Begründung:
Die Mutter des Kindes beging im Jahre 1980 Selbstmord. Seither übt der Vater allein die Obsorge aus. Am 30. August 1989 beantragte der Jugendwohlfahrtsträger, dem Vater Pflege und Erziehung seines Sohnes während der Schulzeit unter der Woche zwecks Unterbringung bei Dritten zu entziehen. Am 8. September 1989 teilte der Jugendwohlfahrtsträger dem Gericht mit, daß er mit 6. September 1989 wegen Gefahr im Verzug als Maßnahme der Erziehungshilfe gegen den Willen des erziehungsberechtigten Vaters die Unterbringung des Kindes auf einem Wochenpflegeplatz jeweils von Montag nach Unterrichtsende bis Samstag nach Unterrichtsende, beginnend mit 11. September 1989, verfügt habe. Der Jugendwohlfahrtsträger beantragte, daß auch das Gericht in diesem Sinne eine Verfügung treffe. Am 5. Oktober 1989 gab der Jugendwohlfahrtsträger dem Erstgericht bekannt, daß das Kind während der Woche bei der Familie M***** in S***** untergebracht sei. Am 1. Juni 1990 beantragte der Jugendwohlfahrtsträger, dem Vater die Obsorge zur Gänze zu entziehen und diese an die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz-Jugendamt zu übertragen. Dem Vater solle ein Besuchsrecht in der Weise eingeräumt werden, daß das Kind die Wochenenden und die Hälfte der Schulferien bei ihm verbringen könne.
Das Erstgericht entzog dem Vater die Pflege und Erziehung des Kindes von Montag bis Samstag während der Zeit des Schulunterrichtes und übertrug Pflege und Erziehung in diesem Ausmaß an den Jugendwohlfahrtsträger. Die Entscheidung über die weiteren Anträge behielt es sich vor. Es ging vom Einverständnis des Vaters zu der getroffenen Maßnahme aus.
Nach Rekurserhebung durch den Vater (28. August 1990) und Vorlage des Aktes an das Rekursgericht teilte der Jugendwohlfahrtsträger am 18. September 1990 dem Erstgericht mit, das Kind am 11. September 1990 wegen Gefahr im Verzug als Maßnahme der vollen Erziehung im Sinn des § 28 JWG im Landesjugendheim Rosenheim in Graz untergebracht zu haben. Der Vater sei mit dieser Maßnahme nicht einverstanden und wolle die gerichtliche Entscheidung abwarten. Davon wurde das Rekursgericht vom Erstgericht nicht in Kenntnis gesetzt.Nach Rekurserhebung durch den Vater (28. August 1990) und Vorlage des Aktes an das Rekursgericht teilte der Jugendwohlfahrtsträger am 18. September 1990 dem Erstgericht mit, das Kind am 11. September 1990 wegen Gefahr im Verzug als Maßnahme der vollen Erziehung im Sinn des Paragraph 28, JWG im Landesjugendheim Rosenheim in Graz untergebracht zu haben. Der Vater sei mit dieser Maßnahme nicht einverstanden und wolle die gerichtliche Entscheidung abwarten. Davon wurde das Rekursgericht vom Erstgericht nicht in Kenntnis gesetzt.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs des Vaters teilweise Folge. Es bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes als vorläufige Maßnahme gemäß § 176 ABGB insofern, als dem Vater die Pflege und Erziehung des Kindes für die Zeit von Montag ab Unterrichtsende bis Samstag mit dem Unterrichtsende während des Schuljahres entzogen und der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz-Jugendfürsorgereferat übertragen werde. Im übrigen hob es den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es nicht für zulässig. Auf Grund von Feststellungen, die erstmals vom Rekursgericht getroffen wurden, vertrat es die Ansicht, daß es für eine endgültige Entscheidung noch weiterer Erhebungen bedürfe, daß aber doch schon auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhaltes mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sei, daß der angestrebte Zweck der vom Jugendwohlfahrtsträger verfügten Maßnahme, positiv auf die Gesamtentwicklung des Kindes einzuwirken, im Falle einer gänzlichen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zumindest weitgehend vereitelt würde. Das Rekursgericht erachtete es daher für erforderlich und geboten, dieser Gefährdung des Kindes durch Bestätigung der angefochtenen Entscheidung als vorläufige Maßnahme zu begegnen. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, der sich gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung richtet, ist zulässig und berechtigt.Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs des Vaters teilweise Folge. Es bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes als vorläufige Maßnahme gemäß Paragraph 176, ABGB insofern, als dem Vater die Pflege und Erziehung des Kindes für die Zeit von Montag ab Unterrichtsende bis Samstag mit dem Unterrichtsende während des Schuljahres entzogen und der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz-Jugendfürsorgereferat übertragen werde. Im übrigen hob es den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es nicht für zulässig. Auf Grund von Feststellungen, die erstmals vom Rekursgericht getroffen wurden, vertrat es die Ansicht, daß es für eine endgültige Entscheidung noch weiterer Erhebungen bedürfe, daß aber doch schon auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhaltes mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sei, daß der angestrebte Zweck der vom Jugendwohlfahrtsträger verfügten Maßnahme, positiv auf die Gesamtentwicklung des Kindes einzuwirken, im Falle einer gänzlichen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zumindest weitgehend vereitelt würde. Das Rekursgericht erachtete es daher für erforderlich und geboten, dieser Gefährdung des Kindes durch Bestätigung der angefochtenen Entscheidung als vorläufige Maßnahme zu begegnen. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, der sich gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung richtet, ist zulässig und berechtigt.