Begründung:
In dem vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien im Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung der Ehe der Eltern abgeschlossenen Vergleich (3 Sch 35/82) verpflichtete sich der Vater Ing. Konrad G***, zum Unterhalt seiner mj. Kinder Peter Nikolaus und Eva Annelore einen Unterhaltsbetrag von S 3.200,-- (14mal jährlich) zu bezahlen. Am 7.1.1986 brachte die Mutter Uta G*** vor dem Erstgericht vor, der Vater habe im September 1985 anläßlich der Kündigung seines Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten, deren Höhe ihr unbekannt sei. Sie beantragte den Zuspruch eines zusätzlichen Unterhaltsbetrages vom "monatlichen Abfertigungsanteil" ab Antragstag in der Höhe von 20 % für den mj. Peter Nikolaus und von 18 % für die mj. Eva Annelore. Der Vater stellte am 25.2.1986 den Antrag (ON 8), seine monatliche Unterhaltspflicht ab 1.3.1986 mit S 2.600,-- für den mj. Peter Nikolaus und mit S 2.300,-- für die mj. Eva Annelore festzusetzen, weil sich sein Einkommen verringert habe und er nunmehr nach Eingehung einer neuen Ehe für seine Gattin und für ein am 18.1.1986 geborenes Kind sorgepflichtig sei. Die Mutter sprach sich im Schriftsatz vom 28.4.1986 (ON 13) gegen diesen Antrag aus und stellte ihrerseits, "da anzunehmen sei, daß eine Entscheidung über den Antrag vom 7.1.1986 (ON 6) nicht vor dem 1.5.1986 erfolge", den Antrag, die Unterhaltsbeträge für die mj. Kinder wie folgt festzusetzen: Für die Zeit vom 7.1.1986 bis 25.2.1986 mit S 3.800,-- für den mj. Peter Nikolaus und S 3.200,-- für die mj. Eva Annelore, sofern sich nicht durch Einbeziehung der Abfertigung in die Bemessungsgrundlage ein höherer Anspruch ergebe", für die Zeit vom 25.2.1986 bis Ende März 1986 unter Berücksichtigung des Sonder- und Individualbedarfs für den mj. Peter Nikolaus mit S 3.800,-- und für die mj. Eva Annelore mit S 2.700,--, für die Zeit vom 1.4.1986 bis 24.5.1986 mit S 3.800,-- für den mj. Peter Nikolaus und S 2.700,-- für die mj. Eva Annelore und für die Zeit ab 25.5.1986 mit S 3.800,-- für den mj. Peter Nikolaus und mit S 3.220,-- für die mj. Eva Annelore. Der Vater sprach sich gegen die beantragte Unterhaltserhöhung aus, weil er nicht in der Lage sei, die geforderten Beträge zu leisten (ON 16). Mit Schreiben vom 25.8.1986 (ON 19) teilte der frühere Arbeitgeber des Vaters, die H*** A*** Gesellschaft mbH, dem Erstgericht mit, daß der Vater eine Abfertigung in der Höhe von sechs Monatsbezügen (brutto S 198.800,--, netto S 186.872,--) erhalten habe. Mit Schriftsatz vom 27.8.1986 (ON 20) erklärte die Mutter, ihre bisherigen Anträge aufrecht zu erhalten und stellte den weiteren Antrag, den mj. Kindern von der dem Vater zugeflossenen Abfertigung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Auszahlung den ihnen zustehenden Prozentsatz (17 % für den mj. Peter Nikolaus bzw. 15 % für die mj. Eva Annelore) zuzuerkennen.
Das Erstgericht setzte den Unterhalt für die mj. Kinder wie folgt fest:
1.) Für den mj. Peter Nikolaus:
für die Zeit vom 1.1.1986 bis 31.1.1986 mit S 8.050,--,
für die Zeit vom 1.3.1986 bis 31.3.1986 mit S 2.900,--,
ab 1.4.1986 mit S 2.750,-- (14 x jährlich);
2.) Für die mj. Eva Annelore:
für die Zeit vom 1.1.1986 bis 31.1.1986 mit S 6.750,--,
für die Zeit vom 1.3.1986 bis 31.3.1986 mit S 2.600,--,
für die Zeit vom 1.4.1986 bis 23.5.1986 mit S 2.450,--,
ab 24.5.1986 mit S 2.750,-- (14 x jährlich).
Die darüber hinausgehenden Anträge der Mutter, insbesondere vom 7.1.1986 (ON 6), auf Zuspruch eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 20 % für den mj. Peter Nikolaus und von 18 % für die mj. Eva Annelore vom monatlichen Abfertigungsanteil und vom 27.8.1986 auf rückwirkende Zuerkennung von Unterhaltsbeträgen vom Abfertigungsbetrag wurden abgewiesen, desgleichen das Begehren des Vaters auf weitere Herabsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeträge. Das Erstgericht erachtete die zugsprochenen Unterhaltsbeträge auf Grund der Leistungsfähigkeit des Vaters und der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten als angemessen. Für Jänner 1986 seien die Unterhaltsbeträge unter Einbeziehung des auf diesen Monat entfallenden Abfertigungsanteils festzusetzen; ein darüber hinausgehender Zuspruch, wie er verlangt worden sei, würde eine Überalimentierung der Kinder bewirken. Der rückwirkenden Zuerkennung von Unterhalt stehe die Bestimmung des § 1418 ABGB entgegen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Minderjährigen dahin Folge, daß es den angefochtenen Beschluß, der in Ansehung der Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung für den Monat Jänner 1986 und der Abweisung des Begehrens auf weitere Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibe, im übrigen, sohin in Ansehung des weiteren Unterhaltsbegehrens der Minderjährigen aufhob und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug. Die Abfertigung stelle ein Einkommen des Unterhaltspflichtigen dar, das anteilig in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei; zu diesem Zweck sei die Abfertigung auf einen angemessenen Zeitraum, im Zweifel auf ein Jahr, aufzuteilen. Wenn die Unterhaltsberechtigten von diesem außergewöhnlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen zunächst keine Kenntnis erlangten, die Antragstellung aber nach Kenntnisnahme in angemessener Frist erfolge, sei es gerechtfertigt, den Aufteilungszeitraum mit dem Monat der Antragstellung beginnen zu lassen. Dies entspreche den Lebensverhältnissen, weil beim Erhalt höherer Abfertigungsbeträge im Ergebnis eine längerfristige Anhebung der Leistungsfähigkeit erfolge, und ermögliche auch eine angemessene Festsetzung des Unterhaltsbetrages unter Vermeidung einer Überalimentierung. Im vorliegenden Fall sei der erste Antrag auf Erhöhung des Unterhalts durch Einbeziehung der Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage am 7.1.1986 gestellt worden, so daß ungeachtet der nachfolgenden Anträge erhöhte Gesamtbeträge für den Zeitraum vom 1.1.1986 bis 31.12.1986 zuzusprechen seien. Im übrigen trug das Rekursgericht dem Erstgericht weitere Erhebungen zur Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage und des Bedarfs der Kinder auf.Die darüber hinausgehenden Anträge der Mutter, insbesondere vom 7.1.1986 (ON 6), auf Zuspruch eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 20 % für den mj. Peter Nikolaus und von 18 % für die mj. Eva Annelore vom monatlichen Abfertigungsanteil und vom 27.8.1986 auf rückwirkende Zuerkennung von Unterhaltsbeträgen vom Abfertigungsbetrag wurden abgewiesen, desgleichen das Begehren des Vaters auf weitere Herabsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeträge. Das Erstgericht erachtete die zugsprochenen Unterhaltsbeträge auf Grund der Leistungsfähigkeit des Vaters und der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten als angemessen. Für Jänner 1986 seien die Unterhaltsbeträge unter Einbeziehung des auf diesen Monat entfallenden Abfertigungsanteils festzusetzen; ein darüber hinausgehender Zuspruch, wie er verlangt worden sei, würde eine Überalimentierung der Kinder bewirken. Der rückwirkenden Zuerkennung von Unterhalt stehe die Bestimmung des Paragraph 1418, ABGB entgegen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Minderjährigen dahin Folge, daß es den angefochtenen Beschluß, der in Ansehung der Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung für den Monat Jänner 1986 und der Abweisung des Begehrens auf weitere Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibe, im übrigen, sohin in Ansehung des weiteren Unterhaltsbegehrens der Minderjährigen aufhob und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug. Die Abfertigung stelle ein Einkommen des Unterhaltspflichtigen dar, das anteilig in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei; zu diesem Zweck sei die Abfertigung auf einen angemessenen Zeitraum, im Zweifel auf ein Jahr, aufzuteilen. Wenn die Unterhaltsberechtigten von diesem außergewöhnlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen zunächst keine Kenntnis erlangten, die Antragstellung aber nach Kenntnisnahme in angemessener Frist erfolge, sei es gerechtfertigt, den Aufteilungszeitraum mit dem Monat der Antragstellung beginnen zu lassen. Dies entspreche den Lebensverhältnissen, weil beim Erhalt höherer Abfertigungsbeträge im Ergebnis eine längerfristige Anhebung der Leistungsfähigkeit erfolge, und ermögliche auch eine angemessene Festsetzung des Unterhaltsbetrages unter Vermeidung einer Überalimentierung. Im vorliegenden Fall sei der erste Antrag auf Erhöhung des Unterhalts durch Einbeziehung der Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage am 7.1.1986 gestellt worden, so daß ungeachtet der nachfolgenden Anträge erhöhte Gesamtbeträge für den Zeitraum vom 1.1.1986 bis 31.12.1986 zuzusprechen seien. Im übrigen trug das Rekursgericht dem Erstgericht weitere Erhebungen zur Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage und des Bedarfs der Kinder auf.