Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist die Mutter des am 26.2.1963 unehelich geborenen Andreas Josef B. Der Kläger hatte ihr innerhalb eines Zeitraumes von nicht mehr als 302 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt beigewohnt. Die Beklagte erklärte dem Kläger und dem Bezirksjugendamt Feldkirch gegenüber mehrmals ausdrücklich, daß sie während der gesetzlichen Vermutungszeit nur mit dem Kläger geschlechtlich verkehrt habe. Der Kläger anerkannte darauf am 2.4.1963 vor der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch als Amtsvormund die Vaterschaft zum Kind. In der Zeit vom 19.4.1963 bis 23.11.1978 erbrachte er an Unterhaltszahlungen für das Kind insgesamt S 178.749,40. Da der Kläger im August 1977 daran zu zweifeln begann, daß er der Vater des Kindes sei, brachte er am 9.6.1978 zu C 1268/78 des Bezirksgerichtes Dornbirn eine Klage gegen den mj.Andreas B auf Feststellung ein, der Minderjährige sei nicht sein Kind. Nach dem am 7.11.1978 beim Bezirksgericht Dornbirn eingelangten Gutachten des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck ist der Kläger sowohl auf Grund des Rhesussystems als auch des Enzymsystems der Sauren Phosphate serologisch als Vater des Kindes ausgeschlossen. Dieses Gutachten wurde in Anwesenheit des Klägers und seines Vertreters in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15.1.1979 dargetan. Ein zur überprüfung eingeholtes, am 11.10.1979 beim Bezirksgericht Dornbirn eingelangtes, in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 17.12.1979 verlesenes Gutachten bestätigte das Ergebnis des ersten serologischen Gutachtens. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 20.12.1979, C 1268/78-24, bestätigt mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15.9.1981, R 77/80-30, wurde rechtskräftig ausgesprochen, daß das vom Kläger vor der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis rechtsunwirksam sei. Der leibliche Vater des Andreas Josef B ist nicht bekannt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 9.12.1982, 16 b E Vr 324/82, Hv 1042/82 wurde die Beklagte des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt: Sie hat am 24.11.1978 und am 15.1.1979 im Verfahren C 1268/78 des Bezirksgerichtes Dornbirn als Zeugin durch die Behauptung, innerhalb des kritischen Zeitraumes mit keinem anderen Mann als dem Kläger geschlechtlich verkehrt zu haben, falsch ausgesagt. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch fand keinen hinreichenden Grund für die Einleitung eines gegen die Beklagte wegen schweren Betruges nach den §§ 146 f.StGB gerichteten Strafverfahrens und legte die Anzeige des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 23.7.1984 gemäß § 90 Abs 1 StPO am 8.8.1984 zurück. Der Kläger begehrt in der am 11.1.1984 eingebrachten Klage aus dem Titel des Schadenersatzes den Zuspruch des Betrages von S 178.749,40 samt Anhang. Er brachte, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, vor, er habe die Vaterschaft zu dem am 26.2.1963 geborenen Sohn der Beklagten nur anerkannt und in der Folge Unterhaltsleistungen erbracht, weil ihm die Beklagte versichert habe, daß sie im Empfängniszeitraum ausschließlich zu ihm Beziehungen unterhalten habe.Die Beklagte ist die Mutter des am 26.2.1963 unehelich geborenen Andreas Josef B. Der Kläger hatte ihr innerhalb eines Zeitraumes von nicht mehr als 302 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt beigewohnt. Die Beklagte erklärte dem Kläger und dem Bezirksjugendamt Feldkirch gegenüber mehrmals ausdrücklich, daß sie während der gesetzlichen Vermutungszeit nur mit dem Kläger geschlechtlich verkehrt habe. Der Kläger anerkannte darauf am 2.4.1963 vor der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch als Amtsvormund die Vaterschaft zum Kind. In der Zeit vom 19.4.1963 bis 23.11.1978 erbrachte er an Unterhaltszahlungen für das Kind insgesamt S 178.749,40. Da der Kläger im August 1977 daran zu zweifeln begann, daß er der Vater des Kindes sei, brachte er am 9.6.1978 zu C 1268/78 des Bezirksgerichtes Dornbirn eine Klage gegen den mj.Andreas B auf Feststellung ein, der Minderjährige sei nicht sein Kind. Nach dem am 7.11.1978 beim Bezirksgericht Dornbirn eingelangten Gutachten des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck ist der Kläger sowohl auf Grund des Rhesussystems als auch des Enzymsystems der Sauren Phosphate serologisch als Vater des Kindes ausgeschlossen. Dieses Gutachten wurde in Anwesenheit des Klägers und seines Vertreters in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15.1.1979 dargetan. Ein zur überprüfung eingeholtes, am 11.10.1979 beim Bezirksgericht Dornbirn eingelangtes, in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 17.12.1979 verlesenes Gutachten bestätigte das Ergebnis des ersten serologischen Gutachtens. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 20.12.1979, C 1268/78-24, bestätigt mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15.9.1981, R 77/80-30, wurde rechtskräftig ausgesprochen, daß das vom Kläger vor der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis rechtsunwirksam sei. Der leibliche Vater des Andreas Josef B ist nicht bekannt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 9.12.1982, 16 b E römisch fünf r 324/82, Hv 1042/82 wurde die Beklagte des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB schuldig erkannt: Sie hat am 24.11.1978 und am 15.1.1979 im Verfahren C 1268/78 des Bezirksgerichtes Dornbirn als Zeugin durch die Behauptung, innerhalb des kritischen Zeitraumes mit keinem anderen Mann als dem Kläger geschlechtlich verkehrt zu haben, falsch ausgesagt. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch fand keinen hinreichenden Grund für die Einleitung eines gegen die Beklagte wegen schweren Betruges nach den Paragraphen 146, f.StGB gerichteten Strafverfahrens und legte die Anzeige des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 23.7.1984 gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO am 8.8.1984 zurück. Der Kläger begehrt in der am 11.1.1984 eingebrachten Klage aus dem Titel des Schadenersatzes den Zuspruch des Betrages von S 178.749,40 samt Anhang. Er brachte, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, vor, er habe die Vaterschaft zu dem am 26.2.1963 geborenen Sohn der Beklagten nur anerkannt und in der Folge Unterhaltsleistungen erbracht, weil ihm die Beklagte versichert habe, daß sie im Empfängniszeitraum ausschließlich zu ihm Beziehungen unterhalten habe.
Die Beklagte wendete ein, allfällige Schadenersatzansprüche des Klägers unterlägen der dreijährigen Verjährung des § 1489 ABGB. Diese habe mit dem Zeitpunkt begonnen, als dem Kläger das serologische Gutachten zur Kenntnis gelangt sei, spätestens sei dieser Zeitpunkt aber mit der Zustellung des Urteiles des Erstgerichtes im Verfahren C 1268/78 des Bezirksgerichtes Dornbirn am 8.1.1980 anzunehmen. Verjährung sei daher auf jeden Fall bereits am 8.1.1983 eingetreten.Die Beklagte wendete ein, allfällige Schadenersatzansprüche des Klägers unterlägen der dreijährigen Verjährung des Paragraph 1489, ABGB. Diese habe mit dem Zeitpunkt begonnen, als dem Kläger das serologische Gutachten zur Kenntnis gelangt sei, spätestens sei dieser Zeitpunkt aber mit der Zustellung des Urteiles des Erstgerichtes im Verfahren C 1268/78 des Bezirksgerichtes Dornbirn am 8.1.1980 anzunehmen. Verjährung sei daher auf jeden Fall bereits am 8.1.1983 eingetreten.
Der Kläger erwiderte, die Verjährungsfrist habe erst mit der Rechtskraft des im Verfahren C 1268/78 des Bezirksgerichtes Dornbirn ergangenen Urteiles zu laufen begonnen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Bereits zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom ersten Gutachten am 6.11.1978 habe sich der Kläger im klaren darüber sein müssen, welche Unterhaltsbeiträge er im Laufe der Jahre geleistet habe und welche Person er als allfälligen Schädiger in Anspruch nehmen müsse. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe er eine objektive aussichtsreiche Grundlage für die auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützte Klagsführung gehabt. Der Kläger habe nicht dargetan, daß er an der Geltendmachung seiner Schadenersatzansprüche gehindert gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Erwägungen der Kläger so lange mit der Klagsführung zugewartet habe.
Das Berufungsgericht änderte über Berufung des Klägers das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens ab. Die Revision erklärte es für zulässig. Es billigte zwar die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß eine dreijährige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage bereits abgelaufen gewesen sei, vertrat aber die Ansicht, daß für den Anspruch des Klägers gemäß § 1489 Satz 2 ABGB eine dreißigjährige Verjährungszeit gelte. Es stehe fest, daß die Beklagte durch die bewußt wahrheitswidrige Behauptung, sie habe in der kritischen Empfängniszeit mit dem Kläger allein Geschlechtsverkehr gehabt, nur dieser komme daher als Vater des von ihr am 26.2.1963 geborenen Kindes in Betracht, den Kläger zum Anerkenntnis der Vaterschaft zu diesem Kind veranlaßt habe. Dieses Verhalten der Beklagten stelle sich als arglistige Irreführung und damit als zivilrechtlicher Betrug im Sinne der Vorschrift des § 870 ABGB dar. Das Verhalten der Beklagten stelle aber darüber hinaus auch den Tatbestand des Betruges gemä3 § 146 StGB dar. Es sei zwar richtig, daß die Staatsanwaltschaft Feldkirch die Anzeige gegen die Beklagte am 8.8.1984 gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt habe. über das Vorliegen eines strafbaren Tatbestandes habe der Zivilrichter daher, da eine Bindungswirkung im Sinne des § 268 ZPO fehle, wie über jede andere Vorfrage selbständig zu entscheiden. Dies gelte insbesondere auch im Falle der Einstellung eines Strafverfahrens, wenn es sich darum handle, ob wegen Vorliegens einer strafbaren Handlung die längere Verjährungszeit nach § 1489 ABGB anzuwenden sei. Die Beklagte habe im Sinn des § 5 Abs 1 StGB vorsätzlich zumindest in der Schuldform des dolus eventualis gehandelt, also insoweit, als sie die Verwirklichung eines Sachverhaltes ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe. Es könne nicht bezweifelt werden, daß die Beklagte von einem weiteren Mann, der mit ihr innerhalb der kritischen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt habe, gewußt habe. Sie habe damit in Kauf genommen, daß der Kläger durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet werde, die ihn am Vermögen schädige, einen Dritten, das Kind, unrechtmäßig bereichern sollte. Da diese gerichtlich strafbare Handlung mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sei, erlösche das Klagerecht nach dreißig Jahren. Die Klage könne daher auf den Titel des Schadenersatzes gestützt werden, ohne daß sie verfristet wäre. Es sei nicht richtig, daß der Kläger insoweit ein ausreichendes Tatsachenvorbringen im Rahmen des Verfahrens in erster Instanz nicht erstattet hätte. In der Klage habe er behauptet, die Beklagte habe wider besseres Wissen versichert, nur mit ihm geschlechtlich verkehrt zu haben. Dies habe ihn zur Anerkennung der Vaterschaft veranlaßt. Damit aber habe er auch in Erfüllung seiner vermeintlichen Unterhaltspflicht regelmäßig Beiträge geleistet, die er aus dem Titel des Schadenersatzes nun von der Beklagten zurückersetzt verlange. Auf diese Weise sei den Voraussetzungen des § 226 ZPO über den notwendigen Klagsinhalt hinreichend Rechnung getragen worden.Das Berufungsgericht änderte über Berufung des Klägers das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens ab. Die Revision erklärte es für zulässig. Es billigte zwar die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß eine dreijährige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage bereits abgelaufen gewesen sei, vertrat aber die Ansicht, daß für den Anspruch des Klägers gemäß Paragraph 1489, Satz 2 ABGB eine dreißigjährige Verjährungszeit gelte. Es stehe fest, daß die Beklagte durch die bewußt wahrheitswidrige Behauptung, sie habe in der kritischen Empfängniszeit mit dem Kläger allein Geschlechtsverkehr gehabt, nur dieser komme daher als Vater des von ihr am 26.2.1963 geborenen Kindes in Betracht, den Kläger zum Anerkenntnis der Vaterschaft zu diesem Kind veranlaßt habe. Dieses Verhalten der Beklagten stelle sich als arglistige Irreführung und damit als zivilrechtlicher Betrug im Sinne der Vorschrift des Paragraph 870, ABGB dar. Das Verhalten der Beklagten stelle aber darüber hinaus auch den Tatbestand des Betruges gemä3 Paragraph 146, StGB dar. Es sei zwar richtig, daß die Staatsanwaltschaft Feldkirch die Anzeige gegen die Beklagte am 8.8.1984 gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO zurückgelegt habe. über das Vorliegen eines strafbaren Tatbestandes habe der Zivilrichter daher, da eine Bindungswirkung im Sinne des Paragraph 268, ZPO fehle, wie über jede andere Vorfrage selbständig zu entscheiden. Dies gelte insbesondere auch im Falle der Einstellung eines Strafverfahrens, wenn es sich darum handle, ob wegen Vorliegens einer strafbaren Handlung die längere Verjährungszeit nach Paragraph 1489, ABGB anzuwenden sei. Die Beklagte habe im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, StGB vorsätzlich zumindest in der Schuldform des dolus eventualis gehandelt, also insoweit, als sie die Verwirklichung eines Sachverhaltes ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe. Es könne nicht bezweifelt werden, daß die Beklagte von einem weiteren Mann, der mit ihr innerhalb der kritischen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt habe, gewußt habe. Sie habe damit in Kauf genommen, daß der Kläger durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet werde, die ihn am Vermögen schädige, einen Dritten, das Kind, unrechtmäßig bereichern sollte. Da diese gerichtlich strafbare Handlung mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sei, erlösche das Klagerecht nach dreißig Jahren. Die Klage könne daher auf den Titel des Schadenersatzes gestützt werden, ohne daß sie verfristet wäre. Es sei nicht richtig, daß der Kläger insoweit ein ausreichendes Tatsachenvorbringen im Rahmen des Verfahrens in erster Instanz nicht erstattet hätte. In der Klage habe er behauptet, die Beklagte habe wider besseres Wissen versichert, nur mit ihm geschlechtlich verkehrt zu haben. Dies habe ihn zur Anerkennung der Vaterschaft veranlaßt. Damit aber habe er auch in Erfüllung seiner vermeintlichen Unterhaltspflicht regelmäßig Beiträge geleistet, die er aus dem Titel des Schadenersatzes nun von der Beklagten zurückersetzt verlange. Auf diese Weise sei den Voraussetzungen des Paragraph 226, ZPO über den notwendigen Klagsinhalt hinreichend Rechnung getragen worden.