Aus den Entscheidungsgründen:
Die Frage, ob über das in § 422 ABGB normierte Selbsthilferecht (SZ 2/119) hinaus die Möglichkeit besteht, ein auf § 523 ABGB gestütztes Begehren zu stellen, wurde, wie die Vorinstanzen zutreffend aufzeigten, in der österreichischen Lehre und durch die allerdings schon lange zurückliegende Rechtsprechung verneint, die Rechte des Nachbarn seien im § 422 ABGB abschließend geregelt, dem Nachbarn stehe neben dem dort normierten Selbsthilferecht ein auf sein Eigentumsrecht gestützter Beseitigungsanspruch nicht zu (Klang[2] II 295; Ehrenzweig[2] I/2, 149; Gschnitzer, Sachenrecht 62; Schuster in GZ 1883, 78; GlUNF 1262; GlU 3548). Den dagegen von der Revision vorgetragenen Bedenken, die Gewährung eines Selbsthilferechtes lasse nicht erkennen, daß durch die Einräumung eines Überhangsrechtes die sonst jedem Eigentümer zustehende Befugnis der Erhebung einer Eigentumsfreiheitsklage genommen werden sollte, trug in der Bundesrepublik Deutschland der Bundesgerichtshof Rechnung. Die in der Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte nicht einheitlich beantwortete Frage wurde vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHZ 60, 235, 237 dahin gelöst, daß ein Recht, Zweige von Bäumen in den Machtbereich des Nachbarn eindringen zu lassen, nirgends, insbesondere nicht in § 910 BGB bestimmt sei und daher der Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB durch die Regelung des Selbsthilferechtes im § 910 BGB nicht ausgeschlossen werde. Dieser Entscheidung schloß sich die jüngere Lehre an (Bassenge in Palandt[41] 1010; Augustin in BGB-RGRK[12], Rz. 2 zu § 910; Soergel - Baur[11], Rz. 7 zu § 910 BGB).Die Frage, ob über das in Paragraph 422, ABGB normierte Selbsthilferecht (SZ 2/119) hinaus die Möglichkeit besteht, ein auf Paragraph 523, ABGB gestütztes Begehren zu stellen, wurde, wie die Vorinstanzen zutreffend aufzeigten, in der österreichischen Lehre und durch die allerdings schon lange zurückliegende Rechtsprechung verneint, die Rechte des Nachbarn seien im Paragraph 422, ABGB abschließend geregelt, dem Nachbarn stehe neben dem dort normierten Selbsthilferecht ein auf sein Eigentumsrecht gestützter Beseitigungsanspruch nicht zu (Klang[2] römisch zwei 295; Ehrenzweig[2] I/2, 149; Gschnitzer, Sachenrecht 62; Schuster in GZ 1883, 78; GlUNF 1262; GlU 3548). Den dagegen von der Revision vorgetragenen Bedenken, die Gewährung eines Selbsthilferechtes lasse nicht erkennen, daß durch die Einräumung eines Überhangsrechtes die sonst jedem Eigentümer zustehende Befugnis der Erhebung einer Eigentumsfreiheitsklage genommen werden sollte, trug in der Bundesrepublik Deutschland der Bundesgerichtshof Rechnung. Die in der Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte nicht einheitlich beantwortete Frage wurde vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHZ 60, 235, 237 dahin gelöst, daß ein Recht, Zweige von Bäumen in den Machtbereich des Nachbarn eindringen zu lassen, nirgends, insbesondere nicht in Paragraph 910, BGB bestimmt sei und daher der Beseitigungsanspruch nach Paragraph 1004, BGB durch die Regelung des Selbsthilferechtes im Paragraph 910, BGB nicht ausgeschlossen werde. Dieser Entscheidung schloß sich die jüngere Lehre an (Bassenge in Palandt[41] 1010; Augustin in BGB-RGRK[12], Rz. 2 zu Paragraph 910,; Soergel - Baur[11], Rz. 7 zu Paragraph 910, BGB).
Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Frage, ob dem Nachbarn ein Beseitigungsanspruch oder ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung, wie ihn der Bundesgerichtshof anerkannte, zusteht, da die Kläger nicht solche Ansprüche, sondern ein Unterlassungsbegehren stellen. Ein Unterlassungsanspruch wird, wie der Revision beizupflichten ist, zur Abwehr von Immissionen nicht nur gewährt, sondern als das einzig zulässige Abwehrmittel angesehen, da der Eigentümer des gefährdeten Besitzes es seinem Gegner überlassen muß, welche Schutzmaßnahmen er zur Verhinderung weiterer Immissionen ergreift, und daher nicht berechtigt ist, bestimmte Vorkehrungen zu deren Vermeidung zu begehren (SZ 50/99 mwN). Immissionen werden stets vom Nachbarn neu veranlaßt, so daß die Verpflichtung zur Unterlassung von störenden Maßnahmen einen ausreichenden Schutz gegen künftige Eigentumsverletzungen darstellt. Das Wachsen von Bäumen oder Sträuchern, die der Nachbar auf eigenem Grund pflanzte, ist aber ein natürlicher Vorgang, der durch ein bloßes Nichtstun (Unterlassen) nicht verhindert werden kann. Der Nachbar könnte nur verpflichtet sein, Bäume und Sträucher an der Grenze oder in Grenznähe nicht zu pflanzen, so daß Wurzeln und Aste nicht über die Grenze wachsen können, oder die Wurzeln und Aste seiner Bäume und Sträucher stets so rechtzeitig abzuschneiden, daß sie nicht über die Grenze reichen. Eine solche Verpflichtung besteht aber nach österreichischem Recht nicht. Es gestattet vielmehr auch das Pflanzen von Bäumen an der Grenze und läßt sogar Eigentum durch Zuwachs entstehen, wenn sich die Wurzeln in einem angrenzenden Grund verbreiten, da sich auch dann das Eigentum ausschließlich "nach dem Stamme bestimmt, der aus dem Gründe hervorragt" (§ 421 ABGB). Es ist einhellige Auffassung, daß dann, wenn der Stamm eines Baumes ganz auf dem Grund eines Liegenschaftseigentümers steht, ihm der Baum als Alleineigentum bleibt, auch wenn dessen Wurzeln und Aste sich in den Raum des Nachbarn ausbreiten (Ehrenzweig aaO 149; Koziol - Welser[5] II 39; Gschnitzer, Sachenrecht 62; Klang[2] II 294). Nichts anderes gilt für Sträucher, die das Gesetz nicht besonders erwähnt (vgl. § 910 Abs. 1 BGB). Es handelt sich insoweit um eine Eigentumsbeschränkung des Gründeigentümers aus Rücksichten der Nachbarschaft (Koziol - Welser[5] II 134). Der Nachbar ist damit nicht berechtigt, vom Eigentümer des Baumes oder Strauches an der Grenze eine (ihm auch nach den Gesetzen der Natur gar nicht mögliche) Unterlassung des Wachsenlassens von Ästen zu begehren. Schon aus diesem Grund haben die Vorinstanzen das Klagebegehren zu Recht abgewiesen, ohne daß noch auf die Frage einzugehen ist, ob und inwieweit gegen die Beklagte ein Beseitigungsanspruch oder ein Anspruch auf Bezahlung von Beseitigungskosten besteht bzw. ob ein solcher Anspruch nur insoweit bestunde, als die Aste die Benützung des Grundstücks der Kläger beeinträchtigen (vgl. § 910 Abs. 2 BGB).Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Frage, ob dem Nachbarn ein Beseitigungsanspruch oder ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung, wie ihn der Bundesgerichtshof anerkannte, zusteht, da die Kläger nicht solche Ansprüche, sondern ein Unterlassungsbegehren stellen. Ein Unterlassungsanspruch wird, wie der Revision beizupflichten ist, zur Abwehr von Immissionen nicht nur gewährt, sondern als das einzig zulässige Abwehrmittel angesehen, da der Eigentümer des gefährdeten Besitzes es seinem Gegner überlassen muß, welche Schutzmaßnahmen er zur Verhinderung weiterer Immissionen ergreift, und daher nicht berechtigt ist, bestimmte Vorkehrungen zu deren Vermeidung zu begehren (SZ 50/99 mwN). Immissionen werden stets vom Nachbarn neu veranlaßt, so daß die Verpflichtung zur Unterlassung von störenden Maßnahmen einen ausreichenden Schutz gegen künftige Eigentumsverletzungen darstellt. Das Wachsen von Bäumen oder Sträuchern, die der Nachbar auf eigenem Grund pflanzte, ist aber ein natürlicher Vorgang, der durch ein bloßes Nichtstun (Unterlassen) nicht verhindert werden kann. Der Nachbar könnte nur verpflichtet sein, Bäume und Sträucher an der Grenze oder in Grenznähe nicht zu pflanzen, so daß Wurzeln und Aste nicht über die Grenze wachsen können, oder die Wurzeln und Aste seiner Bäume und Sträucher stets so rechtzeitig abzuschneiden, daß sie nicht über die Grenze reichen. Eine solche Verpflichtung besteht aber nach österreichischem Recht nicht. Es gestattet vielmehr auch das Pflanzen von Bäumen an der Grenze und läßt sogar Eigentum durch Zuwachs entstehen, wenn sich die Wurzeln in einem angrenzenden Grund verbreiten, da sich auch dann das Eigentum ausschließlich "nach dem Stamme bestimmt, der aus dem Gründe hervorragt" (Paragraph 421, ABGB). Es ist einhellige Auffassung, daß dann, wenn der Stamm eines Baumes ganz auf dem Grund eines Liegenschaftseigentümers steht, ihm der Baum als Alleineigentum bleibt, auch wenn dessen Wurzeln und Aste sich in den Raum des Nachbarn ausbreiten (Ehrenzweig aaO 149; Koziol - Welser[5] römisch zwei 39; Gschnitzer, Sachenrecht 62; Klang[2] römisch zwei 294). Nichts anderes gilt für Sträucher, die das Gesetz nicht besonders erwähnt vergleiche Paragraph 910, Absatz eins, BGB). Es handelt sich insoweit um eine Eigentumsbeschränkung des Gründeigentümers aus Rücksichten der Nachbarschaft (Koziol - Welser[5] römisch zwei 134). Der Nachbar ist damit nicht berechtigt, vom Eigentümer des Baumes oder Strauches an der Grenze eine (ihm auch nach den Gesetzen der Natur gar nicht mögliche) Unterlassung des Wachsenlassens von Ästen zu begehren. Schon aus diesem Grund haben die Vorinstanzen das Klagebegehren zu Recht abgewiesen, ohne daß noch auf die Frage einzugehen ist, ob und inwieweit gegen die Beklagte ein Beseitigungsanspruch oder ein Anspruch auf Bezahlung von Beseitigungskosten besteht bzw. ob ein solcher Anspruch nur insoweit bestunde, als die Aste die Benützung des Grundstücks der Kläger beeinträchtigen vergleiche Paragraph 910, Absatz 2, BGB).