Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers. Inwieweit dieses Rechtsmittel zulässig ist, kann nach dem Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden. Gemäß § 12 LPG gelten für das Verfahren über Anträge nach diesem Bundesgesetz zwar die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen, doch sind zufolge Z 2 dieser Gesetzesstelle die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung unter anderem über das Rechtsmittel des Rekurses - mit Ausnahme der Bestimmung über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt - , demnach die §§ 514, 520 bis 524 und 526 bis 528 ZPO anzuwenden (Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen 2 1099, Anm 4 zu § 12 LPG; MietSlg 32.471, 29.482, 25.445 und 22.530); das Rekursgericht ist demgegenüber bei der Beurteilung der Anfechtbarkeit seines Beschlusses und der deshalb vorgenommenen Bewertung unzutreffenderweise von § 14 AußStrG ausgegangen. Das außerstreitige Verfahren kann - wie das Rekursgericht richtig erkannt hat - nicht unterbrochen werden; auch Ruhen des Verfahrens kann nicht eintreten. Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, daß der Außerstreitrichter jede Vorfrage selbst lösen muß; es ist ihm nicht verwehrt, den Ausgang eines über eine Vorfrage bereits anhängigen Verfahrens abzuwarten; er kann im Verfahren innehalten (EvBl.1982/105 uva). Die Innehaltung ist eine Ermessensentscheidung; deren Verweigerung ist - anders als gemäß § 192 Abs 2 ZPO die Ablehnung der Unterbrechung - im Rechtsmittelverfahren überprüfbar (EvBl.1957/139 ua). Da im Verfahren nach dem Landpachtgesetz die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Rekurs maßgebend sind, ist der Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, soferne er nicht schon nach § 528 Abs 1 Z 1 bis 6 ZPO unzulässig ist, gemäß § 528 Abs 2 ZPO zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO vorliegen (vgl. SZ 57/5 ua). Das Rekursgericht hätte demnach seinen Beschluß in sinngemäßer Anwendung des § 500 ZPO ausfertigen (§ 526 Abs 3 ZPO) und somit aussprechen müssen, ob der Wert des zur Gänze nicht in Geld bestehenden Beschwerdegegenstandes S 15.000,-Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers. Inwieweit dieses Rechtsmittel zulässig ist, kann nach dem Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden. Gemäß Paragraph 12, LPG gelten für das Verfahren über Anträge nach diesem Bundesgesetz zwar die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen, doch sind zufolge Ziffer 2, dieser Gesetzesstelle die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung unter anderem über das Rechtsmittel des Rekurses - mit Ausnahme der Bestimmung über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt - , demnach die Paragraphen 514, 520 bis 524 und 526 bis 528 ZPO anzuwenden (Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen 2 1099, Anmerkung 4 zu Paragraph 12, LPG; MietSlg 32.471, 29.482, 25.445 und 22.530); das Rekursgericht ist demgegenüber bei der Beurteilung der Anfechtbarkeit seines Beschlusses und der deshalb vorgenommenen Bewertung unzutreffenderweise von Paragraph 14, AußStrG ausgegangen. Das außerstreitige Verfahren kann - wie das Rekursgericht richtig erkannt hat - nicht unterbrochen werden; auch Ruhen des Verfahrens kann nicht eintreten. Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, daß der Außerstreitrichter jede Vorfrage selbst lösen muß; es ist ihm nicht verwehrt, den Ausgang eines über eine Vorfrage bereits anhängigen Verfahrens abzuwarten; er kann im Verfahren innehalten (EvBl.1982/105 uva). Die Innehaltung ist eine Ermessensentscheidung; deren Verweigerung ist - anders als gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO die Ablehnung der Unterbrechung - im Rechtsmittelverfahren überprüfbar (EvBl.1957/139 ua). Da im Verfahren nach dem Landpachtgesetz die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Rekurs maßgebend sind, ist der Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, soferne er nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ZPO unzulässig ist, gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO vorliegen vergleiche SZ 57/5 ua). Das Rekursgericht hätte demnach seinen Beschluß in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 500, ZPO ausfertigen (Paragraph 526, Absatz 3, ZPO) und somit aussprechen müssen, ob der Wert des zur Gänze nicht in Geld bestehenden Beschwerdegegenstandes S 15.000,-
übersteige (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO), und bejahendenfalls, ob der Beschwerdegegenstand auch den Betrag von S 300.000,- übersteige (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO). Letztere Bewertung ist deshalb erforderlich, weil sich die Überprüfung des rekursgerichtlichen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu beschränken hat, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,- nicht übersteigt. Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes zwar S 15.000,- nicht aber S 300.000,- übersteige, wird es ferner auszusprechen haben, ob der Revisionsrekurs zulässig sei (§ 526 Abs 3, 500 Abs 3 ZPO).übersteige (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO), und bejahendenfalls, ob der Beschwerdegegenstand auch den Betrag von S 300.000,- übersteige (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO). Letztere Bewertung ist deshalb erforderlich, weil sich die Überprüfung des rekursgerichtlichen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu beschränken hat, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,- nicht übersteigt. Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes zwar S 15.000,- nicht aber S 300.000,- übersteige, wird es ferner auszusprechen haben, ob der Revisionsrekurs zulässig sei (Paragraph 526, Absatz 3, 500, Absatz 3, ZPO).
Da das Rekursgericht den erforderlichen Ausspruch unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Spruches nachzuholen haben. Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, wird dem Antragsteller Gelegenheit zu geben sein, sein Rechtsmittel im Sinne der §§ 528 Abs 2, 505 Abs 3 ZPO zu verbessern.Da das Rekursgericht den erforderlichen Ausspruch unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Spruches nachzuholen haben. Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, wird dem Antragsteller Gelegenheit zu geben sein, sein Rechtsmittel im Sinne der Paragraphen 528, Absatz 2, 505, Absatz 3, ZPO zu verbessern.