Entscheidungsgründe:
Die klagende Bank gewährte den Beklagten auf Grund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 21.November/ 6.Dezember 1978 ein Bauspardarlehen in der Höhe von S 520.000, das auf der Liegenschaft der Beklagten EZ 697 KG Oberhausen grundbücherlich sichergestellt wurde. Die Beklagten bestätigten, den Darlehensbetrag bar zugezählt erhalten zu haben. Die Rückzahlung des Darlehens sollte am 1.Juni 1979 in Monatsraten von S 3.908 erfolgen. Nach Punkt 8 lit. a der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist die Gläubigerin berechtigt, den noch aushaftenden Darlehensbetrag samt den geschuldeten Zinsen und allen Nebengebühren ohne vorausgehende Aufkündigung sofort als fällig zu erklären und gerichtlich einzutreiben, wenn bis zum 10. eines jeden Monates die fällige Rate nicht bezahlt und nach erfolgter Mahnung nicht innerhalb von 14 Tagen beglichen wird. Soweit die Gläubigerin verpflichtet ist, schriftlich an die Darlehensnehmer heranzutreten, hat sie diese Verpflichtung erfüllt, wenn sie ihre Zuschriften an die in dieser Schuld- und Pfandbestellungsurkunde genannte oder eine ihr schriftlich mitgeteilte neue Anschrift adressiert hat (Punkt 15 der Urkunde). Da das Konto der Beklagten mit Oktober 1979 einen Zahlungsrückstand von S 19.540 aufwies, nahm die klagende Partei am 19. Oktober 1979 die Fälligstellung des Darlehens vor. Das Schreiben vom 19.Oktober 1979 über die Fälligstellung konnte den Beklagten nicht zugestellt werden.Die klagende Bank gewährte den Beklagten auf Grund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 21.November/ 6.Dezember 1978 ein Bauspardarlehen in der Höhe von S 520.000, das auf der Liegenschaft der Beklagten EZ 697 KG Oberhausen grundbücherlich sichergestellt wurde. Die Beklagten bestätigten, den Darlehensbetrag bar zugezählt erhalten zu haben. Die Rückzahlung des Darlehens sollte am 1.Juni 1979 in Monatsraten von S 3.908 erfolgen. Nach Punkt 8 Litera a, der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist die Gläubigerin berechtigt, den noch aushaftenden Darlehensbetrag samt den geschuldeten Zinsen und allen Nebengebühren ohne vorausgehende Aufkündigung sofort als fällig zu erklären und gerichtlich einzutreiben, wenn bis zum 10. eines jeden Monates die fällige Rate nicht bezahlt und nach erfolgter Mahnung nicht innerhalb von 14 Tagen beglichen wird. Soweit die Gläubigerin verpflichtet ist, schriftlich an die Darlehensnehmer heranzutreten, hat sie diese Verpflichtung erfüllt, wenn sie ihre Zuschriften an die in dieser Schuld- und Pfandbestellungsurkunde genannte oder eine ihr schriftlich mitgeteilte neue Anschrift adressiert hat (Punkt 15 der Urkunde). Da das Konto der Beklagten mit Oktober 1979 einen Zahlungsrückstand von S 19.540 aufwies, nahm die klagende Partei am 19. Oktober 1979 die Fälligstellung des Darlehens vor. Das Schreiben vom 19.Oktober 1979 über die Fälligstellung konnte den Beklagten nicht zugestellt werden.
Mit der am 30.Jänner 1980 eingebrachten Hypothekarklage begehrte die klagende Partei den Zuspruch des Betrages von S 592.887,87 samt Anhang. Sie beantragte gemäß §§ 116 f ZPO, für beide Beklagte einen Kurator zu bestellen.Mit der am 30.Jänner 1980 eingebrachten Hypothekarklage begehrte die klagende Partei den Zuspruch des Betrages von S 592.887,87 samt Anhang. Sie beantragte gemäß Paragraphen 116, f ZPO, für beide Beklagte einen Kurator zu bestellen.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 22.Mai 1980, ON 5, wurde Dr.Michael Datzik, Rechtsanwalt in Wien, zum Kurator der beiden Beklagten bestellt, der sie auf ihre Gefahr und Kosten vertreten werde, bis sie selbst auftreten oder einen Bevollmächtigten namhaft machen.
Mit der Klagebeantwortung legten Dr.Claus Janovsky und Dr.Michael Datzik, Rechtsanwälte in Wien, zwei von den Beklagten unterfertigte Prozeßvollmachten vor. Zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 1.Oktober 1980 erschienen die Parteien nicht, es trat Ruhen des Verfahrens ein.
Am 12.November 1986 beantragte die klagende Partei die Fortsetzung des Verfahrens. Die Beklagten hätten in der Zeit vom 22. Juli 1980 bis 22.Mai 1986 Ratenzahlungen von S 348.204,96 geleistet. Infolge dieser Zahlungen sei per 31.Dezember 1986 ein Darlehensrest von S 509.806,71 offen, auf welchen Betrag die klagende Partei ihr Begehren einschränke.
Der Fortsetzungsantrag wurde Dr.Michael Datzik zugestellt. In den Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung vom 22. Dezember 1986 und 27.April 1987 schritt für den Abwesenheitskurator ein Substitut ein. Die beklagten Parteien wendeten ein, sie seien mit den Darlehensrückzahlungen nicht in Rückstand geraten, das aushaftende Darlehen sei nie fälliggestellt worden.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 27.April 1987 wurde Dr.Michael Datzik als Abwesenheitskurator für beide Beklagten mit Wirkung vom 28.Juli 1980 enthoben, da an diesem Tag die Beklagten durch Dr.Michael Datzik und Dr.Claus Janovsky als bevollmächtigte Prozeßvertreter aufgetreten seien.
Das Erstgericht gab dem eingeschränkten Klagebegehren statt. Die Klage stelle eine Fälligstellung dar, sie sei auch dem Abwesenheitskurator und den späteren Bevollmächtigten der Beklagten zugestellt worden, an ihrer Wirksamkeit bestehe kein Zweifel, zumal zur Zeit der Klage die Voraussetzungen für die Fälligstellung gegeben gewesen seien.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Wenngleich das weitere Verhalten der klagenden Partei (Annahme der Zahlung der fälligen Ratenschulden in Verbindung mit dem Ruhen des Verfahrens) als Verzicht auf die weitere Geltendmachung des Terminsverlustes auszulegen sei, müsse auch der Fortsetzungsantrag nach dem weiteren Zahlungsverzug weit über das Ausmaß des § 13 KSchG hinaus als weitere Fälligstellung angesehen werden. Die Voraussetzungen zur Geltendmachung der gesamten noch aushaftenden Darlehensschuld seien daher gegeben.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Wenngleich das weitere Verhalten der klagenden Partei (Annahme der Zahlung der fälligen Ratenschulden in Verbindung mit dem Ruhen des Verfahrens) als Verzicht auf die weitere Geltendmachung des Terminsverlustes auszulegen sei, müsse auch der Fortsetzungsantrag nach dem weiteren Zahlungsverzug weit über das Ausmaß des Paragraph 13, KSchG hinaus als weitere Fälligstellung angesehen werden. Die Voraussetzungen zur Geltendmachung der gesamten noch aushaftenden Darlehensschuld seien daher gegeben.