Aus der Begründung:
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Wiederaufnahmsklage gegen alle Arten von Urteilen, auch gegen Anerkenntnis- und Verzichtsurteile nach § 530 Abs. 1 Z. 7 ZPO. zulässig (vgl. Pollak, ZPR., 2. Aufl., S. 623, Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, S. 713, und die bei Hermann, ZPO., 9. Aufl., S. 1021, unter Nr. 29 zitierte Entscheidung). Im Sinne des § 530 Abs. 1 Z. 7 ZPO. ist maßgebend, daß es der Partei möglich sein muß, neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel, die, wenn damals bekannt, sie veranlaßt hätten, nicht anzuerkennen oder zu verzichten, weil diese eine andere, ihr günstigere Entscheidung bewirkt hätten, zur Beseitigung eines unrichtigen Urteiles geltend zu machen (vgl. Sperl, a. a. O., S. 713). Dies muß auch gelten, wenn in einem Ehescheidungsverfahren die beklagte Partei einen Mitverschuldensantrag aus dem Gründe zurückgezogen oder gar nicht gestellt hat, weil ihr damals bestimmte Tatsachen oder Beweismittel nicht bekannt waren. Ob diese Tatsachen oder Beweismittel mit Berufung geltend gemacht werden könnten, wäre überhaupt nur dann von Bedeutung, wenn sie dem Wiederaufnahmskläger innerhalb der Berufungsfrist bekanntgeworden sind. Der widerbeklagte Ehescheidungskläger kann neben seiner Klage oder unter Zurücknahme derselben einen Mitverschuldensantrag nach § 60 Abs. 3 EheG. stellen (vgl. Volkmar - Antoni, Eherecht, S. 238). Hätte der Kläger seine Scheidungsklage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen und zugleich einen Mitverschuldensantrag gestellt, so hätte dies bedeutet, daß er zwar auf den Anspruch, die Ehescheidung aus dem Verschulden der Beklagten wegen dieser Verfehlungen zu begehren, verzichtet, daß er aber für den Fall einer stattgebenden Erledigung der Widerklage des Gegners den Ausspruch begehrt, beide Teile treffe ein Verschulden, also die Verfehlungen nicht mehr mit Klage geltend macht. Übrigens kann einem solchen Antrag selbst bei Verlust des Rechtes der Beklagten, die Scheidung wegen Verschuldens der widerklagenden Partei zu begehren, nach § 60 Abs. 3 EheG. stattgegeben werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hätte der Kläger von einer solchen Antragstellung nur deshalb abgesehen, hätte er also nur aus dem Gründe vollständig submittiert, weil er von den ihm nunmehr bekanntgewordenen Tatsachen und Beweisen damals nichts wußte, so muß ihm so wie im Falle eines Anerkenntnis- oder Verzichtsurteiles die Möglichkeit offenstehen, die neuen Tatsachen und Beweismittel mit Wiederaufnahmsklage geltend zu machen. Abgesehen davon, daß der Kläger im Vorprozeß nur ehewidrige Beziehungen der Beklagten zu Mathias B. behauptete, also den Scheidungsgrund nach § 49 EheG. geltend machte, und nunmehr vorbringt, daß die Beklagte mit Mathias B. die Ehe gebrochen habe, was den Scheidungsgrund nach § 47 EheG. darstellen würde, so daß von einer Identität der Tatsachen insofern jedenfalls nicht gesprochen werden könnte, beruft er sich auch bezüglich der ehewidrigen Beziehungen zu kriegsgefangenen Engländern sowie auch zu Mathias B. zumindest auf neue Zeugen, wobei er überdies auch hinsichtlich der Engländer neue konkrete Umstände behauptet. Wohl ist sein in der Wiederaufnahmsklage für den Fall der Bewilligung der Wiederaufnahme gestelltes Begehren auszusprechen, daß die Beklagte das alleinige Verschulden treffe, insofern verfehlt, als im Wege eines Antrages nach § 60 Abs. 3 EheG. nur der Ausspruch über ein gleiches oder überwiegendes Mitverschulden verlangt werden kann. Ein solches zu weitgehendes Begehren könnte aber die Bewilligung der Wiederaufnahme nur dann hindern, wenn das Urteil, das das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen hat, schon das ausgesprochen hätte, was überhaupt durch einen Mitverschuldensantrag zugunsten des Wiederaufnahmsklägers zu erreichen gewesen wäre. Dies trifft jedoch im vorliegenden Falle nicht zu, da die Ehe ja aus dem alleinigen Verschulden des Klägers geschieden wurde, während eben mit einem Antrag im Sinne des § 60 Abs. 3 EheG. der Ausspruch eines gleichen oder überwiegenden Mitverschuldens der Beklagten grundsätzlich erreichbar gewesen wäre. Ein solcher Ausspruch stellt gegenüber dem klägerischen Begehren ein Minus dar, so daß dem Urteilsantrag des Klägers in der Hauptsache immerhin teilweise stattgegeben werden könnte, wie dies auch der Fall wäre, wenn der Kläger im Vorprozeß nach § 60 Abs. 3 EheG. unrichtig den Ausspruch des alleinigen Verschuldens der Beklagten begehrt hätte. Demnach schließen die vom Berufungsgericht angeführten Umstände und Erwägungen die Zulässigkeit der Wiederaufnahmsklage nicht aus und ist daher die Revision begrundet. Da die Untergerichte im Hinblick auf ihren Rechtsstandpunkt das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Wiederaufnahmsklage nicht geprüft haben, ist der Oberste Gerichtshof nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden, vielmehr bedarf es auch einer Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens.Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Wiederaufnahmsklage gegen alle Arten von Urteilen, auch gegen Anerkenntnis- und Verzichtsurteile nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. zulässig vergleiche Pollak, ZPR., 2. Aufl., S. 623, Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, S. 713, und die bei Hermann, ZPO., 9. Aufl., S. 1021, unter Nr. 29 zitierte Entscheidung). Im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. ist maßgebend, daß es der Partei möglich sein muß, neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel, die, wenn damals bekannt, sie veranlaßt hätten, nicht anzuerkennen oder zu verzichten, weil diese eine andere, ihr günstigere Entscheidung bewirkt hätten, zur Beseitigung eines unrichtigen Urteiles geltend zu machen vergleiche Sperl, a. a. O., S. 713). Dies muß auch gelten, wenn in einem Ehescheidungsverfahren die beklagte Partei einen Mitverschuldensantrag aus dem Gründe zurückgezogen oder gar nicht gestellt hat, weil ihr damals bestimmte Tatsachen oder Beweismittel nicht bekannt waren. Ob diese Tatsachen oder Beweismittel mit Berufung geltend gemacht werden könnten, wäre überhaupt nur dann von Bedeutung, wenn sie dem Wiederaufnahmskläger innerhalb der Berufungsfrist bekanntgeworden sind. Der widerbeklagte Ehescheidungskläger kann neben seiner Klage oder unter Zurücknahme derselben einen Mitverschuldensantrag nach Paragraph 60, Absatz 3, EheG. stellen vergleiche Volkmar - Antoni, Eherecht, S. 238). Hätte der Kläger seine Scheidungsklage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen und zugleich einen Mitverschuldensantrag gestellt, so hätte dies bedeutet, daß er zwar auf den Anspruch, die Ehescheidung aus dem Verschulden der Beklagten wegen dieser Verfehlungen zu begehren, verzichtet, daß er aber für den Fall einer stattgebenden Erledigung der Widerklage des Gegners den Ausspruch begehrt, beide Teile treffe ein Verschulden, also die Verfehlungen nicht mehr mit Klage geltend macht. Übrigens kann einem solchen Antrag selbst bei Verlust des Rechtes der Beklagten, die Scheidung wegen Verschuldens der widerklagenden Partei zu begehren, nach Paragraph 60, Absatz 3, EheG. stattgegeben werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hätte der Kläger von einer solchen Antragstellung nur deshalb abgesehen, hätte er also nur aus dem Gründe vollständig submittiert, weil er von den ihm nunmehr bekanntgewordenen Tatsachen und Beweisen damals nichts wußte, so muß ihm so wie im Falle eines Anerkenntnis- oder Verzichtsurteiles die Möglichkeit offenstehen, die neuen Tatsachen und Beweismittel mit Wiederaufnahmsklage geltend zu machen. Abgesehen davon, daß der Kläger im Vorprozeß nur ehewidrige Beziehungen der Beklagten zu Mathias B. behauptete, also den Scheidungsgrund nach Paragraph 49, EheG. geltend machte, und nunmehr vorbringt, daß die Beklagte mit Mathias B. die Ehe gebrochen habe, was den Scheidungsgrund nach Paragraph 47, EheG. darstellen würde, so daß von einer Identität der Tatsachen insofern jedenfalls nicht gesprochen werden könnte, beruft er sich auch bezüglich der ehewidrigen Beziehungen zu kriegsgefangenen Engländern sowie auch zu Mathias B. zumindest auf neue Zeugen, wobei er überdies auch hinsichtlich der Engländer neue konkrete Umstände behauptet. Wohl ist sein in der Wiederaufnahmsklage für den Fall der Bewilligung der Wiederaufnahme gestelltes Begehren auszusprechen, daß die Beklagte das alleinige Verschulden treffe, insofern verfehlt, als im Wege eines Antrages nach Paragraph 60, Absatz 3, EheG. nur der Ausspruch über ein gleiches oder überwiegendes Mitverschulden verlangt werden kann. Ein solches zu weitgehendes Begehren könnte aber die Bewilligung der Wiederaufnahme nur dann hindern, wenn das Urteil, das das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen hat, schon das ausgesprochen hätte, was überhaupt durch einen Mitverschuldensantrag zugunsten des Wiederaufnahmsklägers zu erreichen gewesen wäre. Dies trifft jedoch im vorliegenden Falle nicht zu, da die Ehe ja aus dem alleinigen Verschulden des Klägers geschieden wurde, während eben mit einem Antrag im Sinne des Paragraph 60, Absatz 3, EheG. der Ausspruch eines gleichen oder überwiegenden Mitverschuldens der Beklagten grundsätzlich erreichbar gewesen wäre. Ein solcher Ausspruch stellt gegenüber dem klägerischen Begehren ein Minus dar, so daß dem Urteilsantrag des Klägers in der Hauptsache immerhin teilweise stattgegeben werden könnte, wie dies auch der Fall wäre, wenn der Kläger im Vorprozeß nach Paragraph 60, Absatz 3, EheG. unrichtig den Ausspruch des alleinigen Verschuldens der Beklagten begehrt hätte. Demnach schließen die vom Berufungsgericht angeführten Umstände und Erwägungen die Zulässigkeit der Wiederaufnahmsklage nicht aus und ist daher die Revision begrundet. Da die Untergerichte im Hinblick auf ihren Rechtsstandpunkt das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Wiederaufnahmsklage nicht geprüft haben, ist der Oberste Gerichtshof nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden, vielmehr bedarf es auch einer Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens.