Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht zulässig. Da das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt hat, ist der Revisionsrekurs gemäß dem auch im Verfahren nach dem Notwegegesetz anzuwendenden § 16 AußStrG zu beurteilen (SZ 49/99; JBl 1969, 345 ua.) und deshalb nur aus den Anfechtungsgründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder der Nichtigkeit zulässig. Der Antragsteller beruft sich in seinem Rechtsmittel dagegen auf "Verletzung von Vorschriften" sowie auf Verfahrensmängel, Nichtigkeit und Aktenwidrigkeit, übersieht dabei jedoch, daß die rechtliche Beurteilung durch das Gericht zweiter Instanz und - auch grobe - Verfahrensverstöße mit einem solchen Rechtsmittel nicht bekämpft werden können, es sei denn, die rekursgerichtliche Sachbeurteilung ist offenbar gesetzwidrig oder es liegen Verfahrensmängel vom Gewicht einer Nullität vor. Der Antragsteller erachtet sich zunächst dadurch beschwert, daß die Vorinstanzen die Berechtigung seines Antrages nur gemäß § 24 Abs 1 NWG und nicht auch nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle geprüft haben. Nach der letzteren Bestimmung ist die Notwegeservitut auf Begehren des Eigentümers der belasteten Liegenschaft aufzuheben, wenn diese durch Bauführung, Kulturänderung und dgl. eine solche Veränderung erfährt, welche den Fortbestand der Servitut im Sinne des § 4 Abs 2 oder 3 NWG als unstatthaft erscheinen läßt. Das trifft dann zu, wenn die regelmäßige Bewirtschaftung oder Benützung der belasteten Liegenschaft durch den Notweg unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt wird bzw. der Notweg durch Gebäude, geschlossene Hofräume, eingefriedete Gärten oder über Grundstücke, die aus öffentlichen Rücksichten die Benützung als Notweg nicht gestatten, verläuft. Der Antragsteller hat erstmals im Rekurs an die zweite Instanz behauptet, daß die Benützer des an den Notweg - beinahe - angrenzenden Campingplatzes, den er auf einer vom Notweg nicht betroffenen Teilfläche des belasteten Grundstückes betreibe, durch den auf dem Notweg zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr belästigt werden würden. Auf dieses Vorbringen hat das Rekursgericht zu Recht nicht Bedacht genommen, weil es der auch in Verfahren nach dem Notwegegesetz anzuwendende § 10 AußStrG den Parteien zwar ermöglicht, ihr erstinstanzliches Vorbringen im Rechtsmittel zu ergänzen; doch ist es ihnen nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg 44.518, 39.657 uva.) verwehrt, in erster Instanz mögliches, dort jedoch nicht erstattetes Vorbringen im Rekurs nachzuholen. Im übrigen hat der Antragsteller selbst noch im Revisionsrekurs nicht behauptet, daß es nach der Einräumung des Notweges auf seiner Liegenschaft zu einer dem Aufhebungsgrund nach § 24 Abs 2 NWG vorausgesetzten Bauführung, Kulturänderung oder einer gleichzuhaltenden Veränderung gekommen sei. Darin, daß sich die Vorinstanzen auf die Prüfung des Aufhebungsantrages allein nach § 24 Abs 1 NWG beschränkt haben, kann demnach weder eine offenbare Gesetzwidrigkeit noch eine Nullität gelegen sein.Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht zulässig. Da das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt hat, ist der Revisionsrekurs gemäß dem auch im Verfahren nach dem Notwegegesetz anzuwendenden Paragraph 16, AußStrG zu beurteilen (SZ 49/99; JBl 1969, 345 ua.) und deshalb nur aus den Anfechtungsgründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder der Nichtigkeit zulässig. Der Antragsteller beruft sich in seinem Rechtsmittel dagegen auf "Verletzung von Vorschriften" sowie auf Verfahrensmängel, Nichtigkeit und Aktenwidrigkeit, übersieht dabei jedoch, daß die rechtliche Beurteilung durch das Gericht zweiter Instanz und - auch grobe - Verfahrensverstöße mit einem solchen Rechtsmittel nicht bekämpft werden können, es sei denn, die rekursgerichtliche Sachbeurteilung ist offenbar gesetzwidrig oder es liegen Verfahrensmängel vom Gewicht einer Nullität vor. Der Antragsteller erachtet sich zunächst dadurch beschwert, daß die Vorinstanzen die Berechtigung seines Antrages nur gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NWG und nicht auch nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle geprüft haben. Nach der letzteren Bestimmung ist die Notwegeservitut auf Begehren des Eigentümers der belasteten Liegenschaft aufzuheben, wenn diese durch Bauführung, Kulturänderung und dgl. eine solche Veränderung erfährt, welche den Fortbestand der Servitut im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 NWG als unstatthaft erscheinen läßt. Das trifft dann zu, wenn die regelmäßige Bewirtschaftung oder Benützung der belasteten Liegenschaft durch den Notweg unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt wird bzw. der Notweg durch Gebäude, geschlossene Hofräume, eingefriedete Gärten oder über Grundstücke, die aus öffentlichen Rücksichten die Benützung als Notweg nicht gestatten, verläuft. Der Antragsteller hat erstmals im Rekurs an die zweite Instanz behauptet, daß die Benützer des an den Notweg - beinahe - angrenzenden Campingplatzes, den er auf einer vom Notweg nicht betroffenen Teilfläche des belasteten Grundstückes betreibe, durch den auf dem Notweg zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr belästigt werden würden. Auf dieses Vorbringen hat das Rekursgericht zu Recht nicht Bedacht genommen, weil es der auch in Verfahren nach dem Notwegegesetz anzuwendende Paragraph 10, AußStrG den Parteien zwar ermöglicht, ihr erstinstanzliches Vorbringen im Rechtsmittel zu ergänzen; doch ist es ihnen nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg 44.518, 39.657 uva.) verwehrt, in erster Instanz mögliches, dort jedoch nicht erstattetes Vorbringen im Rekurs nachzuholen. Im übrigen hat der Antragsteller selbst noch im Revisionsrekurs nicht behauptet, daß es nach der Einräumung des Notweges auf seiner Liegenschaft zu einer dem Aufhebungsgrund nach Paragraph 24, Absatz 2, NWG vorausgesetzten Bauführung, Kulturänderung oder einer gleichzuhaltenden Veränderung gekommen sei. Darin, daß sich die Vorinstanzen auf die Prüfung des Aufhebungsantrages allein nach Paragraph 24, Absatz eins, NWG beschränkt haben, kann demnach weder eine offenbare Gesetzwidrigkeit noch eine Nullität gelegen sein.
Nach wie vor beharrt der Antragsteller auf seinem Standpunkt, daß der eingeräumte Notweg entbehrlich sei, weil das Grundstück 1158 KG Plescherken auf Grünland-Erholungsgebiet umgewidmet worden sei. Die Vorinstanzen haben die vom Antragsteller behauptete Entbehrlichkeit der Notwegeservitut verneint, weil die Liegenschaft des Antragsgegners nach wie vor ohne den eingeräumten Notweg keine Verbindung zum öffentlichen Wegenetz aufweise und deren Eigentümer schon deshalb zur Benützung der Liegenschaft auf den Notweg angewiesen sei. Der Antragsteller hat sich erst im Rechtsmittelverfahren auch darauf berufen, daß der Notweg nur bei Aufschüttung benützt werden könne und eine solche Baumaßnahme von der Verwaltungsbehörde gemäß § 2 Kärntner LandschaftsschutzG 1981 nicht bewilligt werden würde. Abgesehen davon, daß das Kärntner Landschaftsschutzgesetz 1981 durch § 68 Abs 2 lit b Kärntner NaturschutzG (LGBl. 1986/54) aufgehoben und seine Bestimmungen durch dessen landschaftsschutzrechtlichen Vorschriften ersetzt wurden, hat der Antragsteller in erster Instanz keinerlei Vorbringen dahin erstattet, daß der eingeräumte Notweg nur bei entsprechender Aufschüttung überhaupt benützbar wäre bzw. weshalb solche Aufschüttungen von der Naturschutzbehörde nicht bewilligt werden würden, obgleich die Liegenschaft ohne Notweg über das öffentliche Wegenetz nicht zugänglich wäre (vgl. im übrigen die §§ 5 Abs 1 lit b, 8 und 10 Abs 3 lit a Kärntner NaturschutzG). Auch dieses Vorbringen war schon vom Rekursgericht nicht weiter zu prüfen, so daß damit auch kein tauglicher Anfechtungsgrund im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG dargestellt wird.Nach wie vor beharrt der Antragsteller auf seinem Standpunkt, daß der eingeräumte Notweg entbehrlich sei, weil das Grundstück 1158 KG Plescherken auf Grünland-Erholungsgebiet umgewidmet worden sei. Die Vorinstanzen haben die vom Antragsteller behauptete Entbehrlichkeit der Notwegeservitut verneint, weil die Liegenschaft des Antragsgegners nach wie vor ohne den eingeräumten Notweg keine Verbindung zum öffentlichen Wegenetz aufweise und deren Eigentümer schon deshalb zur Benützung der Liegenschaft auf den Notweg angewiesen sei. Der Antragsteller hat sich erst im Rechtsmittelverfahren auch darauf berufen, daß der Notweg nur bei Aufschüttung benützt werden könne und eine solche Baumaßnahme von der Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 2, Kärntner LandschaftsschutzG 1981 nicht bewilligt werden würde. Abgesehen davon, daß das Kärntner Landschaftsschutzgesetz 1981 durch Paragraph 68, Absatz 2, Litera b, Kärntner NaturschutzG (LGBl. 1986/54) aufgehoben und seine Bestimmungen durch dessen landschaftsschutzrechtlichen Vorschriften ersetzt wurden, hat der Antragsteller in erster Instanz keinerlei Vorbringen dahin erstattet, daß der eingeräumte Notweg nur bei entsprechender Aufschüttung überhaupt benützbar wäre bzw. weshalb solche Aufschüttungen von der Naturschutzbehörde nicht bewilligt werden würden, obgleich die Liegenschaft ohne Notweg über das öffentliche Wegenetz nicht zugänglich wäre vergleiche im übrigen die Paragraphen 5, Absatz eins, Litera b,, 8 und 10 Absatz 3, Litera a, Kärntner NaturschutzG). Auch dieses Vorbringen war schon vom Rekursgericht nicht weiter zu prüfen, so daß damit auch kein tauglicher Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG dargestellt wird.
Schließlich bekämpft der Antragsteller die unterlassene Beiziehung von Sachverständigen durch die Vorinstanzen. Es ist zwar richtig, daß gemäß § 24 Abs 1 NWG in Verfahren über die Aufhebung von Notwegen die für das Verfahren wegen Einräumung von Notwegen getroffenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind, das Gericht gemäß § 12 Abs 1 NWG die für die Frage der Notwendigkeit des Notweges maßgeblichen Verhältnisse unter Zuziehung zweier Sachverständiger zu erheben hat und diese zufolge § 14 Abs 2 NWG ihre Gutachten über den einzuräumenden (hier: aufzuhebenden) Notweg abzugeben haben, doch bildet ein Verstoß gegen das Gebot des § 12 Abs 1 NWG, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (1 Ob 669/83; 6 Ob 730/81 ua.), keine Nichtigkeit, sondern bloß eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die aber im Rahmen eines Rechtsmittels gemäß § 16 Abs 1 AußStrG nicht wahrgenommen werden kann. Im übrigen ist der Auffassung des Rekursgerichtes, daß die Beiziehung von Sachverständigen entbehrlich ist, wenn sich schon aus dem Vorbringen des Antragstellers die mangelnde Berechtigung seines Antrages ergibt, beizupflichten. Ob und unter welchen Voraussetzungen der eingeräumte Notweg gemäß § 24 Abs 1 NWG als entbehrlich aufzuheben ist, ist im Gesetz ebensowenig ausdrücklich geregelt wie die Frage, ob und wie ein Notweg im konkreten Fall einzuräumen ist (vgl. SZ 40/78; EvBl 1961/404; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu § 481). Demnach kann auch die Ansicht des Rekursgerichtes, daß der Notweg schon nach dem Vorbringen des belasteten Eigentümers nicht entbehrlich ist, nicht offenbar gesetzwidrig sein, zumal auch der Antragsteller nicht bestreiten kann, daß die Liegenschaft des Antragsgegners bei Aufhebung des Notweges ohne Verbindung zum öffentlichen Wegenetz wäre.Schließlich bekämpft der Antragsteller die unterlassene Beiziehung von Sachverständigen durch die Vorinstanzen. Es ist zwar richtig, daß gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NWG in Verfahren über die Aufhebung von Notwegen die für das Verfahren wegen Einräumung von Notwegen getroffenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind, das Gericht gemäß Paragraph 12, Absatz eins, NWG die für die Frage der Notwendigkeit des Notweges maßgeblichen Verhältnisse unter Zuziehung zweier Sachverständiger zu erheben hat und diese zufolge Paragraph 14, Absatz 2, NWG ihre Gutachten über den einzuräumenden (hier: aufzuhebenden) Notweg abzugeben haben, doch bildet ein Verstoß gegen das Gebot des Paragraph 12, Absatz eins, NWG, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (1 Ob 669/83; 6 Ob 730/81 ua.), keine Nichtigkeit, sondern bloß eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die aber im Rahmen eines Rechtsmittels gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nicht wahrgenommen werden kann. Im übrigen ist der Auffassung des Rekursgerichtes, daß die Beiziehung von Sachverständigen entbehrlich ist, wenn sich schon aus dem Vorbringen des Antragstellers die mangelnde Berechtigung seines Antrages ergibt, beizupflichten. Ob und unter welchen Voraussetzungen der eingeräumte Notweg gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NWG als entbehrlich aufzuheben ist, ist im Gesetz ebensowenig ausdrücklich geregelt wie die Frage, ob und wie ein Notweg im konkreten Fall einzuräumen ist vergleiche SZ 40/78; EvBl 1961/404; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu Paragraph 481,). Demnach kann auch die Ansicht des Rekursgerichtes, daß der Notweg schon nach dem Vorbringen des belasteten Eigentümers nicht entbehrlich ist, nicht offenbar gesetzwidrig sein, zumal auch der Antragsteller nicht bestreiten kann, daß die Liegenschaft des Antragsgegners bei Aufhebung des Notweges ohne Verbindung zum öffentlichen Wegenetz wäre.
Der Revisionsrekurs ist als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs 3 NWG. Danach hat das Gericht im Aufhebungsverfahren mit Rücksichtnahme auf den Vorteil, der jeder Partei nach dem Ergebnis des Verfahrens erwächst, über die Tragung der Kosten durch die Parteien nach Billigkeit zu erkennen. Da der Antragsgegner in seiner Äußerung zum Revisionsrekurs (§ 16 Abs 3 NWG) auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Antragstellers ausdrücklich hingewiesen hat, ist diese nicht nur in zweckentsprechender Rechtsverteidigung erstattet worden, sondern entspricht es auch der nach der genannten Kostennorm zu berücksichtigenden Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten der Rechtsmittelbeantwortung aufzuerlegen. Diese Kostenersatzpflicht erstreckt sich auch auf die Kosten der Vertretung der ersatzberechtigten Partei durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter. Das wurde vom Obersten Gerichtshof zu der den Kostenersatz im Verfahren zur Einräumung eines Notweges regelnden Bestimmung des § 25 Abs 1 NWG nicht bloß bereits im Plenissimarbeschluß vom 13. Mai 1902, GlUNF 1895, und in der Entscheidung EvBl 1985/127 (gegenteilig allerdings SZ 26/219; JBl 1957, 366 ua.), sondern auch von einem verstärkten Senat des Obersten Gerichtshofes (im Beschluß vom 19. Dezember 1986, 6 Ob 647/84) zu der dem § 25 Abs 1 NWG vergleichbaren Kostenregelung des § 44 EisbEG ausgesprochen; die Grundsätze dieser Entscheidung sind schon mit Rücksicht auf die Übereinstimmung des Wortlautes der beiden Kostennormen, soweit sie sich auf den Umfang der Kostenersatzpflicht beziehen, auch auf § 25 Abs 1 NWG und damit auch auf die auf das Verfahren zur Aufhebung von Notwegen vorgesehene Kostenbestimmung des § 25 Abs 3 NWG zu übertragen, so daß der mit ihrem Standpunkt durchdringenden Partei auch in solchen Verfahren der Ersatz der Kosten ihrer Vertretung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter zuzubilligen ist.Der Revisionsrekurs ist als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 25, Absatz 3, NWG. Danach hat das Gericht im Aufhebungsverfahren mit Rücksichtnahme auf den Vorteil, der jeder Partei nach dem Ergebnis des Verfahrens erwächst, über die Tragung der Kosten durch die Parteien nach Billigkeit zu erkennen. Da der Antragsgegner in seiner Äußerung zum Revisionsrekurs (Paragraph 16, Absatz 3, NWG) auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Antragstellers ausdrücklich hingewiesen hat, ist diese nicht nur in zweckentsprechender Rechtsverteidigung erstattet worden, sondern entspricht es auch der nach der genannten Kostennorm zu berücksichtigenden Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten der Rechtsmittelbeantwortung aufzuerlegen. Diese Kostenersatzpflicht erstreckt sich auch auf die Kosten der Vertretung der ersatzberechtigten Partei durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter. Das wurde vom Obersten Gerichtshof zu der den Kostenersatz im Verfahren zur Einräumung eines Notweges regelnden Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, NWG nicht bloß bereits im Plenissimarbeschluß vom 13. Mai 1902, GlUNF 1895, und in der Entscheidung EvBl 1985/127 (gegenteilig allerdings SZ 26/219; JBl 1957, 366 ua.), sondern auch von einem verstärkten Senat des Obersten Gerichtshofes (im Beschluß vom 19. Dezember 1986, 6 Ob 647/84) zu der dem Paragraph 25, Absatz eins, NWG vergleichbaren Kostenregelung des Paragraph 44, EisbEG ausgesprochen; die Grundsätze dieser Entscheidung sind schon mit Rücksicht auf die Übereinstimmung des Wortlautes der beiden Kostennormen, soweit sie sich auf den Umfang der Kostenersatzpflicht beziehen, auch auf Paragraph 25, Absatz eins, NWG und damit auch auf die auf das Verfahren zur Aufhebung von Notwegen vorgesehene Kostenbestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, NWG zu übertragen, so daß der mit ihrem Standpunkt durchdringenden Partei auch in solchen Verfahren der Ersatz der Kosten ihrer Vertretung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter zuzubilligen ist.
Bemessungsgrundlage ist im außerstreitigen Verfahren gemäß § 3 RATG der Wert des Gegenstandes, auf den sich die Leistung bezieht; da dieser im vorliegenden Verfahren nicht bewertet wurde, ist gemäß § 14 RATG mangels Bestimmbarkeit der Bemessungsgrundlage der Wert von S 10.000,-- zugrundezulegen.Bemessungsgrundlage ist im außerstreitigen Verfahren gemäß Paragraph 3, RATG der Wert des Gegenstandes, auf den sich die Leistung bezieht; da dieser im vorliegenden Verfahren nicht bewertet wurde, ist gemäß Paragraph 14, RATG mangels Bestimmbarkeit der Bemessungsgrundlage der Wert von S 10.000,-- zugrundezulegen.