Aus den Entscheidungsgründen:
Der Umstand, daß sich das Berufungsgericht bei Anführung der Feststellungen nicht immer an den Wortlaut des Erstgerichtes gehalten hat, ist ohne wesentliche Bedeutung. Soweit die Beklagten in ihrer Revision auf ihre Berufungsausführung Bezug nehmen, ist dieser Vorgang unzulässig, zumal die Berufungsgrunde das erstrichterliche Verfahren und die Entscheidung erster Instanz, die Revisionsgrunde aber das Berufungsverfahren und die Entscheidung des Berufungsgerichtes betreffen. Was die Beklagten in der Revision als Feststellungsmängel oder Aktenwidrigkeiten rügen, wäre lediglich dann von wesentlicher Bedeutung, wenn die Eigenschaft des Klägers als Gesellschafter und insbesondere sein Anspruch auf Gewinnanteil im erstinstanzlichen Verfahren bestritten worden wäre. Der Kläger hat nun in den Absätzen 1. und 2. der zu 14 Cg 475/51 erhobenen Klage vorgebracht, er sei bis 31. März 1948 Gesellschafter der in Gründung befindlichen X. Ges. m. b. H. gewesen. Obwohl es nie zur Registrierung der Gesellschaft im Handelsregister gekommen sei, habe die Gesellschaft Geschäfte abgewickelt und Gewinne erzielt. Kläger sei an dieser Gesellschaft nach den mit den Beklagten getroffenen Vereinbarungen ein Reingewinnanteil von 40% zugestanden. Im 3. und 4. Absatz hat der Kläger bereits vorgebracht, der mit ihm noch nicht verrechnete Reingewinn in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. März 1948 belaufe sich auf 59.805 S und der auf ihn entfallende Gewinnanteil, der ihm noch nicht ausgezahlt worden sei, betrage dementsprechendDer Umstand, daß sich das Berufungsgericht bei Anführung der Feststellungen nicht immer an den Wortlaut des Erstgerichtes gehalten hat, ist ohne wesentliche Bedeutung. Soweit die Beklagten in ihrer Revision auf ihre Berufungsausführung Bezug nehmen, ist dieser Vorgang unzulässig, zumal die Berufungsgrunde das erstrichterliche Verfahren und die Entscheidung erster Instanz, die Revisionsgrunde aber das Berufungsverfahren und die Entscheidung des Berufungsgerichtes betreffen. Was die Beklagten in der Revision als Feststellungsmängel oder Aktenwidrigkeiten rügen, wäre lediglich dann von wesentlicher Bedeutung, wenn die Eigenschaft des Klägers als Gesellschafter und insbesondere sein Anspruch auf Gewinnanteil im erstinstanzlichen Verfahren bestritten worden wäre. Der Kläger hat nun in den Absätzen 1. und 2. der zu 14 Cg 475/51 erhobenen Klage vorgebracht, er sei bis 31. März 1948 Gesellschafter der in Gründung befindlichen römisch zehn. Ges. m. b. H. gewesen. Obwohl es nie zur Registrierung der Gesellschaft im Handelsregister gekommen sei, habe die Gesellschaft Geschäfte abgewickelt und Gewinne erzielt. Kläger sei an dieser Gesellschaft nach den mit den Beklagten getroffenen Vereinbarungen ein Reingewinnanteil von 40% zugestanden. Im 3. und 4. Absatz hat der Kläger bereits vorgebracht, der mit ihm noch nicht verrechnete Reingewinn in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. März 1948 belaufe sich auf 59.805 S und der auf ihn entfallende Gewinnanteil, der ihm noch nicht ausgezahlt worden sei, betrage dementsprechend
23.922 S. Die Beklagten haben dazu in ihrer Klagebeantwortung in der Weise Stellung genommen, daß sie das Vorbringen in den Absätzen 1. und 2. der Klage ausdrücklich als richtig zugegeben, die Behauptung des Klägers über die Reingewinnhöhe aber bestritten und schließlich vorgebracht haben, es würde sich trotzdem möglicherweise ein Anspruch des Klägers, wenn auch in anderer Höhe gegenüber der damals tätigen X.-Gesellschaft ergeben, weswegen compensando eine Schadenersatzforderung geltend gemacht werde. In der zu 14 Cg 699/51 von den Beklagten erstatteten Klagebeantwortung wurde auf ihr Vorbringen in der zu 14 Cg 475/51 erstatteten Klagebeantwortung Bezug genommen und ausdrücklich ausgeführt, es sei davon auszugehen, daß der Kläger Gesellschafter der X.-Gesellschaft gewesen sei. Damit haben die Beklagten die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers, daß er bis 31. März 1948 Gesellschafter der zu grundenden X.- Gesellschaft m. b. H. gewesen sei, daß also die für das Gesellschaftsverhältnis maßgebenden Umstände vorgelegen seien, zugestanden. Mit diesem beiderseitigen Vorbringen konnte aber nicht die Ges. m. b. H, die erst später durch Eintragung ins Handelsregister als solche entstehen konnte, sondern nur ein dieser Ges. m. b. H. vorausgehendes Gesellschaftsverhältnis gemeint sein. Wenn die Beklagten erstmalig in ihrer Berufung bestritten haben, daß Kläger überhaupt Gesellschafter war bzw. daß ein Gesellschaftsverhältnis vorgelegen sei, so haben sie damit tatsächlich gegen das Neuerungsverbot verstoßen, sofern sie damit von ihrem Zugeständnis des Vorliegens der Kriterien für ein Gesellschaftsverhältnis im erstinstanzlichen Verfahren abgehen.23.922 S. Die Beklagten haben dazu in ihrer Klagebeantwortung in der Weise Stellung genommen, daß sie das Vorbringen in den Absätzen 1. und 2. der Klage ausdrücklich als richtig zugegeben, die Behauptung des Klägers über die Reingewinnhöhe aber bestritten und schließlich vorgebracht haben, es würde sich trotzdem möglicherweise ein Anspruch des Klägers, wenn auch in anderer Höhe gegenüber der damals tätigen römisch zehn.-Gesellschaft ergeben, weswegen compensando eine Schadenersatzforderung geltend gemacht werde. In der zu 14 Cg 699/51 von den Beklagten erstatteten Klagebeantwortung wurde auf ihr Vorbringen in der zu 14 Cg 475/51 erstatteten Klagebeantwortung Bezug genommen und ausdrücklich ausgeführt, es sei davon auszugehen, daß der Kläger Gesellschafter der römisch zehn.-Gesellschaft gewesen sei. Damit haben die Beklagten die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers, daß er bis 31. März 1948 Gesellschafter der zu grundenden römisch zehn.- Gesellschaft m. b. H. gewesen sei, daß also die für das Gesellschaftsverhältnis maßgebenden Umstände vorgelegen seien, zugestanden. Mit diesem beiderseitigen Vorbringen konnte aber nicht die Ges. m. b. H, die erst später durch Eintragung ins Handelsregister als solche entstehen konnte, sondern nur ein dieser Ges. m. b. H. vorausgehendes Gesellschaftsverhältnis gemeint sein. Wenn die Beklagten erstmalig in ihrer Berufung bestritten haben, daß Kläger überhaupt Gesellschafter war bzw. daß ein Gesellschaftsverhältnis vorgelegen sei, so haben sie damit tatsächlich gegen das Neuerungsverbot verstoßen, sofern sie damit von ihrem Zugeständnis des Vorliegens der Kriterien für ein Gesellschaftsverhältnis im erstinstanzlichen Verfahren abgehen.
Aber auch in rechtlicher Hinsicht ist ihr in dem Rechtsmittelverfahren eingenommener Standpunkt, es liege deshalb kein Gesellschaftsverhältnis vor, weil Kläger seine Pachtrechte an dem Gipsstollen und der Gipsmühle in T. nicht in die Gesellschaft eingebracht habe, völlig verfehlt. Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht wird ja schon durch Abschluß des Vertrages begrundet und es gehört zum Wesen der Gesellschaft nur, daß alle Gesellschafter die Pflicht, zur Erreichung des gemeinsamen Zweckes in irgendeiner Weise, sei es durch Sach-, Geld- oder Arbeitsleistungen, wenn auch nicht zum Hauptstamm, beizutragen, übernommen haben, keineswegs ist aber zur Entstehung der Gesellschaft auch die Erfüllung dieser Pflichten erforderlich (vgl. Wahle - Klang, Kommentar, 2. Aufl., zu § 1175 ABGB., S. 509). Die Frage, ob Kläger den T. Betrieb in die Gesellschaft eingebracht habe, ist in dieser Hinsicht daher nicht von entscheidender Bedeutung. Wenn die Beklagten den Mangel der Feststellung rügen, von wem die Instandsetzungsarbeiten in T. begonnen worden sind, so ist mit dem Berufungsgericht auf ihre eigenen Ausführungen in ihrer zu 14 Cg 699/51 erstatteten Klagebeantwortung hinzuweisen, in der sie ausdrücklich vorbrachten, daß die X.-Gesellschaft m. b. H. schon während der Bemühungen dieser Gesellschaft um die Pachtung der T. Werke und auch nach Pachtung derselben durch den Kläger Arbeiten vorbereitenden Charakters habe vornehmen lassen. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen erstrichterlichen Feststellungen war der Kläger nach der Geschäftsordnung nur verpflichtet, den über die T. Werke abgeschlossenen Pachtvertrag unentgeltlich und unter den gleichen Bedingungen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, solange die Gesellschaft bestehe. Demnach handelt es sich um eine Einbringung bloß zum Gebrauch, die nur darin bestehen mußte, daß der Kläger die Gesellschaft die T. Werke im Rahmen seines Pachtvertrages betreiben läßt, ohne daß dies gerade in Form eines ausdrücklichen Unterpachtvertrages geschehen müßte. Eine Abtretung der Pachtrechte käme wohl im Hinblick auf die zeitlich beschränkte Einbringungspflicht kaum in Frage. Nun hat das Erstgericht weiters festgestellt, daß die Instandsetzung des Gipsstollens und der Gipsmühle schon vor dem Abschluß des Pachtvertrages durch die Proponenten der X.-Gesellschaft begonnen wurde, und daß Kläger für diese Arbeiten vor dem 1. Jänner 1948 200.000 S als Darlehen gemäß Punkt IV der Geschäftsordnung zur Verfügung gestellt habe, und hat sich für die letztere Feststellung auf die Angabe des Zeugen W. gestützt, der ausdrücklich angegeben hat, daß Kläger die in der Geschäftsordnung im Punkt IV erwähnten 200.000 S in die Gesellschaft eingeschossen habe. Diese Feststellung des Erstrichters bedeutet demnach, daß die 200.000 S nicht eine Investition des Klägers als Pächter in die von ihm allein gepachteten T. Werke, sondern eine Erfüllung der von ihm vertraglich übernommenen und in der später errichteten Geschäftsordnung ausdrücklich festgelegten Pflicht zur Beistellung von Geldmitteln darstellte. Da im Punkt II der Geschäftsordnung nur von der Pflicht des Klägers, seinen Pachtvertrag über die T. Werke der X.-Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, die Rede ist, es daher, wie schon erwähnt, zur Erfüllung der Pflicht nicht einer weiteren Vereinbarung, etwa eines Unterpachtvertrages bedurfte, sondern die faktische Überlassung des Betriebes an die Gesellschaft genügte, ein Betrieb der Werke bis zum Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft aber mangels Fertigstellung der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten nicht möglich war, so muß doch aus der Durchführung der Arbeiten in T., die, wie die Beklagten zu 14 Cg 699/51 in der Klagebeantwortung zugaben, nicht etwa vom Kläger allein, sondern von der Gesellschaft begonnen worden waren, und aus der Übergabe der 200.000 S als vereinbartes Darlehen für diese Arbeiten durch den Kläger entnommen werden, daß die Werke bereits von der Gesellschaft, als dieser zum Gebrauch zum Betrieb überlassen, behandelt wurden.Aber auch in rechtlicher Hinsicht ist ihr in dem Rechtsmittelverfahren eingenommener Standpunkt, es liege deshalb kein Gesellschaftsverhältnis vor, weil Kläger seine Pachtrechte an dem Gipsstollen und der Gipsmühle in T. nicht in die Gesellschaft eingebracht habe, völlig verfehlt. Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht wird ja schon durch Abschluß des Vertrages begrundet und es gehört zum Wesen der Gesellschaft nur, daß alle Gesellschafter die Pflicht, zur Erreichung des gemeinsamen Zweckes in irgendeiner Weise, sei es durch Sach-, Geld- oder Arbeitsleistungen, wenn auch nicht zum Hauptstamm, beizutragen, übernommen haben, keineswegs ist aber zur Entstehung der Gesellschaft auch die Erfüllung dieser Pflichten erforderlich vergleiche Wahle - Klang, Kommentar, 2. Aufl., zu Paragraph 1175, ABGB., S. 509). Die Frage, ob Kläger den T. Betrieb in die Gesellschaft eingebracht habe, ist in dieser Hinsicht daher nicht von entscheidender Bedeutung. Wenn die Beklagten den Mangel der Feststellung rügen, von wem die Instandsetzungsarbeiten in T. begonnen worden sind, so ist mit dem Berufungsgericht auf ihre eigenen Ausführungen in ihrer zu 14 Cg 699/51 erstatteten Klagebeantwortung hinzuweisen, in der sie ausdrücklich vorbrachten, daß die römisch zehn.-Gesellschaft m. b. H. schon während der Bemühungen dieser Gesellschaft um die Pachtung der T. Werke und auch nach Pachtung derselben durch den Kläger Arbeiten vorbereitenden Charakters habe vornehmen lassen. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen erstrichterlichen Feststellungen war der Kläger nach der Geschäftsordnung nur verpflichtet, den über die T. Werke abgeschlossenen Pachtvertrag unentgeltlich und unter den gleichen Bedingungen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, solange die Gesellschaft bestehe. Demnach handelt es sich um eine Einbringung bloß zum Gebrauch, die nur darin bestehen mußte, daß der Kläger die Gesellschaft die T. Werke im Rahmen seines Pachtvertrages betreiben läßt, ohne daß dies gerade in Form eines ausdrücklichen Unterpachtvertrages geschehen müßte. Eine Abtretung der Pachtrechte käme wohl im Hinblick auf die zeitlich beschränkte Einbringungspflicht kaum in Frage. Nun hat das Erstgericht weiters festgestellt, daß die Instandsetzung des Gipsstollens und der Gipsmühle schon vor dem Abschluß des Pachtvertrages durch die Proponenten der römisch zehn.-Gesellschaft begonnen wurde, und daß Kläger für diese Arbeiten vor dem 1. Jänner 1948 200.000 S als Darlehen gemäß Punkt römisch vier der Geschäftsordnung zur Verfügung gestellt habe, und hat sich für die letztere Feststellung auf die Angabe des Zeugen W. gestützt, der ausdrücklich angegeben hat, daß Kläger die in der Geschäftsordnung im Punkt römisch vier erwähnten 200.000 S in die Gesellschaft eingeschossen habe. Diese Feststellung des Erstrichters bedeutet demnach, daß die 200.000 S nicht eine Investition des Klägers als Pächter in die von ihm allein gepachteten T. Werke, sondern eine Erfüllung der von ihm vertraglich übernommenen und in der später errichteten Geschäftsordnung ausdrücklich festgelegten Pflicht zur Beistellung von Geldmitteln darstellte. Da im Punkt römisch zwei der Geschäftsordnung nur von der Pflicht des Klägers, seinen Pachtvertrag über die T. Werke der römisch zehn.-Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, die Rede ist, es daher, wie schon erwähnt, zur Erfüllung der Pflicht nicht einer weiteren Vereinbarung, etwa eines Unterpachtvertrages bedurfte, sondern die faktische Überlassung des Betriebes an die Gesellschaft genügte, ein Betrieb der Werke bis zum Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft aber mangels Fertigstellung der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten nicht möglich war, so muß doch aus der Durchführung der Arbeiten in T., die, wie die Beklagten zu 14 Cg 699/51 in der Klagebeantwortung zugaben, nicht etwa vom Kläger allein, sondern von der Gesellschaft begonnen worden waren, und aus der Übergabe der 200.000 S als vereinbartes Darlehen für diese Arbeiten durch den Kläger entnommen werden, daß die Werke bereits von der Gesellschaft, als dieser zum Gebrauch zum Betrieb überlassen, behandelt wurden.
Demnach kommt es nur auf die rechtliche Beurteilung an. Wie schon früher erwähnt wurde, bedarf es zum Zustandekommen der Gesellschaft bloß des Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages, worin die Gesellschafter die Verpflichtungen zu Sach-, Geld- oder Arbeitsleistungen übernehmen, nicht aber etwa schon der Erfüllung dieser Verbindlichkeiten. Nach den erstrichterlichen Feststellungen - alle diese wurden vom Berufungsgericht übernommen und sind damit auch solche des Berufungsgerichtes geworden - haben die Parteien zusammen mit dem Zeugen W. im Jahre 1947 den Vertrag über Gründung der X. Ges. m. b. H. geschlossen, wonach dem Kläger ein Gewinnanteil von 40% zustand, und wurde diese Gesellschaft nicht in das Handelsregister eingetragen. Sie hat jedoch schon Geschäfte mit einem Reingewinn abgeschlossen. Im vorliegenden Falle handelt es sich demnach um eine sogenannte Vorgesellschaft da nach den erstrichterlichen Feststellungen schon der Ges. m. b. H.- Gesellschaftsvertrag abgeschlossen und nur die Ges. m. b. H. mangels Eintragung im Handelsregister nicht entstanden ist. Damit haben die Gesellschafter die Pflicht zur Vornahme aller Schritte zwecks Entstehung der Gesellschaft, also insbesondere auch zur Vornahme der Registeranmeldung, übernommen. Daß die Gesellschaft schon Handelsgeschäfte betrieben hat, geht eigentlich über ihren Bereich hinaus. Da mangels Eintragung die Ges. m. b. H. noch nicht entstanden war, kann durch die tatsächliche Aufnahme der Geschäftstätigkeit nur eine offene Handelsgesellschaft oder eine Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht entstanden sein. Dies bedeutet aber nur, daß die Haftungsbeschränkung nach dem Ges. m. b. H.-Gesetz für die Gesellschafter noch nicht gegolten haben, im übrigen werden die im Ges. m. b. H.-Vertrag festgelegten Grundsätze, insbesondere über die Gewinnanteile, auch schon auf diese vorher bestandene Gesellschaft anzuwenden sein, weil es sich hiebei offensichtlich nur um ein Zwischenstadium gehandelt hat, das das Existentwerden der Ges. m. b. H. gleichsam vorwegnehmen sollte. Ebenso wie die im Ges. m. b. H.-Vertrag und in der sogenannten Geschäftsordnung für die Ges. m. b. H. festgesetzten Beitragspflichten schon vor der Registereintragung der Ges. m. b. H. als bestehend angesehen und wenigstens zum Teil erfüllt wurden, muß daher auch die Vereinbarung über die Gewinnanteile auf dieses Vorstadium angewendet werden. Daher haben die Untergerichte mit Recht den Anspruch des Klägers auf 40% von dem in der Zeit bis zum Ausscheiden des Klägers, also Ende März 1948, erzielten Reingewinn, übrigens ebenso wie die Beklagten in ihrer zu 14 Cg 699/51 erstatteten Klagebeantwortung, wo sie bloß die Höhe bestritten, als bestehend erachtet. Die festgestellte Höhe des Reingewinnes und die Berechnung des klägerischen Anteiles haben auch die Beklagten in ihrer Revision gar nicht mehr bekämpft.Demnach kommt es nur auf die rechtliche Beurteilung an. Wie schon früher erwähnt wurde, bedarf es zum Zustandekommen der Gesellschaft bloß des Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages, worin die Gesellschafter die Verpflichtungen zu Sach-, Geld- oder Arbeitsleistungen übernehmen, nicht aber etwa schon der Erfüllung dieser Verbindlichkeiten. Nach den erstrichterlichen Feststellungen - alle diese wurden vom Berufungsgericht übernommen und sind damit auch solche des Berufungsgerichtes geworden - haben die Parteien zusammen mit dem Zeugen W. im Jahre 1947 den Vertrag über Gründung der römisch zehn. Ges. m. b. H. geschlossen, wonach dem Kläger ein Gewinnanteil von 40% zustand, und wurde diese Gesellschaft nicht in das Handelsregister eingetragen. Sie hat jedoch schon Geschäfte mit einem Reingewinn abgeschlossen. Im vorliegenden Falle handelt es sich demnach um eine sogenannte Vorgesellschaft da nach den erstrichterlichen Feststellungen schon der Ges. m. b. H.- Gesellschaftsvertrag abgeschlossen und nur die Ges. m. b. H. mangels Eintragung im Handelsregister nicht entstanden ist. Damit haben die Gesellschafter die Pflicht zur Vornahme aller Schritte zwecks Entstehung der Gesellschaft, also insbesondere auch zur Vornahme der Registeranmeldung, übernommen. Daß die Gesellschaft schon Handelsgeschäfte betrieben hat, geht eigentlich über ihren Bereich hinaus. Da mangels Eintragung die Ges. m. b. H. noch nicht entstanden war, kann durch die tatsächliche Aufnahme der Geschäftstätigkeit nur eine offene Handelsgesellschaft oder eine Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht entstanden sein. Dies bedeutet aber nur, daß die Haftungsbeschränkung nach dem Ges. m. b. H.-Gesetz für die Gesellschafter noch nicht gegolten haben, im übrigen werden die im Ges. m. b. H.-Vertrag festgelegten Grundsätze, insbesondere über die Gewinnanteile, auch schon auf diese vorher bestandene Gesellschaft anzuwenden sein, weil es sich hiebei offensichtlich nur um ein Zwischenstadium gehandelt hat, das das Existentwerden der Ges. m. b. H. gleichsam vorwegnehmen sollte. Ebenso wie die im Ges. m. b. H.-Vertrag und in der sogenannten Geschäftsordnung für die Ges. m. b. H. festgesetzten Beitragspflichten schon vor der Registereintragung der Ges. m. b. H. als bestehend angesehen und wenigstens zum Teil erfüllt wurden, muß daher auch die Vereinbarung über die Gewinnanteile auf dieses Vorstadium angewendet werden. Daher haben die Untergerichte mit Recht den Anspruch des Klägers auf 40% von dem in der Zeit bis zum Ausscheiden des Klägers, also Ende März 1948, erzielten Reingewinn, übrigens ebenso wie die Beklagten in ihrer zu 14 Cg 699/51 erstatteten Klagebeantwortung, wo sie bloß die Höhe bestritten, als bestehend erachtet. Die festgestellte Höhe des Reingewinnes und die Berechnung des klägerischen Anteiles haben auch die Beklagten in ihrer Revision gar nicht mehr bekämpft.
Was die Zinsen vom Darlehensbetrag von 200.000 S für die Zeit bis 31. März 1948 anlangt, so stützt sich der Anspruch des Klägers auf Punkt IV der sogenannten Geschäftsordnung und darauf, daß die Übergabe und Verwendung der 200.000 S als Erfüllung der im Punkt IV übernommenen Verpflichtung anzusehen war. Daß davon die Kosten für Investitionen in dem vom Kläger allein gepachteten Betrieb bestritten wurden, vermag nichts daran zu ändern, zumal dieser Betrieb ja der Gesellschaft zur Verfügung stehen sollte, und die Zinsenschuld oder das Verlangen nach ihrer Erfüllung auch nicht als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden kann, da die Beklagten ja durch ihr eigenmächtiges und rechtswidriges Vorgehen gegen den Kläger sich selbst darum gebracht haben, als Teilhaber der Gesellschaft an den Früchten dieser Investitionen zu partizipieren.Was die Zinsen vom Darlehensbetrag von 200.000 S für die Zeit bis 31. März 1948 anlangt, so stützt sich der Anspruch des Klägers auf Punkt römisch vier der sogenannten Geschäftsordnung und darauf, daß die Übergabe und Verwendung der 200.000 S als Erfüllung der im Punkt römisch vier übernommenen Verpflichtung anzusehen war. Daß davon die Kosten für Investitionen in dem vom Kläger allein gepachteten Betrieb bestritten wurden, vermag nichts daran zu ändern, zumal dieser Betrieb ja der Gesellschaft zur Verfügung stehen sollte, und die Zinsenschuld oder das Verlangen nach ihrer Erfüllung auch nicht als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden kann, da die Beklagten ja durch ihr eigenmächtiges und rechtswidriges Vorgehen gegen den Kläger sich selbst darum gebracht haben, als Teilhaber der Gesellschaft an den Früchten dieser Investitionen zu partizipieren.
Die geltend gemachten Revisionsgrunde sind demnach nicht gegeben und war somit der Revision ein Erfolg zu versagen.