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Entscheidung 1 Ob 55/50×

Entscheidung 1 Ob 55/50

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob55/50

Entscheidungsdatum

08.02.1950

Norm

Sechste Kündigungsschutz-Ausführungsverordnung vom 12. Dezember 1942. DRGBl. I S. 709 §3
Mietengesetz §19 Abs2 Z1
Mietengesetz §19 Abs2 Z3

Kopf

SZ 23/25

Spruch

Eine Aussetzung nach Paragraph 3, der 6. Kündigungsschutz-Ausführungsverordnung vom 15. Dezember 1942, DRGBl. römisch eins S. 709, ist nur in der ersten Instanz zulässig.

Entscheidung vom 8. Februar 1950, 1 Ob 55/50.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Liesing; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Der Oberste Gerichtshof hob den Beschluß des Berufungsgerichtes auf, durch den bei der mündlichen Berufungsverhandlung das Verfahren im Sinne des Paragraph 3, der 6. KSchAusfV. ausgesetzt worden ist.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Erstgericht hat die Kündigung der Wohnung Nr. 5 im Hause Wien-Atzgersdorf, L.-gasse 11, für rechtswirksam erklärt. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, daß der Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MietG. gegeben sei, weil die Beklagte durch ihr rücksichtsloses Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleide und die Klägerin, ihre Angehörigen und andere Mitbewohner des Hauses zu wiederholten Malen beschimpft habe. Der ferner geltend gemachte Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, MietG. wurde als nicht vorliegend erachtet. Dieses Urteil wurde nur von der Beklagten angefochten. Das Berufungsgericht hat bei der mündlichen Berufungsverhandlung beschlossen, das Verfahren im Sinne des Paragraph 3, der

6. KSchAusfV. vom 15. Dezember 1942, DRGBl. römisch eins S. 709, bis einschließlich 31. Mai 1950. auszusetzen.

Dieser Beschluß wird von der Klägerin mit Beschwerde angefochten. Sie macht in erster Richtung geltend, daß die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, im Berufungsverfahren einen Aussetzungsantrag zu stellen.

Der Oberste Gerichtshof stimmt dieser Rechtsauffassung der Beschwerde zu. Da Paragraph 3, Absatz 3, der 6. KSchAusfV. ausdrücklich bestimmt, daß die Klage während der Aussetzung ohne Zustimmung der Beklagten zurückgenommen werden kann, so folgt daraus zwangsläufig, daß eine Aussetzung nur in einem solchen Prozeßstadium zulässig ist, in dem noch die Klagsrücknahme möglich ist, also nicht mehr im Berufungsverfahren.

Für diese Auffassung spricht auch Paragraph 3, Absatz 6, der 6. KSchAusfV. Darin wird die Anfechtbarkeit der Beschlüsse durch sofortige Beschwerde normiert und ausgesprochen, daß eine weitere Beschwerde nicht stattfindet. Dies läßt den Schluß zu, daß bloß an eine Beschlußfassung in erster Instanz gedacht ist.

Der Oberste Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, daß eine Aussetzung nur in erster Instanz verfügt werden kann. Die abweichende, nicht näher begrundete Auffassung in der Entscheidung vom 26. Mai 1948, 3 Ob 161/48, kann daher nicht weiter aufrechterhalten werden.

Anmerkung

Z23025

Schlagworte

Aussetzung des Kündigungsverfahrens nach § 3 d. 6. KSchAusfV., Berufungsgericht keine Aussetzung des Kündigungsverfahrens nach § 3 d., 6. KSchAusfV., Bestandverfahren, Aussetzung nach § 3 d. 6. KSchAusfV., Kündigungsverfahren, Aussetzung nach § 3 d. 6. KSchAusfV., Unterbrechung richtig Aussetzung, des Kündigungsverfahrens nach § 3 d., 6. KSchAusfV.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0010OB00055.5.0208.000

Dokumentnummer

JJT_19500208_OGH0002_0010OB00055_5000000_000

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