Aus den Entscheidungsgründen:
Das Berufungsgericht ist zutreffend und unbekämpft davon ausgegangen, daß das auf Zahlung der vereinbarten Konventionalstrafe gerichtete Klagebegehren nicht von der Berechtigung des Klägers zum Rücktritt vom Vertrag abhängt, sondern vom Verfall der Konventionalstrafe, der im Zweifel, d. i. mangels einer gegenteiligen, hier nicht einmal behaupteten Vereinbarung, nur bei verschuldeter Nichterfüllung eintritt (Ehrenzweig[2] II/1, 191; Koziol - Welser I[4], 169 f.; JBl. 1950, 241 u. v. a.; die Entscheidung EvBl. 1976/194 betraf den besonderen Fall einer für verspätete Erfüllung vereinbarten Konventionalstrafe).
Richtig ist allerdings, daß die Beklagte für das fehlende Verschulden beweispflichtig war (§ 1298 ABGB; Wolf f a. a. O., 187; 3 Ob 745/53). Die Revisionsgegnerin hat aber diesen Beweis infolge der Feststellung, daß sie von dem Havarieschaden ihres Fahrzeuges nichts wußte, weil selbst der von ihr zur Überprüfung herangezogene Automobilclub den Schaden nicht erkannt habe, erbracht. Es ist nicht zu erkennen, auf welche andere taugliche Weise die Beklagte sich hätte vergewissern müssen, daß das in Zahlung zu gebende Fahrzeug nicht havariert sei.Richtig ist allerdings, daß die Beklagte für das fehlende Verschulden beweispflichtig war (Paragraph 1298, ABGB; Wolf f a. a. O., 187; 3 Ob 745/53). Die Revisionsgegnerin hat aber diesen Beweis infolge der Feststellung, daß sie von dem Havarieschaden ihres Fahrzeuges nichts wußte, weil selbst der von ihr zur Überprüfung herangezogene Automobilclub den Schaden nicht erkannt habe, erbracht. Es ist nicht zu erkennen, auf welche andere taugliche Weise die Beklagte sich hätte vergewissern müssen, daß das in Zahlung zu gebende Fahrzeug nicht havariert sei.
Ohne Belang ist auch, daß die Beklagte fehlendes Verschulden nicht ausdrücklich behauptet hatte. Das Gericht war nicht gehindert, auf Grund des Beweisverfahrens sogenannte überschießende Feststellungen in dieser Richtung zu treffen, die vom Kläger unbekämpft gelassen wurden.
Bei dieser Rechtslage bleibt nur die Meinung des Revisionswerbers zu prüfen, daß die Beklagte nach Kenntnis der Unmöglichkeit, das in Zahlung zu gebende Altfahrzeug havariefrei übergeben zu können, den Restkaufpreis in bar hätte anbieten müssen und mit dieser Leistung in schuldhaften Verzug geraten sei. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden, weil die Teilabstattung des Kaufpreises für ein neues Kraftfahrzeug durch "Eintausch" eines Altfahrzeuges nach der Erfahrung des täglichen Lebens geradezu typisch einer Minderung der wirtschaftlichen Belastung des Käufers dient, so daß eine Änderung der Leistungspflicht auf volle oder wie hier wesentlich erhöhte Barzahlung des Kaufpreises dem hypothetischen Parteiwillen im Sinne einer Vertragsergänzung offensichtlich nicht entspricht (vgl. SZ 49/86 und ZAS 1976, 216).Bei dieser Rechtslage bleibt nur die Meinung des Revisionswerbers zu prüfen, daß die Beklagte nach Kenntnis der Unmöglichkeit, das in Zahlung zu gebende Altfahrzeug havariefrei übergeben zu können, den Restkaufpreis in bar hätte anbieten müssen und mit dieser Leistung in schuldhaften Verzug geraten sei. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden, weil die Teilabstattung des Kaufpreises für ein neues Kraftfahrzeug durch "Eintausch" eines Altfahrzeuges nach der Erfahrung des täglichen Lebens geradezu typisch einer Minderung der wirtschaftlichen Belastung des Käufers dient, so daß eine Änderung der Leistungspflicht auf volle oder wie hier wesentlich erhöhte Barzahlung des Kaufpreises dem hypothetischen Parteiwillen im Sinne einer Vertragsergänzung offensichtlich nicht entspricht vergleiche SZ 49/86 und ZAS 1976, 216).