzung ist, so daß das Gericht den Antrag - ebenso wie im Besitzstörungsverfahren bei Versäumung der im Paragraph 454, Absatz eins, ZPO bestimmten 30-tägigen Klagefrist vergleiche hiezu Fasching römisch zwei 884) - bei Nichteinhaltung dieser Frist wegen Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung abzuweisen hat. Das Gericht zweiter Instanz hat somit in Wahrheit die erstgerichtliche Entscheidung auch in diesem Punkt bestätigt, so daß der angefochtene Beschluß auch in diesem Umfang nur aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 16, AußStrG bekämpft werden kann. Die Antragsgegner führen ihr Rechtsmittel auch in diesem Sinne aus und machen gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, ein völlig neues Entschädigungsbegehren unterliege der einjährigen Antragsfrist, offenbare Gesetzwidrigkeit geltend. Die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 3, Satz 3 BStG 1971
enthält aber keine Regelung, ob und unter welchen Voraussetzungen das Entschädigungsbegehren erweitert werden kann. Während die Entscheidung 6 Ob 79/74 eine Erweiterung des Anspruchs für einen Nachteil, der bis dahin noch nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war, zuließ, verneinten dies die Entscheidungen 5 Ob 180, 216/73, 5 Ob 301-303/71; 5 Ob 193-195/71 und 5 Ob 98/68. Die Entscheidung 3 Ob 509/76 (nur in anderen Teilen in EvBl 1976/256 veröffentlicht) hielt eine ziffernmäßige Ausdehnung des Begehrens in erster Instanz für einen Nachteil für zulässig, der bereits Gegenstand des Verfahrens war und nur bisher mit einem niedrigeren Betrag bewertet wurde. Fehlt eine ausdrückliche Regelung über die Erweiterung des Entschädigungsbegehrens, so kann der angefochtenen Entscheidung - was im übrigen auch durch die widerstreitenden Auffassungen in der Rechtsprechung indiziert wird - keine offenbare Gesetzwidrigkeit anhaften. Der geltend gemachte Anfechtungsgrund ist somit zu verneinen.
Die Antragsgegner haben schon deshalb die in ihrem Rechtsmittel verzeichneten Verfahrenskosten selbst zu tragen.