Begründung:
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Bezahlung von S 37.114,50 sA. In der Tagsatzung vom 12.1.1993 dehnte sie ihr Begehren auf S 49.724,- sA aus (AS 11). In der Tagsatzung vom 17.6.1993 schränkte die Klägerin ihr Begehren ein, sodaß sie letztlich S 49.072,- samt 4 % Zinsen seit 1.12.1992 begehrte (AS 25).
Am 8.9.1993 schlossen die Streitteile einen Vergleich (AS 67 f), der wie folgt protokolliert wurde:
"1. Die beklagte Partei verpflichtet sich bei sonstiger Exekution, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters den Betrag von S 80.000 bis spätestens 31.12.1993 zu bezahlen; für den Fall des Zahlungsverzuges werden 8 % Verzugszinsen vereinbart.
2. Die beklagte Partei verpflichtet sich bei sonstiger Exekution, den streitgegenständlichen Bestandgegenstand, und zwar das Geschäftslokal top Nr.***** im Hause J*****gasse 1, ***** bestehend aus den vom Haus aus rechts gelegenen Räumlichkeiten laut Skizze Beilage I (1, 2 und 4) (= integrierender Bestandteil des Vergleiches) bis längstens 30.9.1993 zu räumen und der klagenden Partei geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben.2. Die beklagte Partei verpflichtet sich bei sonstiger Exekution, den streitgegenständlichen Bestandgegenstand, und zwar das Geschäftslokal top Nr.***** im Hause J*****gasse 1, ***** bestehend aus den vom Haus aus rechts gelegenen Räumlichkeiten laut Skizze Beilage römisch eins (1, 2 und 4) (= integrierender Bestandteil des Vergleiches) bis längstens 30.9.1993 zu räumen und der klagenden Partei geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben.
3. bis 6. ........"
Am 2.11.1993 beantragte die Klägerin, die "Vergleichsausfertigung vom 5.10.1993 im Punkte 2. dahingehend zu berichtigen, daß auch der in der Skizze eingezeichnete Raum 3 aufgenommen werde" (ON 11). Die Beklagte sprach sich gegen eine derartige Berichtigung aus, da der Raum Nr.3 nach dem Parteiwillen vom Vergleich nicht umfaßt gewesen sei (ON 12).
Das Erstgericht faßte folgenden Beschluß:
"Der am 8.9.1993 zu 8 C 755/92 f-10 des BG für ZRS Graz zwischen den Parteien geschlossene Vergleich wird gemäß § 419 ZPO in Punkt 2 dahingehend berichtigt, daß er zu lauten hat:"Der am 8.9.1993 zu 8 C 755/92 f-10 des BG für ZRS Graz zwischen den Parteien geschlossene Vergleich wird gemäß Paragraph 419, ZPO in Punkt 2 dahingehend berichtigt, daß er zu lauten hat:
Die beklagte Partei verpflichtet sich bei sonstiger Exekution, den streitgegenständlichen Bestandgegenstand, und zwar das Geschäftslokal top Nr.***** im Hause J*****gasse 1, ***** bestehend aus den vom Hof aus rechts gelegenen Räumlichkeiten laut Skizze Beilage I (1, 2, 3 und 4) (= integrierender Bestandteil des Vergleiches) bis längstens 30.9.1993 zu räumen und der klagenden Partei geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben."Die beklagte Partei verpflichtet sich bei sonstiger Exekution, den streitgegenständlichen Bestandgegenstand, und zwar das Geschäftslokal top Nr.***** im Hause J*****gasse 1, ***** bestehend aus den vom Hof aus rechts gelegenen Räumlichkeiten laut Skizze Beilage römisch eins (1, 2, 3 und 4) (= integrierender Bestandteil des Vergleiches) bis längstens 30.9.1993 zu räumen und der klagenden Partei geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben."
Diese Entscheidung begründete es damit, daß es der Wille der Parteien bei Vergleichsabschluß gewesen sei, daß auch der Raum Nr.3 von der Beklagten geräumt werde; es sei ein Protokollierungs- oder Übertragungsfehler unterlaufen, weshalb die Urschrift des Protokolls des gerichtlichen Vergleichs zu berichtigen sei.
Dem dagegen von der Beklagten erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß deren erster Absatz zu lauten habe:
"Das über die mündliche Streitverhandlung vom 8.9.1993, ON 10, aufgenommene Protokoll wird dahin berichtigt, daß Punkt 2 des in diesem Protokoll beurkundeten Vergleiches wie folgt zu lauten hat:"
Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
In der Begründung führte das Rekursgericht aus, daß das Erstgericht von Amts wegen eine Protokollberichtigung vorgenommen habe, weil nicht der Vergleich, sondern das diesen Vergleich beurkundende Protokoll zu berichtigen sei; dies habe das Erstgericht auch in der Entscheidungsbegründung zum Ausdruck gebracht. Dessen Entscheidung sei daher mit der aus dem Spruch des Rekursgerichtes ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergebe sich aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.In der Begründung führte das Rekursgericht aus, daß das Erstgericht von Amts wegen eine Protokollberichtigung vorgenommen habe, weil nicht der Vergleich, sondern das diesen Vergleich beurkundende Protokoll zu berichtigen sei; dies habe das Erstgericht auch in der Entscheidungsbegründung zum Ausdruck gebracht. Dessen Entscheidung sei daher mit der aus dem Spruch des Rekursgerichtes ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergebe sich aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO.