Entscheidungsgründe:
Gegen Ing. Wilhelm ***** ist beim Erstgericht ein Strafverfahren anhängig. Der Kläger ist sein Verteidiger. Am 12.3.1990 veranstaltete die FPÖ Villach zum Thema "Zellstoffskandal St. Magdalen" im Gasthaus Sternig einen Informationsabend. Bei dieser Veranstaltung behauptete Landtagsabgeordneter *****, es sei ein Geldbetrag von 36 Mill. sfr in die Schweiz geflossen, in einer Bankbestätigung werde festgestellt, daß nun Ing. Wilhelm ***** diesen Geldbetrag besitze. Darüber hinaus brachte ***** zum Ausdruck, daß Ing. Wilhelm ***** Geldbeträge kassiert, jedoch nichts eingezahlt habe. Nach Wortmeldung des Klägers, bei der er Grüße von Ing. Wilhelm ***** bestellte, kam es zu lautstarken emotionellen Reaktionen im Saal. Einer der Anwesenden rief, daß Ing. ***** erst die 100 Mill. S zurückzahlen solle, dann könne er grüßen. Daraufhin erklärte der Kläger, daß Ing. Wilhelm ***** jedenfalls mehr als 100 Mill. S in die Zellstoffabrik eingebracht habe. Wiederum erfolgten lautstarke und emotionelle Reaktionen. Der Kläger wiederholte, daß Ing. Wilhelm ***** jedenfalls aus eigener Tasche mehr als 100 Mill. S eingebracht hat und daß er (der Kläger) aus einem Aufsichtsratprotokoll der Hypobank ersehe, daß das Engagement des Ing. Wilhelm ***** beträchtlich gewesen sei. Unter dem Begriff "Einbringen von mehr als 100 Mill. S" verstand der Kläger nicht den formalrechtlichen Vorgang des Einbringens von Eigenmitteln oder Stammkapital als Gesellschafter, sondern die effektive Zurverfügungstellung der Mittel. Der Kläger fügte hinzu, daß auch die Information mit den 36 Millionen sfr nicht richtig sei und daß er im Besitz einer Korrespondenz mit der ***** Bankgesellschaft sei, aus der hervorgehe, daß Ing. Wilhelm ***** ca. 45.000 sfr auf dem Konto gehabt habe, nicht aber 36 Mill. sfr. Nachdem die deswegen entstandenen Emotionen längst abgeflaut waren, stand der Beklagte auf und erklärte laut, sodaß alle im Saal dies hören mußten:
"Das, was Dr. ***** soeben gesagt hat, sind bewußte Lügen. Sie werden von Ihrem Klienten bezahlt. Sie sprechen wider besseres Wissen, was die *****-Einzahlungen betrifft." Nachdem ein nicht unbeträchtlicher Teil der Klientel des Klägers im Raum versammelt war, führte dies zu einer schweren Rufschädigung. Der Vorfall hat in weiten Kreisen in Villach und ganz Kärnten zu Diskussionen Anlaß gegeben, die Vorfälle wurden auch in den Kärntner Medien kolportiert. Dem Beklagten war bewußt, daß bei dieser Informationsversammlung die Vertreter von Kärntner Medien anwesend waren. In der Ausgabe der Kleinen Zeitung vom 14.3.1990 S. 21 wurde kolportiert: "Dr. ***** bestritt - unter Unmutsäußerungen des Publikums - jegliche strafbare Handlung von Ing. *****, insbesondere die dubiosen Geschichten um die *****-Sparbücher in der Schweiz. BR ***** bezichtigte daraufhin Dr. ***** öffentlich der Lüge." In der Ausgabe der Kleinen Zeitung vom 23.3.1990 auf S. 8 wurde ein Interview des Beklagten mit der Kleinen Zeitung wiedergegeben. Darin führte der Beklagte aus: "*****-Anwalt Dr. ***** soll sich nicht hinter dem Wissen verstecken, daß ich immun bin und daher eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft nichts bringt. Dr. ***** soll ihn zivilrechtlich klagen, dann könne er beweisen, daß der Anwalt über Ing. Wilhelm ***** tatsächlich Lügen verbreitet. Bekanntlich hat der Politiker den Anwalt bei einer Bürgerversammlung öffentlich der Lüge bezichtigt."
Der Kläger begehrte die Fällung des Urteiles, der Beklagte sei schuldig, a) Äußerungen des Inhaltes, daß der Kläger bewußt lüge, wenn er behaupte, Ing. Wilhelm ***** hätte über S 100 Mill. in die ZV Magdalen aus eigener Tasche bezahlt und Ing. ***** hätte im Jahre 1985 auf einem Schweizer Bankkonto lediglich über ein Guthaben von sfr 45.000 verfügt und daß diese Darstellungen wider besseres Wissen des Klägers erfolgen, zu unterlassen; b) die getätigten Äußerungen "der Kläger Dr. Albin ***** verbreite bewußte Lügen, wenn er behaupte, Ing. Wilhelm ***** hätte über S 100 Mill. aus eigener Tasche in die ZV bezahlt und Ing. Wilhelm ***** hätte im Jahre 1985 auf einem Schweizer Bankkonto lediglich über ein Guthaben von sfr 45.000 verfügt und daß diese Darstellungen wider besseres Wissen des Klägers erfolgen", als unrichtig zu widerrufen; c) den Widerruf in einer der nächsten vier Freitagausgaben der Kleinen Zeitung auf einer der Seiten "Lokales" in einem Ausmaß von 8 x 8 cm mit fettgedrucktem Rand und der fettgedruckten Überschrift "Widerruf einer Äußerung" zu veröffentlichen. Die Ausführungen des Klägers in der Versammlung vom 12.3.1990 beruhten auf dem Inhalt des Strafaktes 7 Vr 1366/89 des Landesgerichtes Klagenfurt, den Berichten des Landesanwaltes Dr. *****, des Wirtschaftstreuhänders Dr. *****, dem "Vorbericht" der Wirtschaftstreuhänder, der im Teamwork von 12 Wirtschaftstreuhändern im Auftrag des Landes erstellt worden sei sowie auf dem Abschlußbericht des Untersuchungsausschusses 1987 vom 19.5.1987; die Höhe des Bankguthabens ergebe sich aus dem Schreiben der ***** Bankgesellschaft vom 23.1.1990. Durch die wiederholten Äußerungen des Beklagten bestehe Wiederholungsgefahr. Die beleidigenden Äußerungen des Beklagten seien einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Dies sei schon durch die Art und den Umfang der Veranstaltung vom 12.3.1990 gegeben gewesen. Dazu sei gekommen, daß die Veranstaltung in Kenntnis des Beklagten von Pressevertretern mit der Absicht besucht worden sei, darüber zu berichten. Weiters komme hinzu, daß der Beklagte der Kleinen Zeitung ein Interview gegeben habe, in dem er die beleidigenden Äußerungen wiederholt habe. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung nach § 1330 ABGB.Der Kläger begehrte die Fällung des Urteiles, der Beklagte sei schuldig, a) Äußerungen des Inhaltes, daß der Kläger bewußt lüge, wenn er behaupte, Ing. Wilhelm ***** hätte über S 100 Mill. in die ZV Magdalen aus eigener Tasche bezahlt und Ing. ***** hätte im Jahre 1985 auf einem Schweizer Bankkonto lediglich über ein Guthaben von sfr 45.000 verfügt und daß diese Darstellungen wider besseres Wissen des Klägers erfolgen, zu unterlassen; b) die getätigten Äußerungen "der Kläger Dr. Albin ***** verbreite bewußte Lügen, wenn er behaupte, Ing. Wilhelm ***** hätte über S 100 Mill. aus eigener Tasche in die ZV bezahlt und Ing. Wilhelm ***** hätte im Jahre 1985 auf einem Schweizer Bankkonto lediglich über ein Guthaben von sfr 45.000 verfügt und daß diese Darstellungen wider besseres Wissen des Klägers erfolgen", als unrichtig zu widerrufen; c) den Widerruf in einer der nächsten vier Freitagausgaben der Kleinen Zeitung auf einer der Seiten "Lokales" in einem Ausmaß von 8 x 8 cm mit fettgedrucktem Rand und der fettgedruckten Überschrift "Widerruf einer Äußerung" zu veröffentlichen. Die Ausführungen des Klägers in der Versammlung vom 12.3.1990 beruhten auf dem Inhalt des Strafaktes 7 römisch fünf r 1366/89 des Landesgerichtes Klagenfurt, den Berichten des Landesanwaltes Dr. *****, des Wirtschaftstreuhänders Dr. *****, dem "Vorbericht" der Wirtschaftstreuhänder, der im Teamwork von 12 Wirtschaftstreuhändern im Auftrag des Landes erstellt worden sei sowie auf dem Abschlußbericht des Untersuchungsausschusses 1987 vom 19.5.1987; die Höhe des Bankguthabens ergebe sich aus dem Schreiben der ***** Bankgesellschaft vom 23.1.1990. Durch die wiederholten Äußerungen des Beklagten bestehe Wiederholungsgefahr. Die beleidigenden Äußerungen des Beklagten seien einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Dies sei schon durch die Art und den Umfang der Veranstaltung vom 12.3.1990 gegeben gewesen. Dazu sei gekommen, daß die Veranstaltung in Kenntnis des Beklagten von Pressevertretern mit der Absicht besucht worden sei, darüber zu berichten. Weiters komme hinzu, daß der Beklagte der Kleinen Zeitung ein Interview gegeben habe, in dem er die beleidigenden Äußerungen wiederholt habe. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung nach Paragraph 1330, ABGB.
Der Beklagte wendete ein, nach allen Informationen, die bisher vorlägen, sei die vom Kläger aufgestellte Behauptung einer Zurverfügungstellung von Eigenmitteln im Betrag von S 100 Mill. durch Ing. Wilhelm ***** nicht verifizierbar, es sei daher nicht vorstellbar, daß sie richtig sein könne. Wenn der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses "Zellstoff-Magdalen", Landtagsabgeordneter ***** bei dieser Veranstaltung ausgeführt habe, Ing. Wilhelm ***** hätte im Jahr 1985 bei einer Schweizer Bank über ein Depotguthaben in der Höhe von sfr 36 Mill. verfügt, so habe der Beklagte diese Ausführungen des Untersuchungsausschußvorsitzenden, der ein hochrangiger Bankbeamter sei, für kompetenter und richtiger halten müssen als die Behauptung, Ing. Wilhelm ***** habe zu dem erwähnten Stichtag lediglich ein Guthaben in der Höhe von rund sfr 45.000 gehabt. Dem Beklagten liege eine objektive Sorgfaltsverletzung nicht zur Last. Die Äußerung könne ihm angesichts des Wissensstandes subjektiv nicht vorgeworfen werden. Er habe angesichts eines Gutachtens und eines Rechnungshofberichtes ausreichend Anhaltspunkte für die Wahrheit seiner Äußerungen gehabt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Es stellte fest, der Kläger habe in seiner Eigenschaft als Verteidiger des Ing. Wilhelm ***** im Strafverfahren 7 Vr 1366/89 des Landesgerichtes Klagenfurt in die Gerichtsakten, die Akten eines Schiedsgerichtsverfahrens aus dem Jahr 1988 und in die Akten des Untersuchungsausschusses des Landes Kärnten aus dem Jahre 1987 Einsicht genommen. Der Kläger, der von der Veranstaltung der FPÖ Villach durch ein Flugblatt Kenntnis erlangt habe, habe sich verpflichtet gefühlt, Ing. Wilhelm ***** davon in Kenntnis zu setzen. Ing. Wilhelm ***** habe den Kläger beauftragt, als sein Vertreter an dieser Veranstaltung teilzunehmen. Im Verlaufe des Vortrages des Landtagsabgeordneten ***** seien verschiedene Behauptungen über die Verhaltensweise des Ing. Wilhelm ***** aufgestellt worden, deren Unrichtigkeit der Kläger aus der Aktenlage und seinem Informationsstand als gegeben angenommen habe. Der Kläger habe sein Wissen aus der Aktenlage und den ihm erteilten Informationen bezogen. Er habe sich darauf verlassen, daß die Auskünfte des Steuerberaters und des Landesanwaltes ***** zutreffend seien. Ein Nachvollzug über den Akteninhalt hinaus sei ihm nicht möglich gewesen, weil die Bankinstitute mehrfach schriftliche Anfragen im Hinblick auf die gerichtliche Intervention unbeantwortet gelassen haben. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, der Kläger habe über eingehendes und wiederholtes Befragen seine subjektive und - wie er durch entsprechende Hinweise auf Informationen, durch Zitate und für ihn als Maßstab geltende Unterlagen untermauerte - für ihn unabdingbare Überzeugung von der Richtigkeit des Wahrheitsgehaltes seiner Äußerungen darzutun vermocht. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß der den Kläger treffende Vorwurf der bewußten Lüge als objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung Gegenstand des Klagebegehrens sei. Beweisthema sei allein der Nachweis der bewußten Lüge. Entsprechend den allgemeinen Regeln treffe die Behauptungs- und Beweislast über die Tatsachenverbreitung, deren Ursächlichkeit sowie die Unrichtigkeit der Behauptung den Geschädigten, also den Kläger. Nach Gelingen dieses Beweises und des Nachweises der objektiven Sorgfaltsverletzung, der objektiven Vorwerfbarkeit, obliege dem Täter der Beweis des Fehlens subjektiver Vorwerfbarkeit, somit der Beweis von Anhaltspunkten für die Wahrheit. Für den vorliegenden Fall sei hervorzuheben, daß der Kläger der Verteidiger des Ing. Wilhelm ***** sei; die vornehmste Berufspflicht eines Rechtsanwaltes sei die Treue zur Partei. Interessen des Anwaltes und Rücksichten auf Kollegialität hätten im Widerstreit zurückzutreten. Der Kläger habe sich im Rahmen seines Verteidigungsmandates zweifellos mit größter Akribie mit allen den Problemkreis Zellstoff Villach betreffenden Unterlagen, soweit sie ihm zur Verfügung gestanden seien, auseinandergesetzt. Er habe sich, basierend auf den ihm zur Verfügung gestandenen Informationen, Akten und sonstigen Unterlagen eine eigene Vorstellung geschaffen und den subjektiven Eindruck gehabt, daß die von ihm abgegebene Erklärung absolut richtig sei. Der Beklagte wiederum habe nicht auf Informationen und Aktenmaterial, die dem Kläger zur Verfügung gestanden seien, verweisen können. Er habe ohne weitere Abwägungen zu treffen und ohne sich in ebenso eingehender Weise wie der Kläger mit der Materie zu befassen, den Kläger der bewußten Lüge geziehen; dem Beklagten wäre zwar nicht anzulasten, wenn er im Rahmen eines Streitgespräches dem Kläger vorgeworfen hätte, über bestimmte Gutachten oder Berichte widersprechende Aussagen zu machen, der Vorwurf der bewußten Lüge entbehre jedoch jeglicher Grundlage, stelle eine Rufschädigung des Klägers dar und sei auch bei Vorliegen stichhaltiger Argumente seitens des Beklagten von diesem zu unterlassen. Diese Äußerung sei daher dem Beklagten in objektiver und subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Es stellte fest, der Kläger habe in seiner Eigenschaft als Verteidiger des Ing. Wilhelm ***** im Strafverfahren 7 römisch fünf r 1366/89 des Landesgerichtes Klagenfurt in die Gerichtsakten, die Akten eines Schiedsgerichtsverfahrens aus dem Jahr 1988 und in die Akten des Untersuchungsausschusses des Landes Kärnten aus dem Jahre 1987 Einsicht genommen. Der Kläger, der von der Veranstaltung der FPÖ Villach durch ein Flugblatt Kenntnis erlangt habe, habe sich verpflichtet gefühlt, Ing. Wilhelm ***** davon in Kenntnis zu setzen. Ing. Wilhelm ***** habe den Kläger beauftragt, als sein Vertreter an dieser Veranstaltung teilzunehmen. Im Verlaufe des Vortrages des Landtagsabgeordneten ***** seien verschiedene Behauptungen über die Verhaltensweise des Ing. Wilhelm ***** aufgestellt worden, deren Unrichtigkeit der Kläger aus der Aktenlage und seinem Informationsstand als gegeben angenommen habe. Der Kläger habe sein Wissen aus der Aktenlage und den ihm erteilten Informationen bezogen. Er habe sich darauf verlassen, daß die Auskünfte des Steuerberaters und des Landesanwaltes ***** zutreffend seien. Ein Nachvollzug über den Akteninhalt hinaus sei ihm nicht möglich gewesen, weil die Bankinstitute mehrfach schriftliche Anfragen im Hinblick auf die gerichtliche Intervention unbeantwortet gelassen haben. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, der Kläger habe über eingehendes und wiederholtes Befragen seine subjektive und - wie er durch entsprechende Hinweise auf Informationen, durch Zitate und für ihn als Maßstab geltende Unterlagen untermauerte - für ihn unabdingbare Überzeugung von der Richtigkeit des Wahrheitsgehaltes seiner Äußerungen darzutun vermocht. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß der den Kläger treffende Vorwurf der bewußten Lüge als objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung Gegenstand des Klagebegehrens sei. Beweisthema sei allein der Nachweis der bewußten Lüge. Entsprechend den allgemeinen Regeln treffe die Behauptungs- und Beweislast über die Tatsachenverbreitung, deren Ursächlichkeit sowie die Unrichtigkeit der Behauptung den Geschädigten, also den Kläger. Nach Gelingen dieses Beweises und des Nachweises der objektiven Sorgfaltsverletzung, der objektiven Vorwerfbarkeit, obliege dem Täter der Beweis des Fehlens subjektiver Vorwerfbarkeit, somit der Beweis von Anhaltspunkten für die Wahrheit. Für den vorliegenden Fall sei hervorzuheben, daß der Kläger der Verteidiger des Ing. Wilhelm ***** sei; die vornehmste Berufspflicht eines Rechtsanwaltes sei die Treue zur Partei. Interessen des Anwaltes und Rücksichten auf Kollegialität hätten im Widerstreit zurückzutreten. Der Kläger habe sich im Rahmen seines Verteidigungsmandates zweifellos mit größter Akribie mit allen den Problemkreis Zellstoff Villach betreffenden Unterlagen, soweit sie ihm zur Verfügung gestanden seien, auseinandergesetzt. Er habe sich, basierend auf den ihm zur Verfügung gestandenen Informationen, Akten und sonstigen Unterlagen eine eigene Vorstellung geschaffen und den subjektiven Eindruck gehabt, daß die von ihm abgegebene Erklärung absolut richtig sei. Der Beklagte wiederum habe nicht auf Informationen und Aktenmaterial, die dem Kläger zur Verfügung gestanden seien, verweisen können. Er habe ohne weitere Abwägungen zu treffen und ohne sich in ebenso eingehender Weise wie der Kläger mit der Materie zu befassen, den Kläger der bewußten Lüge geziehen; dem Beklagten wäre zwar nicht anzulasten, wenn er im Rahmen eines Streitgespräches dem Kläger vorgeworfen hätte, über bestimmte Gutachten oder Berichte widersprechende Aussagen zu machen, der Vorwurf der bewußten Lüge entbehre jedoch jeglicher Grundlage, stelle eine Rufschädigung des Klägers dar und sei auch bei Vorliegen stichhaltiger Argumente seitens des Beklagten von diesem zu unterlassen. Diese Äußerung sei daher dem Beklagten in objektiver und subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung des Beklagten, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, im übrigen gab sie seiner Berufung teilweise Folge. Es bestätigte lit. a) des Urteilsspruches, gab aber den Abschnitten lit. b) und lit. c) die Fassung, daß der Beklagte schuldig sei, die getätigten Äußerungen "Dr. Albin ***** verbreite bewußt Lügen, wenn er behauptet, Ing. Wilhelm ***** hätte über S 100 Mill. aus eigener Tasche in die Zellstoff Villach-Magdalen bezahlt und Ing. Wilhelm ***** hätte im Jahre 1985 auf seinem Schweizer Bankkonto lediglich über ein Guthaben von sfr 45.000 verfügt und daß diese Darstellungen wider besseres Wissen erfolgen", als unrichtig durch Veröffentlichung in einer der nächsten vier Freitagausgaben der "Kleinen Zeitung" auf einer der Seiten "Lokales" in einem Ausmaß von 8 x 8 cm mit fettgedrucktem Rand und der fettgedruckten Überschrift "Widerruf einer Äußerung" zu widerrufen. Das darüber hinausgehende Widerrufsbegehren wies es ab. Es sprach aus, daß der Streitwert, über den es entschieden habe, sowohl unter Zusammenrechnung der gestellten Begehren als auch hinsichtlich der einzeln geltend gemachten Ansprüche jeweils S 50.000 übersteige. Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig. Es übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer zutreffenden Beweiswürdigung. Rechtlich führte es aus, Ehrenbeleidigung sei jedes der Ehre nahetretende Verhalten. Wenn der Vorwurf der Lüge und der Tatsachenbehauptung wider besseres Wissen vorliege, stehe ihre Tatbildmäßigkeit im Sinn des § 111 Abs.2 ABGB außer Zweifel. Der Beklagte habe damit ein Werturteil über die sittliche Qualität des Klägers gefällt. Wenn der Tatbestand des § 1330 Abs.1 ABGB gleichzeitig auch jenen nach Abs.2 erfülle, könne der Beeinträchtigte auch die aus § 1330 Abs.2 ABGB erfließenden Rechte geltend machen. Nicht nur der Eingriff in die Ehre, sondern auch der durch § 1330 Abs.2 ABGB geschützte wirtschaftliche Ruf einer Person könne absoluten Schutz beanspruchen. In dem Falle, in dem der wirtschaftliche Ruf einer Person durch einen Eingriff in ihre Ehre verletzt werde, erschöpften sich die Nachteile nicht in den wirtschaftlichen Auswirkungen. Nicht nur gegen den in Geld ausgleichbaren Vermögensschaden, sondern auch gegen die persönlichen Eingriffe stehe ein Abwehranspruch zu. Der den Kläger treffende Vorwurf der bewußten Lüge stelle die objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung dar, die Gegenstand des Klagebegehrens sei. Die Verpflichtung des § 1330 Abs.2 ABGB entstehe allerdings nur dann, wenn diese Tatsachenbehauptung unrichtig sei und der Täter die Unwahrheit gekannt habe oder hätte kennen müssen. Beweisthema sei allein die bewußte Lüge und damit, ob diese Behauptung des Beklagten unrichtig sei und ob der Beklagte die ihn treffende Sorgfaltspflicht verletzt habe, nicht aber der Inhalt der als Lüge bezeichneten Sachverhaltsbehauptungen des Klägers. Der Kläger habe die Verbreitung der Behauptung, daß er lüge, und die Ursächlichkeit der durch diese Behauptung bewirkten Gefährdung oder Verletzung zu beweisen. Sei eine Rufschädigung gleichzeitig eine Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs.1 ABGB, so habe die Richtigkeit der Tatsache (Lüge) auch bei Geltendmachung der Ansprüche nach § 1330 Abs.2 ABGB der Täter, also der Beklagte, zu beweisen, ebenso wie das Fehlen der objektiven und subjektiven Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung. Ausgehend vom Grundwert der Würde der Person dürften Vorwürfe der Art, wie sie vom Beklagten erhoben worden seien, nicht dazu führen, daß der Bezichtigte mit dem Beweis der Unwahrheit und Schuldhaftigkeit belastet werde. Der Beklagte hätte daher den Beweis der Richtigkeit seiner Behauptung, daß der Kläger lüge, antreten müssen. Einen Beweisantrag in diese Richtung habe der Beklagte aber nicht gestellt. Er habe sich vielmehr darauf beschränkt, die Sachverhaltsdarstellung des Klägers als objektiv unrichtig darzustellen. Beweisanträge in der Richtung, daß die dem Kläger erteilte Information und die ihm von seinem Klienten zur Verfügung gestellten Unterlagen seiner Sachverhaltsdarstellung widersprächen, er somit keinerlei Beweismittel für die Version seines Klienten in Händen habe, habe der Beklagte nicht aufgestellt. Auch ein Vorbringen für eine mangelnde Vorwerfbarkeit seiner Behauptungen habe der Beklagte nicht erstattet, sondern wiederum nur Beweismittel für die objektive Wahrheit des zugrundeliegenden Sachverhaltes angeboten. Nicht der Kläger sei gehalten gewesen, die objektive Wahrheit seiner Behauptungen zu beweisen, es wäre vielmehr Sache des Beklagten gewesen, die behauptete Lüge des Klägers zu beweisen, nachdem der Vorwurf des Beklagten schon bewiesen bzw. zugestanden gewesen sei. Auch der Beweis der allfälligen Unrichtigkeit dieser Informationen des Klägers könne den Beklagten nicht exkulpieren, sondern nur der Beweis, daß die Darstellung des Klägers bewußt wahrheitswidrig gewesen sei. Zu Recht habe das Erstgericht daher die Prüfung der objektiven Wahrheit der Aussage des Klägers unterlassen, da der Vorwurf der Lüge im Gegensatz zur bloßen Konfrontation mit anderen Beweisergebnissen nicht deren Inhalt, sondern die subjektive Tatseite des Lügners zum Gegenstand habe. Zutreffend habe daher das Erstgericht den Beklagten zur Unterlassung aber auch zum Widerruf der Äußerung durch Veröffentlichung in der Kleinen Zeitung verpflichtet. Die Wiederholungsgefahr, die das Unterlassungsbegehren rechtfertige, sei nicht nur in der Wiederholung der inkriminierten Äußerung im Zeitungsartikel, sondern auch darin zu erblicken, daß der Beklagte auch jetzt noch den Kläger in der Berufung der Lüge zeihe. Dem Beklagten müsse aber zugegeben werden, daß das Widerrufsbegehren des Klägers, soweit es nicht erkennbar diesen Widerruf durch Veröffentlichung in der Kleinen Zeitung anstrebe, zu unbestimmt und zu weit gefaßt sei. Der Widerruf könne in der gleich wirksamen Form begehrt werden wie die Tatsachenverbreitung erfolgt sei. Der Beklagte habe seine Behauptung, daß der Kläger lüge, in einem veröffentlichten Interview mit der Kleinen Zeitung wiederholt. Der Kläger habe daher gemäß § 1330 Abs.2 Satz 2 ABGB auch die Veröffentlichung der Widerrufserklärung begehren können. Der Anspruch auf Widerruf einer rechtswidrig geäußerten Erklärung sei aber nur insoweit anzuerkennen, als die inhaltliche Rücknahme der abgegebenen Erklärung geeignet sei, dieser sinnvoll entgegenzuwirken. Es müsse daher auch im Urteilsbegehren nicht nur der Inhalt der zu widerrufenden Äußerung, sondern auch die individuelle Person bzw. konkrete Personengruppe genannt werden, der die Widerrufserklärung zuzugehen habe. Seien diese in der Klage nicht ausdrücklich genannt, sei das Klagebegehren nicht hinreichend bestimmt. Schon das Prozeßerfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens gemäß § 226 Abs.1 ZPO, das amtswegig auch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen und wahrzunehmen sei, und die Bindung des Gerichtes an das gestellte Begehren gemäß § 405 ZPO verlange beim Begehren auf Widerruf einer bereits geäußerten Erklärung darauf zu bestehen, daß die Personen, denen gegenüber der Widerruf zu erklären sei, genau bezeichnet werden. Es könne nicht dem obsiegenden Kläger im Exekutionsverfahren blankettartig überlassen bleiben, diesen Personenkreis erst dann zu bestimmen. Dem Gericht stehe es aber zu, den zu weit gefaßten Spruch des klägerischen Begehrens zu verdeutlichen und ihm auch eine vom Begehren abweichende Fassung zu geben, falls sich diese im Wesen mit dem Begehren des Klägers decke. In diesem Sinn sei das Widerrufsbegehren auch zu berichtigen, in der allgemein gehaltenen darüber hinausgehenden Fassung aber abzuweisen, da der durch die Tatsachenverbreitung Beeinträchtigte, wie der Beklagte richtig ausführte, anzugeben habe, wem der Widerruf zu erklären sei.Das Berufungsgericht verwarf die Berufung des Beklagten, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, im übrigen gab sie seiner Berufung teilweise Folge. Es bestätigte Litera a,) des Urteilsspruches, gab aber den Abschnitten Litera b,) und Litera c,) die Fassung, daß der Beklagte schuldig sei, die getätigten Äußerungen "Dr. Albin ***** verbreite bewußt Lügen, wenn er behauptet, Ing. Wilhelm ***** hätte über S 100 Mill. aus eigener Tasche in die Zellstoff Villach-Magdalen bezahlt und Ing. Wilhelm ***** hätte im Jahre 1985 auf seinem Schweizer Bankkonto lediglich über ein Guthaben von sfr 45.000 verfügt und daß diese Darstellungen wider besseres Wissen erfolgen", als unrichtig durch Veröffentlichung in einer der nächsten vier Freitagausgaben der "Kleinen Zeitung" auf einer der Seiten "Lokales" in einem Ausmaß von 8 x 8 cm mit fettgedrucktem Rand und der fettgedruckten Überschrift "Widerruf einer Äußerung" zu widerrufen. Das darüber hinausgehende Widerrufsbegehren wies es ab. Es sprach aus, daß der Streitwert, über den es entschieden habe, sowohl unter Zusammenrechnung der gestellten Begehren als auch hinsichtlich der einzeln geltend gemachten Ansprüche jeweils S 50.000 übersteige. Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig. Es übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer zutreffenden Beweiswürdigung. Rechtlich führte es aus, Ehrenbeleidigung sei jedes der Ehre nahetretende Verhalten. Wenn der Vorwurf der Lüge und der Tatsachenbehauptung wider besseres Wissen vorliege, stehe ihre Tatbildmäßigkeit im Sinn des Paragraph 111, Absatz 2, ABGB außer Zweifel. Der Beklagte habe damit ein Werturteil über die sittliche Qualität des Klägers gefällt. Wenn der Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB gleichzeitig auch jenen nach Absatz 2, erfülle, könne der Beeinträchtigte auch die aus Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB erfließenden Rechte geltend machen. Nicht nur der Eingriff in die Ehre, sondern auch der durch Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB geschützte wirtschaftliche Ruf einer Person könne absoluten Schutz beanspruchen. In dem Falle, in dem der wirtschaftliche Ruf einer Person durch einen Eingriff in ihre Ehre verletzt werde, erschöpften sich die Nachteile nicht in den wirtschaftlichen Auswirkungen. Nicht nur gegen den in Geld ausgleichbaren Vermögensschaden, sondern auch gegen die persönlichen Eingriffe stehe ein Abwehranspruch zu. Der den Kläger treffende Vorwurf der bewußten Lüge stelle die objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung dar, die Gegenstand des Klagebegehrens sei. Die Verpflichtung des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB entstehe allerdings nur dann, wenn diese Tatsachenbehauptung unrichtig sei und der Täter die Unwahrheit gekannt habe oder hätte kennen müssen. Beweisthema sei allein die bewußte Lüge und damit, ob diese Behauptung des Beklagten unrichtig sei und ob der Beklagte die ihn treffende Sorgfaltspflicht verletzt habe, nicht aber der Inhalt der als Lüge bezeichneten Sachverhaltsbehauptungen des Klägers. Der Kläger habe die Verbreitung der Behauptung, daß er lüge, und die Ursächlichkeit der durch diese Behauptung bewirkten Gefährdung oder Verletzung zu beweisen. Sei eine Rufschädigung gleichzeitig eine Ehrenbeleidigung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB, so habe die Richtigkeit der Tatsache (Lüge) auch bei Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB der Täter, also der Beklagte, zu beweisen, ebenso wie das Fehlen der objektiven und subjektiven Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung. Ausgehend vom Grundwert der Würde der Person dürften Vorwürfe der Art, wie sie vom Beklagten erhoben worden seien, nicht dazu führen, daß der Bezichtigte mit dem Beweis der Unwahrheit und Schuldhaftigkeit belastet werde. Der Beklagte hätte daher den Beweis der Richtigkeit seiner Behauptung, daß der Kläger lüge, antreten müssen. Einen Beweisantrag in diese Richtung habe der Beklagte aber nicht gestellt. Er habe sich vielmehr darauf beschränkt, die Sachverhaltsdarstellung des Klägers als objektiv unrichtig darzustellen. Beweisanträge in der Richtung, daß die dem Kläger erteilte Information und die ihm von seinem Klienten zur Verfügung gestellten Unterlagen seiner Sachverhaltsdarstellung widersprächen, er somit keinerlei Beweismittel für die Version seines Klienten in Händen habe, habe der Beklagte nicht aufgestellt. Auch ein Vorbringen für eine mangelnde Vorwerfbarkeit seiner Behauptungen habe der Beklagte nicht erstattet, sondern wiederum nur Beweismittel für die objektive Wahrheit des zugrundeliegenden Sachverhaltes angeboten. Nicht der Kläger sei gehalten gewesen, die objektive Wahrheit seiner Behauptungen zu beweisen, es wäre vielmehr Sache des Beklagten gewesen, die behauptete Lüge des Klägers zu beweisen, nachdem der Vorwurf des Beklagten schon bewiesen bzw. zugestanden gewesen sei. Auch der Beweis der allfälligen Unrichtigkeit dieser Informationen des Klägers könne den Beklagten nicht exkulpieren, sondern nur der Beweis, daß die Darstellung des Klägers bewußt wahrheitswidrig gewesen sei. Zu Recht habe das Erstgericht daher die Prüfung der objektiven Wahrheit der Aussage des Klägers unterlassen, da der Vorwurf der Lüge im Gegensatz zur bloßen Konfrontation mit anderen Beweisergebnissen nicht deren Inhalt, sondern die subjektive Tatseite des Lügners zum Gegenstand habe. Zutreffend habe daher das Erstgericht den Beklagten zur Unterlassung aber auch zum Widerruf der Äußerung durch Veröffentlichung in der Kleinen Zeitung verpflichtet. Die Wiederholungsgefahr, die das Unterlassungsbegehren rechtfertige, sei nicht nur in der Wiederholung der inkriminierten Äußerung im Zeitungsartikel, sondern auch darin zu erblicken, daß der Beklagte auch jetzt noch den Kläger in der Berufung der Lüge zeihe. Dem Beklagten müsse aber zugegeben werden, daß das Widerrufsbegehren des Klägers, soweit es nicht erkennbar diesen Widerruf durch Veröffentlichung in der Kleinen Zeitung anstrebe, zu unbestimmt und zu weit gefaßt sei. Der Widerruf könne in der gleich wirksamen Form begehrt werden wie die Tatsachenverbreitung erfolgt sei. Der Beklagte habe seine Behauptung, daß der Kläger lüge, in einem veröffentlichten Interview mit der Kleinen Zeitung wiederholt. Der Kläger habe daher gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 2 ABGB auch die Veröffentlichung der Widerrufserklärung begehren können. Der Anspruch auf Widerruf einer rechtswidrig geäußerten Erklärung sei aber nur insoweit anzuerkennen, als die inhaltliche Rücknahme der abgegebenen Erklärung geeignet sei, dieser sinnvoll entgegenzuwirken. Es müsse daher auch im Urteilsbegehren nicht nur der Inhalt der zu widerrufenden Äußerung, sondern auch die individuelle Person bzw. konkrete Personengruppe genannt werden, der die Widerrufserklärung zuzugehen habe. Seien diese in der Klage nicht ausdrücklich genannt, sei das Klagebegehren nicht hinreichend bestimmt. Schon das Prozeßerfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens gemäß Paragraph 226, Absatz eins, ZPO, das amtswegig auch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen und wahrzunehmen sei, und die Bindung des Gerichtes an das gestellte Begehren gemäß Paragraph 405, ZPO verlange beim Begehren auf Widerruf einer bereits geäußerten Erklärung darauf zu bestehen, daß die Personen, denen gegenüber der Widerruf zu erklären sei, genau bezeichnet werden. Es könne nicht dem obsiegenden Kläger im Exekutionsverfahren blankettartig überlassen bleiben, diesen Personenkreis erst dann zu bestimmen. Dem Gericht stehe es aber zu, den zu weit gefaßten Spruch des klägerischen Begehrens zu verdeutlichen und ihm auch eine vom Begehren abweichende Fassung zu geben, falls sich diese im Wesen mit dem Begehren des Klägers decke. In diesem Sinn sei das Widerrufsbegehren auch zu berichtigen, in der allgemein gehaltenen darüber hinausgehenden Fassung aber abzuweisen, da der durch die Tatsachenverbreitung Beeinträchtigte, wie der Beklagte richtig ausführte, anzugeben habe, wem der Widerruf zu erklären sei.