Begründung:
Mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5.11.1974, BauR-4869/9-1974, wurde gemäß §§ 17, 20 Abs 1 BStG für den Ausbau der Wienerstraße B 1 im Bereich der Baulose 'provisorischer Anschluß Marchtrenk-Pernau' von dem im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstück 826/1 in EZ 1476 KG B eine Teilfläche enteignet, wovon nach Vermessung in der Natur schließlich 524 m 2 in Anspruch genommen wurden. Die Entschädigungssumme war ursprünglich mit S 300 pro m 2 Grundfläche, S 1.300,-- für Bewuchs und S 100,-- als Restwertentschädigung pro m 2 verbleibender Grundfläche festgesetzt worden. Mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22.8.1975, BauR-4869/32- 1975, wurde der für die Wertminderung der Restliegenschaft zu entschädigende Betrag dahin berichtigt, daß er S 100,-- pro m 2 abgetretener Grundfläche zu betragen habe. Die Liegenschaft EZ 1476 KG B besteht aus den eine wirtschaftliche Einheit bildenden Grundstücken 826/1 mit 1313 m 2 , 825 mit 996 m 2Mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5.11.1974, BauR-4869/9-1974, wurde gemäß Paragraphen 17, 20, Absatz eins, BStG für den Ausbau der Wienerstraße B 1 im Bereich der Baulose 'provisorischer Anschluß Marchtrenk-Pernau' von dem im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstück 826/1 in EZ 1476 KG B eine Teilfläche enteignet, wovon nach Vermessung in der Natur schließlich 524 m 2 in Anspruch genommen wurden. Die Entschädigungssumme war ursprünglich mit S 300 pro m 2 Grundfläche, S 1.300,-- für Bewuchs und S 100,-- als Restwertentschädigung pro m 2 verbleibender Grundfläche festgesetzt worden. Mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22.8.1975, BauR-4869/32- 1975, wurde der für die Wertminderung der Restliegenschaft zu entschädigende Betrag dahin berichtigt, daß er S 100,-- pro m 2 abgetretener Grundfläche zu betragen habe. Die Liegenschaft EZ 1476 KG B besteht aus den eine wirtschaftliche Einheit bildenden Grundstücken 826/1 mit 1313 m 2 , 825 mit 996 m 2
und 824/2 mit 593 m 2 . Die verbleibende Restliegenschaft hat demnach eine Fläche von 2378 m 2 . Zum Zeitpunkt der Enteignung wurde die Liegenschaft als Tankstelle genutzt. Bei der seinerzeitigen Planung der Tankstellenanlage war bereits auf den zukünftigen Straßenausbau Rücksicht genommen worden. Der zwischen der Antragsgegnerin und der Bundesstraßenverwaltung am 24.5.1961 abgeschlossene Bewilligungsvertrag enthält unter anderem die Bedingung, daß die zwischen der Tankstelle und der Bundesstraße gelegene Grüninsel mit Rücksicht auf den zukünftigen Straßenausbau eine Breite von 10 m zu erhalten habe und auf dieser Grüninsel mit Ausnahme von Beleuchtungseinrichtungen und des Firmenschildes keine Baulichkeiten errichtet werden dürfen. Diese Vertragsbestimmungen fanden in dem rechtskräftigen Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24.6.1961, Ge-73/4-1961, mit der der Antragsgegnerin gemäß §§ 25, 26, 30 und 31 GewO die Errichtung einer Treibstoffzapfanlage für drei Kraftstoffarten erteilt wurde, Eingang. Dadurch wurde eine Manipulations- und Abstellfläche im Ausmaß von ca. 150 m 2 zum größten Teil einer gewerblichen Nutzung entzogen. Die Grundstücke lagen ursprünglich 5 m unter dem Niveau der Bundesstraße, sie wurden von der Antragsgegnerin anläßlich der Errichtung der Tankstelle aufgeschüttet. Die Antragsgegnerin errichtete auf der Liegenschaft die Bauwerke für den Tankstellenbetrieb derart, daß sie nach der Enteignung nicht verlegt werden mußten. Infolge des Wegfalles des enteigneten Teilgrundstückes wurde die Grüninsel auf 1,5 bis 2,5 m verschmälert und die Zufahrtsspur um ca. 7 bis 9 m, die Ausfahrtsspur um ca. 12 m verkürzt. Die Liegenschaft weist für den Betrieb einer Tankstelle derzeit keine optimale Größe mehr auf. Der Verkehrswert der enteigneten Fläche betrug zum Zeitpunkt der Enteignung S 300 pro m 2 , insgesamt also S 157.200,--. Der auf der enteigneten Teilfläche bestandene Bewuchs hat einen Wert von S 1.300,--. Nach dem Raumordnungskonzept der Stadt Wels liegt die Liegenschaft der Antragsgegnerin im Betriebsbaugebiet. Mit ihrem am 21.11.1975 gestellten Antrag begehrt die Antragstellerin die gerichtliche Festsetzung der Entschädigungssumme. Durch die Abtrennung eines Grundstücksteiles sei keine Wertminderung der Restfläche eingetreten. Für den Tankstellenbetrieb sei keine Erschwernis gegeben, da bei der seinerzeitigen Planung auf die notwendige Verbreitung der Bundesstraße bereits Rücksicht genommen worden sei. Die Antragsgegnerin brachte vor, es sei sehr wohl eine Wertminderung der Restliegenschaft eingetreten, da das verbleibende Grundstück keine optimale Größe für den Betrieb einer Tankstelle aufweise. Das Gericht möge die Entschädigungssumme wie im nicht berichtigten Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung feststellen. Die Verringerung der Manipulationsfläche führe zu einem Umsatzrückgang.und 824/2 mit 593 m 2 . Die verbleibende Restliegenschaft hat demnach eine Fläche von 2378 m 2 . Zum Zeitpunkt der Enteignung wurde die Liegenschaft als Tankstelle genutzt. Bei der seinerzeitigen Planung der Tankstellenanlage war bereits auf den zukünftigen Straßenausbau Rücksicht genommen worden. Der zwischen der Antragsgegnerin und der Bundesstraßenverwaltung am 24.5.1961 abgeschlossene Bewilligungsvertrag enthält unter anderem die Bedingung, daß die zwischen der Tankstelle und der Bundesstraße gelegene Grüninsel mit Rücksicht auf den zukünftigen Straßenausbau eine Breite von 10 m zu erhalten habe und auf dieser Grüninsel mit Ausnahme von Beleuchtungseinrichtungen und des Firmenschildes keine Baulichkeiten errichtet werden dürfen. Diese Vertragsbestimmungen fanden in dem rechtskräftigen Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24.6.1961, Ge-73/4-1961, mit der der Antragsgegnerin gemäß Paragraphen 25, 26, 30 und 31 GewO die Errichtung einer Treibstoffzapfanlage für drei Kraftstoffarten erteilt wurde, Eingang. Dadurch wurde eine Manipulations- und Abstellfläche im Ausmaß von ca. 150 m 2 zum größten Teil einer gewerblichen Nutzung entzogen. Die Grundstücke lagen ursprünglich 5 m unter dem Niveau der Bundesstraße, sie wurden von der Antragsgegnerin anläßlich der Errichtung der Tankstelle aufgeschüttet. Die Antragsgegnerin errichtete auf der Liegenschaft die Bauwerke für den Tankstellenbetrieb derart, daß sie nach der Enteignung nicht verlegt werden mußten. Infolge des Wegfalles des enteigneten Teilgrundstückes wurde die Grüninsel auf 1,5 bis 2,5 m verschmälert und die Zufahrtsspur um ca. 7 bis 9 m, die Ausfahrtsspur um ca. 12 m verkürzt. Die Liegenschaft weist für den Betrieb einer Tankstelle derzeit keine optimale Größe mehr auf. Der Verkehrswert der enteigneten Fläche betrug zum Zeitpunkt der Enteignung S 300 pro m 2 , insgesamt also S 157.200,--. Der auf der enteigneten Teilfläche bestandene Bewuchs hat einen Wert von S 1.300,--. Nach dem Raumordnungskonzept der Stadt Wels liegt die Liegenschaft der Antragsgegnerin im Betriebsbaugebiet. Mit ihrem am 21.11.1975 gestellten Antrag begehrt die Antragstellerin die gerichtliche Festsetzung der Entschädigungssumme. Durch die Abtrennung eines Grundstücksteiles sei keine Wertminderung der Restfläche eingetreten. Für den Tankstellenbetrieb sei keine Erschwernis gegeben, da bei der seinerzeitigen Planung auf die notwendige Verbreitung der Bundesstraße bereits Rücksicht genommen worden sei. Die Antragsgegnerin brachte vor, es sei sehr wohl eine Wertminderung der Restliegenschaft eingetreten, da das verbleibende Grundstück keine optimale Größe für den Betrieb einer Tankstelle aufweise. Das Gericht möge die Entschädigungssumme wie im nicht berichtigten Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung feststellen. Die Verringerung der Manipulationsfläche führe zu einem Umsatzrückgang.
Das Erstgericht setzte die Entschädigung für die enteignete Grundfläche, für die Wertminderung des Grundstücksrestes und für den Bewuchs mit insgesamt S 245.437 fest. Ein Mehrbegehren der Antragsgegnerin von S 47.063,-- wies es ab. Der Ertragswert der Liegenschaft vor der Enteignung habe S 874.476,--, nach derselben S 666.112,-- betragen. Die Reinertragsminderung durch die Enteignung betrage daher S 208.364,--. Durch die beschränkte Nutzungsmöglichkeit der Grüninsel vermindere sich der Ertragswert der Liegenschaft um S 19.561,--. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß als Entschädigung die Differenz zwischen dem Vermögen des Enteigneten im Zustand vor und nach der Enteignung zu gewähren sei. Der Ertragswert vor und nach der Enteignung sei der Ermittlung der Entschädigung zugrunde gelegt worden, weil nur auf diese Weise die Wertminderung der Restliegenschaft berücksichtigt werden könne. Die Entschädigungssumme errechne sich auf Grund des Bodenwertes von S 157.200,-- abzüglich der kapitalisierten Bodenwertverzinsung von S 101.866,-- zuzüglich des um den durch die Nutzungsbeschränkung der Grüninsel verminderten Ertragswertes von S 188.803,-- und des Wertes des Bewuchses von S 1.300,-- mit insgesamt S 245.437,--. An Kosten sprach es der Antragsgegnerin den Betrag von S 40.946,42 zu. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin nicht, dem der Antragsstellerin aber teilweise Folge. Es änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Entschädigung mit S 158.500,-- festsetzte, das Mehrbegehren abwies und die der Antragsgegnerin zu ersetzenden Kosten mit S 3.215,-- bestimmte.
Abweichend vom Erstgericht stellte es fest, durch die Enteignung sei eine Minderung des aus der Restliegenschaft nachhaltig erzielbaren jährlichen Reinertrages gegenüber dem aus der ursprünglichen Gesamtliegenschaft erzielbaren nicht feststellbar. Auch eine Verminderung des Wertes des verbleibenden Grundstücksrestes könne nicht festgestellt werden. Die Aufschüttung, Verdichtung und Bepflanzung eines an das Restgrundstück anschließenden Ersatzgrundstückes wäre mit Kosten in der Höhe von S 154.938,-- verbunden. Von der Enteignung seien im konkreten Fall im wesentlichen bloß eine überdimensionierte, mit einem im Zuge der Erlangung der Sondernutzungsbewilligung für Bundesstraßengrund vertraglich begründeten Bauverbot belegte Grüninsel und eine übermäßig lange Zu- und Abfahrtsspur betroffen gewesen. Daß die Schmälerung der Grüninsel und die Verkürzung der Zu- und Abfahrtsspuren keine negative Auswirkung auf den Ertrag der Tankstelle hätten, ergebe sich daraus, daß die auf der Grüninsel zulässigerweise errichteten Beleuchtungseinrichtungen und das Firmenschild auch auf dem nach der Enteignung verbleibenden Rest der Grüninsel bestehen bleiben könnten und auch tatsächlich noch vorhanden seien. Die Verkürzung der Zu- und Abfahrtsspuren habe auf die Kapazität und somit auf den Ertrag der Tankstelle keinen Einfluß, weil das dichte Tankstellennetz in Österreich allgemein und im Gebiet dieser Tankstelle im besonderen zur Folge habe, daß Tankstellen, deren Zapfsäulen dicht besetzt seien, von weiteren tankwilligen Autolenkern nicht mehr angefahren würden. Eine Verminderung der Zahl der Zapfsäulen sei nicht eingetreten. Zur von der Antragsgegnerin ins Treffen geführten angeblichen Vereitlung eines weiteren Ausbaues der Tankstelle mit Schmierdienst, Waschdienst, Buffetbetrieb und Autohandel sei auszuführen, daß auf der von der Enteignung betroffenen Teilfläche deren Errichtung ohnedies nicht möglich gewesen wäre. Soweit durch die Enteignung mittelbar eine Verschiebung der im Gesetz begründeten Schutzzone entlang der Bundesstraße bewirkt werde, könne darin eine entschädigungsfähige Minderung des Wertes des Restgrundstückes nicht erblickt werden, da durch die Enteignungsentschädigung nur die unmittelbaren Enteignungsfolgen, die aus der Aufhebung des Eigentumsrechtes des Enteigneten entstünden, abzugelten seien, nicht aber auch die mittelbaren Nachteile, die sich aus der Begründung des Eigentumsrechtes für das ganz bestimmte Enteignungsunternehmen, dessen Nachbarschaft weniger angenehm sei als eine andere, und dessen Dispositionen über den enteigneten Grund ergeben. Für die Nachteile, die durch die Schutzzonen beiderseits der Straße entstünden, sehe § 21 Abs 3 BStG eine in einem eigenen Verfahren geltend zu machende Entschädigung vor. Wenn auch bei der Ermittlung des Verkehrswertes auf die Verwendungsfähigkeit der enteigneten Sache im Enteignungszeitpunkt und nicht auf die Art der tatsächlichen Verwendung abzustellen sei, sei im vorliegenden Fall bei der Ermittlung des Ertragswertes von der im Enteignungszeitpunkt allein möglichen Tankstellennutzung auszugehen. Auf Grund der im Enteignungszeitpunkt bestehenden tankstellentypischen baulichen Anlagen sei eine tankstellenfremde Nutzung weder tatsächlich möglich noch wirtschaftlich vertretbar gewesen, so daß eine solche bei der Ermittlung des Ertragswertes nicht zugrunde gelegt werden könne. Die auf einer tankstellenfremden Nutzung basierende Ertragswertberechnung erweise sich daher als nicht zielführend. Durch die Enteignung sei keine verbaute oder verbaubare Fläche betroffen worden, weil diese Fläche bereits vorher durch die Sondernutzungsbewilligung einer Verbauung entzogen gewesen sei. Bei Enteignung von Teilflächen habe die Ermittlung des Verkehrs- bzw. Ertragswertes nach der Differenzmethode durch Vergleich des Verkehrs- bzw. Ertragswertes der Gesamtliegenschaft mit den entsprechenden Werten der nach der Enteignung verbliebenen Restliegenschaft zu erfolgen. Den Feststellungen zufolge betrage der Verkehrswert der enteigneten Liegenschaft S 300 pro m 2 . Eine enteignungsbedingte Ertragswertminderung sei ausgehend von der zum Enteignungszeitpunkt gegebenen Tankstellennutzung nicht eingetreten. Ein zur niveaumäßigen Angleichung und Bepflanzung eines dem enteigneten Grundstück flächenmäßig entsprechenden Ersatzgrundstückes erforderlicher finanzieller Aufwand könne bei Bemessung der Entschädigungssumme nicht berücksichtigt werden, weil der Enteignete mit dem Ersatz des Verkehrswertes des Enteignungsobjektes bereits in die Lage versetzt worden sei, ein gleich erschlossenes Grundstück zu kaufen. Ein darüber hinausgehender zusätzlicher Ersatz der Aufschließungskosten führe zu einer Doppelentschädigung. Andererseits widerspräche eine Aufschüttung der den Enteigneten treffenden Schadensminderungspflicht, da keine Umstände hervorgekommen seien, welche eine Aufschüttung und Bepflanzung eines allfälligen Ersatzgrundstückes erforderlich machten.Abweichend vom Erstgericht stellte es fest, durch die Enteignung sei eine Minderung des aus der Restliegenschaft nachhaltig erzielbaren jährlichen Reinertrages gegenüber dem aus der ursprünglichen Gesamtliegenschaft erzielbaren nicht feststellbar. Auch eine Verminderung des Wertes des verbleibenden Grundstücksrestes könne nicht festgestellt werden. Die Aufschüttung, Verdichtung und Bepflanzung eines an das Restgrundstück anschließenden Ersatzgrundstückes wäre mit Kosten in der Höhe von S 154.938,-- verbunden. Von der Enteignung seien im konkreten Fall im wesentlichen bloß eine überdimensionierte, mit einem im Zuge der Erlangung der Sondernutzungsbewilligung für Bundesstraßengrund vertraglich begründeten Bauverbot belegte Grüninsel und eine übermäßig lange Zu- und Abfahrtsspur betroffen gewesen. Daß die Schmälerung der Grüninsel und die Verkürzung der Zu- und Abfahrtsspuren keine negative Auswirkung auf den Ertrag der Tankstelle hätten, ergebe sich daraus, daß die auf der Grüninsel zulässigerweise errichteten Beleuchtungseinrichtungen und das Firmenschild auch auf dem nach der Enteignung verbleibenden Rest der Grüninsel bestehen bleiben könnten und auch tatsächlich noch vorhanden seien. Die Verkürzung der Zu- und Abfahrtsspuren habe auf die Kapazität und somit auf den Ertrag der Tankstelle keinen Einfluß, weil das dichte Tankstellennetz in Österreich allgemein und im Gebiet dieser Tankstelle im besonderen zur Folge habe, daß Tankstellen, deren Zapfsäulen dicht besetzt seien, von weiteren tankwilligen Autolenkern nicht mehr angefahren würden. Eine Verminderung der Zahl der Zapfsäulen sei nicht eingetreten. Zur von der Antragsgegnerin ins Treffen geführten angeblichen Vereitlung eines weiteren Ausbaues der Tankstelle mit Schmierdienst, Waschdienst, Buffetbetrieb und Autohandel sei auszuführen, daß auf der von der Enteignung betroffenen Teilfläche deren Errichtung ohnedies nicht möglich gewesen wäre. Soweit durch die Enteignung mittelbar eine Verschiebung der im Gesetz begründeten Schutzzone entlang der Bundesstraße bewirkt werde, könne darin eine entschädigungsfähige Minderung des Wertes des Restgrundstückes nicht erblickt werden, da durch die Enteignungsentschädigung nur die unmittelbaren Enteignungsfolgen, die aus der Aufhebung des Eigentumsrechtes des Enteigneten entstünden, abzugelten seien, nicht aber auch die mittelbaren Nachteile, die sich aus der Begründung des Eigentumsrechtes für das ganz bestimmte Enteignungsunternehmen, dessen Nachbarschaft weniger angenehm sei als eine andere, und dessen Dispositionen über den enteigneten Grund ergeben. Für die Nachteile, die durch die Schutzzonen beiderseits der Straße entstünden, sehe Paragraph 21, Absatz 3, BStG eine in einem eigenen Verfahren geltend zu machende Entschädigung vor. Wenn auch bei der Ermittlung des Verkehrswertes auf die Verwendungsfähigkeit der enteigneten Sache im Enteignungszeitpunkt und nicht auf die Art der tatsächlichen Verwendung abzustellen sei, sei im vorliegenden Fall bei der Ermittlung des Ertragswertes von der im Enteignungszeitpunkt allein möglichen Tankstellennutzung auszugehen. Auf Grund der im Enteignungszeitpunkt bestehenden tankstellentypischen baulichen Anlagen sei eine tankstellenfremde Nutzung weder tatsächlich möglich noch wirtschaftlich vertretbar gewesen, so daß eine solche bei der Ermittlung des Ertragswertes nicht zugrunde gelegt werden könne. Die auf einer tankstellenfremden Nutzung basierende Ertragswertberechnung erweise sich daher als nicht zielführend. Durch die Enteignung sei keine verbaute oder verbaubare Fläche betroffen worden, weil diese Fläche bereits vorher durch die Sondernutzungsbewilligung einer Verbauung entzogen gewesen sei. Bei Enteignung von Teilflächen habe die Ermittlung des Verkehrs- bzw. Ertragswertes nach der Differenzmethode durch Vergleich des Verkehrs- bzw. Ertragswertes der Gesamtliegenschaft mit den entsprechenden Werten der nach der Enteignung verbliebenen Restliegenschaft zu erfolgen. Den Feststellungen zufolge betrage der Verkehrswert der enteigneten Liegenschaft S 300 pro m 2 . Eine enteignungsbedingte Ertragswertminderung sei ausgehend von der zum Enteignungszeitpunkt gegebenen Tankstellennutzung nicht eingetreten. Ein zur niveaumäßigen Angleichung und Bepflanzung eines dem enteigneten Grundstück flächenmäßig entsprechenden Ersatzgrundstückes erforderlicher finanzieller Aufwand könne bei Bemessung der Entschädigungssumme nicht berücksichtigt werden, weil der Enteignete mit dem Ersatz des Verkehrswertes des Enteignungsobjektes bereits in die Lage versetzt worden sei, ein gleich erschlossenes Grundstück zu kaufen. Ein darüber hinausgehender zusätzlicher Ersatz der Aufschließungskosten führe zu einer Doppelentschädigung. Andererseits widerspräche eine Aufschüttung der den Enteigneten treffenden Schadensminderungspflicht, da keine Umstände hervorgekommen seien, welche eine Aufschüttung und Bepflanzung eines allfälligen Ersatzgrundstückes erforderlich machten.