Entscheidungsgründe:
Der von der Firma E***-R*** Gesellschaft mbH Salzburg, Samergasse 28 a, 5020 Salzburg, ausgestellte Wechsel hat folgenden
Wortlaut: "Salzburg, den 31. Juli 1985, Zahlungsort Salzburg. Gegen diesen Wechsel erste Ausfertigung zahlen Sie am 31. Oktober 1985 an Fa. E***-R*** GesmbH, Samergasse 28 a, 5020 Sbg S 337.500,
Schilling dreihundertsiebenunddreißigtausendfünfhundert. Bezogener:
H***- und W*** Gesellschaft mbH in 5061 Elsbethen, Raiffeisenstraße 6 a. Zahlbar bei Raiffeisenkasse Galsenbach (richtig Glasenbach) in 5061 Sbg-Elsbethen, Raiffeisenstraße 6 a."
Der Wechsel wurde von der beklagten Partei, die ihre Anschrift mit Raiffeisenstraße 6 a, 5061 Salzburg-Elsbethen, angab, akzeptiert. Nach am 5. November 1985 von der Raiffeisenkasse Salzburg-Parsch reg.GenmbH erfolgten Protest erwirkte die klagende Partei am 9. Dezember 1985 aufgrund dieses Wechsels gegen die beklagte Partei einen Wechselzahlungsauftrag über den Betrag von S 337.500 samt Anhang.
Die beklagte Partei wendete unter anderem ein, zwischen Aussteller und Bezogenem sei als Zahlungsort Salzburg vereinbart worden. Der Wechsel sei bei der Raiffeisenkasse Glasenbach in 5061 Elsbethen zahlbar. Es liege ein nicht heilbarer Formmangel über den Zahlungsort vor, der den gesamten Wechsel ungültig werden lasse. Salzburg und Elsbethen seien zwei verschiedene politische Gemeinden. Es lägen laut Wechsel zwei verschiedene Zahlungsorte vor. Die klagende Partei erwiderte, der Zahlungsort Salzburg sei nicht als Gemeinde im politischen Sinn, sondern als Überbegriff und Wirtschaftsraum zu verstehen. Mit der Raiffeisenkasse Glasenbach sei die Raiffeisenkasse Salzburg-Parsch, Zweigstelle Glasenbach, gemeint. Das Erstgericht hob den Wechselzahlungsauftrag auf und wies das Klagebegehren ab. Gemäß Art. 1 Z 5 WG sei die Angabe des Zahlungsortes ein wesentlicher Bestandteil eines gültigen Wechsels. Zwar fehle diese Angabe nicht. Es seien aber zwei Zahlungsorte angegeben. Ein genauer Zahlstellenvermerk unter der Bezeichnung des Bezogenen gelte gemäß Art. 4 WG als Zahlungsortangabe. Würden zwei voneinander verschiedene Zahlungsorte angegeben, sei dies dem Fehlen eines Zahlungsortes gleichzuhalten. Aus einem Wechsel müsse ein bestimmter Zahlungsort eindeutig und unmißverständlich hervorgehen, da ansonsten der Verpflichtete nicht wisse, an welchem Ort er zu leisten habe, der Inhaber aber nicht, wo er den Wechsel vorzulegen habe; für den Rückgriffsschuldner bleibe es unklar, wo durch den Inhaber die Zahlung verlangt werden solle. Ein Wechsel mit zwei oder mehreren Zahlungsorten sei demnach ungültig. Wenn die klagende Partei erwidere, daß beim angegebenen Zahlungsort Salzburg dieser als Überbegriff und Wirtschaftsraum zu verstehen sei, so sei dem entgegenzuhalten, daß Elsbethen eine eigenständige politische Gemeinde und eine derart unklare Zahlungsortsbezeichnung mit der Wechselstrenge nicht vereinbar sei.Die beklagte Partei wendete unter anderem ein, zwischen Aussteller und Bezogenem sei als Zahlungsort Salzburg vereinbart worden. Der Wechsel sei bei der Raiffeisenkasse Glasenbach in 5061 Elsbethen zahlbar. Es liege ein nicht heilbarer Formmangel über den Zahlungsort vor, der den gesamten Wechsel ungültig werden lasse. Salzburg und Elsbethen seien zwei verschiedene politische Gemeinden. Es lägen laut Wechsel zwei verschiedene Zahlungsorte vor. Die klagende Partei erwiderte, der Zahlungsort Salzburg sei nicht als Gemeinde im politischen Sinn, sondern als Überbegriff und Wirtschaftsraum zu verstehen. Mit der Raiffeisenkasse Glasenbach sei die Raiffeisenkasse Salzburg-Parsch, Zweigstelle Glasenbach, gemeint. Das Erstgericht hob den Wechselzahlungsauftrag auf und wies das Klagebegehren ab. Gemäß Artikel eins, Ziffer 5, WG sei die Angabe des Zahlungsortes ein wesentlicher Bestandteil eines gültigen Wechsels. Zwar fehle diese Angabe nicht. Es seien aber zwei Zahlungsorte angegeben. Ein genauer Zahlstellenvermerk unter der Bezeichnung des Bezogenen gelte gemäß Artikel 4, WG als Zahlungsortangabe. Würden zwei voneinander verschiedene Zahlungsorte angegeben, sei dies dem Fehlen eines Zahlungsortes gleichzuhalten. Aus einem Wechsel müsse ein bestimmter Zahlungsort eindeutig und unmißverständlich hervorgehen, da ansonsten der Verpflichtete nicht wisse, an welchem Ort er zu leisten habe, der Inhaber aber nicht, wo er den Wechsel vorzulegen habe; für den Rückgriffsschuldner bleibe es unklar, wo durch den Inhaber die Zahlung verlangt werden solle. Ein Wechsel mit zwei oder mehreren Zahlungsorten sei demnach ungültig. Wenn die klagende Partei erwidere, daß beim angegebenen Zahlungsort Salzburg dieser als Überbegriff und Wirtschaftsraum zu verstehen sei, so sei dem entgegenzuhalten, daß Elsbethen eine eigenständige politische Gemeinde und eine derart unklare Zahlungsortsbezeichnung mit der Wechselstrenge nicht vereinbar sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Die klagende Partei habe unbestritten gelassen, daß Elsbethen eine eigene politische Gemeinde sei und demnach nicht zur Stadt Salzburg gehöre. Auch wenn infolge der örtlichen Nähe der Gemeinde Elsbethen zur Stadt Salzburg ein gewisser wirtschaftlicher Zusammenhang der beiden Gemeinden gegeben sein mag, so könne jedoch dieser Umstand bei der Beurteilung von wechselrechtlich relevanten Tatbeständen nicht von Bedeutung sein. Die im Wechselrecht normierte Strenge der Gültigkeitsvoraussetzungen eines gezogenen Wechsels gebiete klare Angaben im Wechsel, die Zweideutigkeiten ausschließen sollten. Ein Wechselinhaber oder ein Bezogener müsse bereits aus dem Wechsel selbst die Zahlungsmodalitäten klar erkennen können. Würde man daher relativ unbestimmte Begriffe wie einen ganzen Wirtschaftsraum als einheitlichen Zahlungsort gelten lassen, dann würde das der vom Gesetz geforderten Wechselstrenge widersprechen. Die Angaben im Wechsel, zahlbar bei Raiffeisenkasse Glasenbach
5061 Salzburg-Elsbethen, könne auch nicht als bloße Zahlstellenangabe gewertet werden, denn eine solche könnte nur am Zahlungsort benannt werden. Daher führe auch der Einwand der klagenden Partei, die Raiffeisenkasse Glasenbach sei bloß eine Zweigstelle der Raiffeisenkasse Salzburg-Parsch, für sie zu keinem günstigeren Ergebnis.