Der Revisionsrekurs der Antragsgegner ist berechtigt. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 11.1.1984, 1 Ob 791/83, ausführte, kann auch auf künftige Heiratsgutansprüche wirksam verzichtet werden. Die von der Antragstellerin abgegebene Erklärung vom 14. Juni 1981 sei so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche. Sollte es übereinstimmend erklärter Parteiwille gewesen sein, daß die Antragstellerin gegen die Antragsgegner überhaupt keine weiteren vermögensrechtlichen Ansprüche, insbesondere auch solche, die im Familienrecht begründet sind, mehr stellen werde, spiele es keine Rolle, ob sie bei Abgabe dieser Erklärung konkret daran dachte, daß ihr ein Heiratsgutanspruch zustehen könnte. Im Sinne der Vertrauenstheorie, die auch hier zur Anwendung gelange, sei nur maßgeblich, ob die Antragstellerin daran denken konnte und der andere Teil daher annehmen durfte, daß mit der Erklärung auch allfällige Dotationsansprüche bereinigt seien.
Die Frage, ob die Parteien bei einem Generalvergleich an einem bestimmten Anspruch bei Vergleichsabschluß denken konnten, ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage (Arb 9884; 2 Ob 125/75). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Umfang der Bereinigungswirkung der Erklärung vom 14.6.1981 zwischen den Parteien erörtert wurde (EvBl 1977/266). Die Antragstellerin, die damals schon bei ihrem späteren Gatten wohnte und Meinungsverschiedenheiten mit ihren Eltern hatte, nahm wegen ihres Anspruches auf Herausgabe von Dokumenten und Fahrnissen gerichtliche Hilfe in Anspruch. Im Zuge eines gerichtlichen Vergleichsversuches wurde vereinbart, daß sich die Antragstellerin die von ihr beanspruchten Gegenstände am 15.6.1981 abholen könne. Die Antragsgegner, die über die Vorgangsweise der Tochter aufgebracht waren, wollten von ihr "ein für allemal Ruhe" haben. Sie verlangten daher, daß die Antragstellerin eine Erklärung unterfertige, wonach sie sich verpflichte, keine weiteren Forderungen, gleich welcher Art immer, gegen ihre Eltern zu stellen. Nach dem auch hier maßgeblichen objektiven Erklärungswert dieser Erklärung (ZAS 1986/8; Rdw 1984, 317; Koziol-Welser 7 I 84) muß dann, selbst wenn über den Umfang der Bereinigungswirkung keine Erörterungen stattfanden, angenommen werden, daß die Antragstellerin gegen ihre Eltern in Zukunft zumindest keine weiteren aus dem Familienrecht sich ergebenden vermögensrechtlichen Ansprüche stellen werde. Darunter fällt auch der Anspruch auf Gewährung eines Heiratsgutes, an den die Antragstellerin umso eher denken konnte, als sie damals bereits bei ihrem späteren Gatten wohnte. Daß die Antragstellerin tatsächlich an einen solchen möglichen Anspruch nicht dachte, kann nichts daran ändern, daß ihre Verzichtserklärung von ihren Eltern, den Antragsgegnern, so verstanden werden mußte. Dem Rekurs der Antragsgegner ist Folge zu geben. In Abänderung des Beschlusses des Rekursgerichtes ist der Beschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen.Die Frage, ob die Parteien bei einem Generalvergleich an einem bestimmten Anspruch bei Vergleichsabschluß denken konnten, ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage (Arb 9884; 2 Ob 125/75). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Umfang der Bereinigungswirkung der Erklärung vom 14.6.1981 zwischen den Parteien erörtert wurde (EvBl 1977/266). Die Antragstellerin, die damals schon bei ihrem späteren Gatten wohnte und Meinungsverschiedenheiten mit ihren Eltern hatte, nahm wegen ihres Anspruches auf Herausgabe von Dokumenten und Fahrnissen gerichtliche Hilfe in Anspruch. Im Zuge eines gerichtlichen Vergleichsversuches wurde vereinbart, daß sich die Antragstellerin die von ihr beanspruchten Gegenstände am 15.6.1981 abholen könne. Die Antragsgegner, die über die Vorgangsweise der Tochter aufgebracht waren, wollten von ihr "ein für allemal Ruhe" haben. Sie verlangten daher, daß die Antragstellerin eine Erklärung unterfertige, wonach sie sich verpflichte, keine weiteren Forderungen, gleich welcher Art immer, gegen ihre Eltern zu stellen. Nach dem auch hier maßgeblichen objektiven Erklärungswert dieser Erklärung (ZAS 1986/8; Rdw 1984, 317; Koziol-Welser 7 römisch eins 84) muß dann, selbst wenn über den Umfang der Bereinigungswirkung keine Erörterungen stattfanden, angenommen werden, daß die Antragstellerin gegen ihre Eltern in Zukunft zumindest keine weiteren aus dem Familienrecht sich ergebenden vermögensrechtlichen Ansprüche stellen werde. Darunter fällt auch der Anspruch auf Gewährung eines Heiratsgutes, an den die Antragstellerin umso eher denken konnte, als sie damals bereits bei ihrem späteren Gatten wohnte. Daß die Antragstellerin tatsächlich an einen solchen möglichen Anspruch nicht dachte, kann nichts daran ändern, daß ihre Verzichtserklärung von ihren Eltern, den Antragsgegnern, so verstanden werden mußte. Dem Rekurs der Antragsgegner ist Folge zu geben. In Abänderung des Beschlusses des Rekursgerichtes ist der Beschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen.