Begründung:
Sowohl der Vater als auch die Mutter des am 12. Jänner 1981 geborenen Johannes Michael A beantragen gemäß § 177 Abs 2 ABGB, ihnen wegen nicht bloß vorübergehender Trennung jeweils alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144 ABGB; im folgenden kurz:Sowohl der Vater als auch die Mutter des am 12. Jänner 1981 geborenen Johannes Michael A beantragen gemäß Paragraph 177, Absatz 2, ABGB, ihnen wegen nicht bloß vorübergehender Trennung jeweils alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (Paragraph 144, ABGB; im folgenden kurz:
'Elternrechte') allein zu übertragen.
Die Eltern des Minderjährigen lernten sich 1979 als Musikstudenten kennen, heirateten im Sommer 1980, weil die Mutter schwanger geworden war, und wohnten dann gemeinsam in Wien 10., Pernerstorferstraße 73/1/12. Im Juni 1983 verließ die Mutter die eheliche Gemeinschaft und kehrte in ihre Heimat nach Vorarlberg zurück. Sie wohnt nunmehr in Lustenau und ist an der dortigen Musikschule seit Herbst 1983 mit einer halben Lehrverpflichtung beschäftigt. Der Vater weigerte sich anläßlich der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft durch die Mutter, ihr den Minderjährigen nach Lustenau mitzugeben.
Am 27. Dezember 1983 vereinbarten die Eltern vor dem Pflegschaftsgericht, daß das Kind vorläufig im Haushalt des Vaters bleiben sollte. Diese Vereinbarung war nur für die Verfahrensdauer gedacht, da gleichzeitig ein neuer Termin zur Erörterung der Frage der Zuteilung der Elternrechte bestimmt wurde (14. Februar 1984) und bei diesem beide Elternteile ihre Anträge aufrecht erhielten. Während einer Ausübung des Besuchsrechtes zum mj. Johannes im August 1984 behielt die Mutter das Kind bei sich in Vorarlberg. Das Erstgericht übertrug die Elternrechte dem Vater, setzte diesen Beschluß gemäß § 12 Abs 1 AußStrG sogleich in Vollzug und wies den Antrag der Mutter, ihr die Elternrechte zu übertragen, ab. Es stellte im wesentlichen fest: Die Verhältnisse beim Vater seien für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes günstig. Er besitze eine geräumige Wohnung, sei Musiklehrer mit voller Lehrverpflichtung, 'jedoch nur an drei Nachmittagen an der Musikschule Wiener Neustadt tätig'. Während seiner Abwesenheit werde der Minderjährige von der väterlichen Großmutter betreut. Die Mutter sei an der Rheintalischen Musikschule mit halber Lehrverpflichtung beschäftigt. Während ihrer Abwesenheit könne der Minderjährige von einer ordentlichen Pflegefamilie betreut werden. Der mj. Johannes sei ein körperlich und geistig seinem Alter entsprechend entwickeltes Kind. Beide Elternteile stünden ihm als gleichwertige Bezugspersonen sehr nahe. Er sei an beide Elternteile gefühlsmäßig stark gebunden. Eine Bevorzugung eines Elternteiles sei nicht erkennbar, sehr wohl aber eine merkliche Präferenz für den gewohnten väterlichen Bereich. Der Minderjährige fühle sich beim Vater geborgen. Er sei bisher ausgezeichnet gefördert worden. Der Vater sei psychisch geordnet, reifer und verantwortungsbewußter als die Mutter, die noch immer Merkmale innerer Unausgeglichenheit und unbewältigter Spannungen in Richtung eines neurotischen Zustandsbildes zeige. Die Betreuung durch die Mutter würde für das Kind eine einschneidende Änderung im Betreuungsstil bedeuten. Das Verhalten der Mutter lasse eine Entwicklung in Richtung symbiotischer Kind-Mutter-Beziehungen nicht ausschließen. Eine Umstellung für den Minderjährigen bedeute es auch, wenn er nach der Absicht der Mutter während ihrer Berufstätigkeit einer 'Tagesmutter' anvertraut werde. Die Zuweisung der Pflege an die Mutter stelle ein merkliches Risiko für die künftige günstige Entwicklung des Kindes dar. Es entspreche daher dem Wohl des Kindes besser, die Elternrechte dem Vater zuzuweisen. Das eingeholte kinderpsychologische Gutachten lasse eine deutliche Präferenz für den väterlichen Bereich erkennen.Am 27. Dezember 1983 vereinbarten die Eltern vor dem Pflegschaftsgericht, daß das Kind vorläufig im Haushalt des Vaters bleiben sollte. Diese Vereinbarung war nur für die Verfahrensdauer gedacht, da gleichzeitig ein neuer Termin zur Erörterung der Frage der Zuteilung der Elternrechte bestimmt wurde (14. Februar 1984) und bei diesem beide Elternteile ihre Anträge aufrecht erhielten. Während einer Ausübung des Besuchsrechtes zum mj. Johannes im August 1984 behielt die Mutter das Kind bei sich in Vorarlberg. Das Erstgericht übertrug die Elternrechte dem Vater, setzte diesen Beschluß gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AußStrG sogleich in Vollzug und wies den Antrag der Mutter, ihr die Elternrechte zu übertragen, ab. Es stellte im wesentlichen fest: Die Verhältnisse beim Vater seien für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes günstig. Er besitze eine geräumige Wohnung, sei Musiklehrer mit voller Lehrverpflichtung, 'jedoch nur an drei Nachmittagen an der Musikschule Wiener Neustadt tätig'. Während seiner Abwesenheit werde der Minderjährige von der väterlichen Großmutter betreut. Die Mutter sei an der Rheintalischen Musikschule mit halber Lehrverpflichtung beschäftigt. Während ihrer Abwesenheit könne der Minderjährige von einer ordentlichen Pflegefamilie betreut werden. Der mj. Johannes sei ein körperlich und geistig seinem Alter entsprechend entwickeltes Kind. Beide Elternteile stünden ihm als gleichwertige Bezugspersonen sehr nahe. Er sei an beide Elternteile gefühlsmäßig stark gebunden. Eine Bevorzugung eines Elternteiles sei nicht erkennbar, sehr wohl aber eine merkliche Präferenz für den gewohnten väterlichen Bereich. Der Minderjährige fühle sich beim Vater geborgen. Er sei bisher ausgezeichnet gefördert worden. Der Vater sei psychisch geordnet, reifer und verantwortungsbewußter als die Mutter, die noch immer Merkmale innerer Unausgeglichenheit und unbewältigter Spannungen in Richtung eines neurotischen Zustandsbildes zeige. Die Betreuung durch die Mutter würde für das Kind eine einschneidende Änderung im Betreuungsstil bedeuten. Das Verhalten der Mutter lasse eine Entwicklung in Richtung symbiotischer Kind-Mutter-Beziehungen nicht ausschließen. Eine Umstellung für den Minderjährigen bedeute es auch, wenn er nach der Absicht der Mutter während ihrer Berufstätigkeit einer 'Tagesmutter' anvertraut werde. Die Zuweisung der Pflege an die Mutter stelle ein merkliches Risiko für die künftige günstige Entwicklung des Kindes dar. Es entspreche daher dem Wohl des Kindes besser, die Elternrechte dem Vater zuzuweisen. Das eingeholte kinderpsychologische Gutachten lasse eine deutliche Präferenz für den väterlichen Bereich erkennen.
Die Beschreibung des Persönlichkeitsbildes der Mutter durch den Sachverständigen werde auch dadurch bestätigt, daß sie sich an die mit dem Vater getroffenen Vereinbarungen nicht gehalten und das Kind aus seiner gewohnten Umgebung herausgenommen habe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter Folge, wies ihr die Elternrechte zu und und den Antrag des Vaters auf Zuteilung der Elternrechte ab und traf folgende, teils ergänzende, teils abweichende Feststellungen: Die Mutter habe sich von ihrer Absicht, die Schwangerschaft nicht zu unterbrechen, auch von ihrer nunmehrigen Schwiegermutter, die ihr dazu finanzielle Hilfe angeboten habe, nicht abbringen lassen. Die Mutter habe nach der Geburt des Minderjährigen das Kind selbst versorgt und diesem ihre besondere Fürsorge dadurch zugewendet, daß sie es über ein Jahr lang gestillt habe. Die Mutter lebe in Lustenau in bescheidenen, aber geordneten Verhältnissen. Der Umfang ihrer Lehrverpflichtung an der Rheintalischen Musikschule und die Inanspruchnahme von Gleitzeit mache es ihr möglich, das Kind selbst zu pflegen. Während ihrer berufsbedingten Abwesenheit könne das Kind bei der in der Nähe wohnenden kinderliebenden Familie B neben eigenen Kindern im Haushalt versorgt werden. Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn befürworte die übernahme des Kindes durch die Mutter. Das Bezirksjugendamt für den 10. Bezirk in Wien erachte die Verhältnisse bei beiden Elternteilen für so gut, daß es 'fast unmöglich' sei, 'sich für einen Elternteil auszusprechen'. Ein neurotisches Zustandbild sei bei der Mutter nach dem Privatgutachten des Primarius Dr. Peter C, dem sich in diesem Punkte auch der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. Erwin D angeschlossen habe, nicht gegeben. Der Persönlichkeitsreifungsprozeß der Mutter sei weitgehend abgeschlossen. Sie sei nach ihrer Gesamtpersönlichkeit durchaus in der Lage, das Kind zu erziehen und für es zu sorgen. Gegen die Fähigkeit des Vaters zur Kindererziehung bestünden zwar keine Bedenken, doch stehe er in starker Abhängigkeit von seiner Mutter und habe sich von seiner Familie noch nicht losgelöst. Die Mutter habe das Kind auch im Frühling und Sommer 1984 besucht.
Im August 1984 habe sie es deshalb nicht mehr herausgegeben, weil sie Angst gehabt habe, es zu verlieren. Seit 6. August 1984 befinde sich der Minderjährige bei der Mutter (die dieser Feststellung widersprechenden Vorgänge über den sofortigen Vollzug des erstgerichtlichen Beschlusses waren bei der Entscheidung durch die zweite Instanz nicht aktenkundig; erst aus dem Antrag der Mutter vom 14. Dezember 1984, das Besuchsrecht zu regeln, und aus weiteren Aktenstücken, die vom Erstgericht dem Rekursgericht nicht vorgelegt wurden, ergibt sich, daß sich das Kind nunmehr - nach dem Revisionsrekurs seit 25. September 1984 - wieder beim Vater befindet).
Dem Rekursgericht erschien das ausführliche Privatgutachten des Primarius Dr. Peter C schlüssig und überzeugend. Der Vorwurf des gerichtlich bestellten Sachverständigen, die Mutter habe das Kind übermäßig lang gestillt, sei nicht gerechtfertigt. Dem Sachverständigen könne auch nicht darin gefolgt werden, daß das Kind eine merkliche Bevorzugung des väterlichen Bereiches erkennen lasse. Auch der Schluß des Sachverständigen, daß der Vater seelisch stabiler und verantwortungsbewußter als die Mutter sei, könne nicht übernommen werden. Beide Elternteile seien vielmehr gleichermaßen geeignet, den Minderjährigen zu pflegen und zu erziehen. Kleinkinder seien im allgemeinen im besonderen Maß der mütterlichen Liebe und Pflege bedürftig und deshalb, wenn nicht Umstände besonderer Art dagegen sprächen, vorzüglich der Mutter zur Pflege und Erziehung zuzuweisen. Das Kind sei daher der Mutter zuzuweisen, die es bis zur Trennung der Eltern zufriedenstellend gepflegt habe und in deren Pflege und Erziehung es sich auch seit August 1984 wieder befinde. Für die Zuweisung an die Mutter spräche auch ihre geringere Lehrverpflichtung; sie könne das Kind in weitaus größerem Umfang als der Vater persönlich betreuen.
Kleinere Kinder hätten im allgemeinen die stärkere Bindung zur Mutter. Für die Zuteilung der Elternrechte sei nicht wesentlich, auf welche Weise das Kind auf seinen derzeitigen Pflegeplatz gelangt sei.