Zwingende Voraussetzung des Bestandverfahrens ist in der Tat die Behauptung eines Bestandvertrags über eine unbewegliche Sache oder ein Unternehmen (Fasching LB2 Rz 2133), die Aufkündigung entbehrt jedoch dieser Behauptung bei richtigem Verständnis des Vorbringens der kündigenden Partei nicht. Sie führte zwar ins Treffen, sie werde das Eintrittsrecht der Gekündigten im anderen Verfahren weiterhin bestreiten und anerkenne deshalb deren Mietrechte außerhalb des Teilkündigungsstreits nicht, sie unterstellt damit aber gerade in diesem Verfahren einen Bestandvertrag mit den Gekündigten, dessen Auflösung sie in Ansehung der darin bezeichneten Wohnungsteile (§ 31 Abs 1 MRG) anstrebt.Zwingende Voraussetzung des Bestandverfahrens ist in der Tat die Behauptung eines Bestandvertrags über eine unbewegliche Sache oder ein Unternehmen (Fasching LB2 Rz 2133), die Aufkündigung entbehrt jedoch dieser Behauptung bei richtigem Verständnis des Vorbringens der kündigenden Partei nicht. Sie führte zwar ins Treffen, sie werde das Eintrittsrecht der Gekündigten im anderen Verfahren weiterhin bestreiten und anerkenne deshalb deren Mietrechte außerhalb des Teilkündigungsstreits nicht, sie unterstellt damit aber gerade in diesem Verfahren einen Bestandvertrag mit den Gekündigten, dessen Auflösung sie in Ansehung der darin bezeichneten Wohnungsteile (Paragraph 31, Absatz eins, MRG) anstrebt.
Nun ist zwar eine bedingte, also eine nur für den Fall, daß das Gericht das Bestehen eines vom Kündigenden bestrittenen Bestandvertrags annehmen oder gar feststellen sollte, erklärte Aufkündigung nicht zulässig, das Vorbringen, das vorsorglich (bzw aus Vorsichtsgründen) gekündigt werde, ist indessen für sich genommen bloß die Benennung des Motivs der Kündigung und nicht schon eine dieser beigefügte Bedingung (EvBl 1970/317). Demgemäß darf die Aufkündigung nicht schon etwa deshalb aufgehoben werden, weil der Kündigende in der Aufkündigung vorbringt, er wolle durch diese Kündigung für einen weiteren Kündigungsstreit mit anderem Ziel kein Präjudiz schaffen (vgl MietSlg 23.685). Es kann dem Kündigenden - worauf die Rechtsmittelwerberin schon im Rekurs an die zweite Instanz zutreffend verwiesen hat - nicht verwehrt sein, im Bereich solcher besonderer Verfahren, in welchen die das Verfahren einleitende Handlung oder Erklärung - wie die Aufkündigung im Bestandverfahren - nicht mit Hilfsanträgen verknüpft werden kann, einen Rechtsstandpunkt einzunehmen, der ihm im zur gleichen Zeit anhängigen anderen Verfahren abträglich wäre, müßte er dann doch stets die rechtskräftige Erledigung eines dieser Verfahren abwarten, ehe er in einem weiteren Verfahren den ihm an sich weniger günstigen Erfolg anstreben dürfte; diese Benachteiligung ist durch nichts zu rechtfertigen. Die vom Rekursgericht zur Stützung seines Standpunktes zitierte Judikatur trifft Fälle wie den vorliegenden nicht.Nun ist zwar eine bedingte, also eine nur für den Fall, daß das Gericht das Bestehen eines vom Kündigenden bestrittenen Bestandvertrags annehmen oder gar feststellen sollte, erklärte Aufkündigung nicht zulässig, das Vorbringen, das vorsorglich (bzw aus Vorsichtsgründen) gekündigt werde, ist indessen für sich genommen bloß die Benennung des Motivs der Kündigung und nicht schon eine dieser beigefügte Bedingung (EvBl 1970/317). Demgemäß darf die Aufkündigung nicht schon etwa deshalb aufgehoben werden, weil der Kündigende in der Aufkündigung vorbringt, er wolle durch diese Kündigung für einen weiteren Kündigungsstreit mit anderem Ziel kein Präjudiz schaffen vergleiche MietSlg 23.685). Es kann dem Kündigenden - worauf die Rechtsmittelwerberin schon im Rekurs an die zweite Instanz zutreffend verwiesen hat - nicht verwehrt sein, im Bereich solcher besonderer Verfahren, in welchen die das Verfahren einleitende Handlung oder Erklärung - wie die Aufkündigung im Bestandverfahren - nicht mit Hilfsanträgen verknüpft werden kann, einen Rechtsstandpunkt einzunehmen, der ihm im zur gleichen Zeit anhängigen anderen Verfahren abträglich wäre, müßte er dann doch stets die rechtskräftige Erledigung eines dieser Verfahren abwarten, ehe er in einem weiteren Verfahren den ihm an sich weniger günstigen Erfolg anstreben dürfte; diese Benachteiligung ist durch nichts zu rechtfertigen. Die vom Rekursgericht zur Stützung seines Standpunktes zitierte Judikatur trifft Fälle wie den vorliegenden nicht.
Leitet der Kündigende ein Bestandverfahren zu einem Zeitpunkt ein, in dem er ein anderes mit - wie hier - unterschiedlichem Ziel bereits eingeleitet hat, so muß er, um die Gefahr eines Präjudizes zu vermeiden, klarstellen, daß er im anderen Verfahren einen mit der hier vertretenen Auffassung nicht zu vereinbarenden Rechtsstandpunkt einnimmt (und auch weiterhin einnehmen wird). Nichts anderes hat die kündigende Partei in der vorliegenden Aufkündigung aber getan.
Das Erstgericht wird deshalb das gesetzliche Verfahren über die Aufkündigung einzuleiten haben.