Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (§ 510 Abs 3 ZPO), nicht vor.Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), nicht vor.
In ihrer Rechtsrüge macht die beklagte Partei nur mehr geltend, die dreijährige Verjährungsfrist wäre bei Einbringung der Klage bereits verstrichen gewesen. Selbst wenn man entgegen dem Vorbringen der beklagten Partei in ihrer Klagebeantwortung, die Zweijahresfrist sei mit Dezember 1985 abgelaufen, woraus sich ergäbe, daß eine gesetzliche Frist von drei Jahren erst im Dezember 1986 abgelaufen wäre, davon ausginge, es könne auf Grund der Feststellungen des Erstgerichtes, das Werk sei im Oktober 1983 fertiggestellt worden, nicht abschließend beurteilt werden, ob die gesetzliche Gewährleistungsfrist eingehalten worden sei, könnte der Revision ein Erfolg nicht beschieden sein. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung eines verstärkten Senates vom 7.3.1990, 1 Ob 536/90, ausgesprochen hat, bestehen im Werkvertragsrecht Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche in voller Konkurrenz nebeneinander. Der Besteller könne daher auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, jedoch innerhalb der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB, vom Unternehmer das Erfüllungsinteresse fordern, sofern die Mängel auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind. Das Erfüllungsinteresse liegt im Deckungskapital des Verbesserungsaufwandes. Daß die beklagte Partei vertrags- und damit rechtswidrig gehandelt hat, steht fest. Den ihr gemäß § 1298 ABGB obliegenden Entlastungsbeweis trat sie nicht an. Daß ein Schaden eintrat, war erstmals im Jänner 1986 erkennbar. Schadenersatzansprüche sind daher nicht verjährt.In ihrer Rechtsrüge macht die beklagte Partei nur mehr geltend, die dreijährige Verjährungsfrist wäre bei Einbringung der Klage bereits verstrichen gewesen. Selbst wenn man entgegen dem Vorbringen der beklagten Partei in ihrer Klagebeantwortung, die Zweijahresfrist sei mit Dezember 1985 abgelaufen, woraus sich ergäbe, daß eine gesetzliche Frist von drei Jahren erst im Dezember 1986 abgelaufen wäre, davon ausginge, es könne auf Grund der Feststellungen des Erstgerichtes, das Werk sei im Oktober 1983 fertiggestellt worden, nicht abschließend beurteilt werden, ob die gesetzliche Gewährleistungsfrist eingehalten worden sei, könnte der Revision ein Erfolg nicht beschieden sein. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung eines verstärkten Senates vom 7.3.1990, 1 Ob 536/90, ausgesprochen hat, bestehen im Werkvertragsrecht Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche in voller Konkurrenz nebeneinander. Der Besteller könne daher auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, jedoch innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB, vom Unternehmer das Erfüllungsinteresse fordern, sofern die Mängel auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind. Das Erfüllungsinteresse liegt im Deckungskapital des Verbesserungsaufwandes. Daß die beklagte Partei vertrags- und damit rechtswidrig gehandelt hat, steht fest. Den ihr gemäß Paragraph 1298, ABGB obliegenden Entlastungsbeweis trat sie nicht an. Daß ein Schaden eintrat, war erstmals im Jänner 1986 erkennbar. Schadenersatzansprüche sind daher nicht verjährt.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.