Die Revision der Klägerin strebt den Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens des Beklagten an. Sie ist nicht berechtigt.
Nach § 60 Abs 2 EheG ist bei einer Scheidung wegen Verschulden das überwiegende Verschulden eines Teiles auszusprechen, wenn sein Verschulden erheblich schwerer wiegt als das des anderen. Der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile muß augenscheinlich hervortreten (EFSlg 51.660, 48.334 ua). Für die beiderseitige Verschuldensabwägung ist grundsätzlich das Gesamtverhalten beider Ehegatten im Zusammenhang, nicht eine Gegenüberstellung der einzelnen Eheverfehlungen maßgebend (EFSlg 57.211, 54.455, 51.642 uva); dabei sind auch verziehene oder verfristete Eheverfehlungen zu berücksichtigen (EFSlg 52.468, 51.668 ua). Vor allem ist bei der Abwägung der Mitschuld maßgeblich, wer mit der schuldhaften unheilbaren Zerrüttung der Ehe den Anfang machte (EFSlg 57.212, 54.456, 51.643 uva); die Ursächlichkeit der Verfehlungen für den Eintritt der unheilbaren Zerrüttung ist von ausschlaggebender Bedeutung (EFSlg 43.680, 41.271 ua). Im Sinn dieser Grundsätze ist die von den Vorinstanzen vorgenommene Verschuldensteilung zu billigen. Unter Berücksichtigung der Verfehlungen beider Streitteile kann von einem überwiegenden Verschulden des Beklagten entgegen den Revisionsausführungen keine Rede sein. Wie schon im Berufungsverfahren läßt die Klägerin auch jetzt noch in ihrer Revision eine ausreichend kritische Auseinandersetzung auch mit ihrem eigenen Fehlverhalten, ihrer Eifersucht und den Beschimpfungen des Beklagten, die wohl erst sein Schweigen, sein Abkapseln und sein Zurückziehen aus dem Familienverband ausgelöst haben, vermissen; sie entfernt sich insoferne auch vom festgestellten Sachverhalt, als sie ihr eigenes Verhalten nur als entschuldbare Reaktion beurteilt. Daß der Beklagte schwere Eheverfehlungen gesetzt hat, ist zweifellos richtig, doch treten demgegenüber die der Revisionswerberin nicht völlig in den Hintergrund.Nach Paragraph 60, Absatz 2, EheG ist bei einer Scheidung wegen Verschulden das überwiegende Verschulden eines Teiles auszusprechen, wenn sein Verschulden erheblich schwerer wiegt als das des anderen. Der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile muß augenscheinlich hervortreten (EFSlg 51.660, 48.334 ua). Für die beiderseitige Verschuldensabwägung ist grundsätzlich das Gesamtverhalten beider Ehegatten im Zusammenhang, nicht eine Gegenüberstellung der einzelnen Eheverfehlungen maßgebend (EFSlg 57.211, 54.455, 51.642 uva); dabei sind auch verziehene oder verfristete Eheverfehlungen zu berücksichtigen (EFSlg 52.468, 51.668 ua). Vor allem ist bei der Abwägung der Mitschuld maßgeblich, wer mit der schuldhaften unheilbaren Zerrüttung der Ehe den Anfang machte (EFSlg 57.212, 54.456, 51.643 uva); die Ursächlichkeit der Verfehlungen für den Eintritt der unheilbaren Zerrüttung ist von ausschlaggebender Bedeutung (EFSlg 43.680, 41.271 ua). Im Sinn dieser Grundsätze ist die von den Vorinstanzen vorgenommene Verschuldensteilung zu billigen. Unter Berücksichtigung der Verfehlungen beider Streitteile kann von einem überwiegenden Verschulden des Beklagten entgegen den Revisionsausführungen keine Rede sein. Wie schon im Berufungsverfahren läßt die Klägerin auch jetzt noch in ihrer Revision eine ausreichend kritische Auseinandersetzung auch mit ihrem eigenen Fehlverhalten, ihrer Eifersucht und den Beschimpfungen des Beklagten, die wohl erst sein Schweigen, sein Abkapseln und sein Zurückziehen aus dem Familienverband ausgelöst haben, vermissen; sie entfernt sich insoferne auch vom festgestellten Sachverhalt, als sie ihr eigenes Verhalten nur als entschuldbare Reaktion beurteilt. Daß der Beklagte schwere Eheverfehlungen gesetzt hat, ist zweifellos richtig, doch treten demgegenüber die der Revisionswerberin nicht völlig in den Hintergrund.
Der Revision ist daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Revision ist daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.