Die Revision der klagenden Partei ist gerechtfertigt, dem Rekurs der beklagten Partei kommt Berechtigung nicht zu.
I) Zur Revision der klagenden Partei:römisch eins) Zur Revision der klagenden Partei:
Nach der zwischen der Firma M*** und der Firma L*** und M*** getroffenen Vereinbarung sollte die Arbeitsgemeinschaft zwar dem Auftraggeber, der A***, gegenüber in Erscheinung treten, im Innenverhältnis wollten die Partner die Arbeitsgemeinschaft aber "nicht ausüben". Da der Firma M*** darüber hinaus die Geschäftsführung, kaufmännische Verwaltung und Verfügungsbefugnis über die aus der Durchführung des Bauvorhabens entstehenden Forderungen zustehen sollte, kann diese Vereinbarung am ehesten dahin verstanden werden, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwar im Außenverhältnis, nicht aber im Innenverhältnis begründet werden sollte. Nach herrschender Ansicht kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Außengesellschaft oder nur Innengesellschaft sein (EvBl 1976/271; Kastner, Gesellschaftsrecht 4 33; Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 15 zu § 1175). Strittig ist, ob eine reine Außengesellschaft vereinbart werden kann. Wahle in Klang-Kommentar 2 V 537 vertritt die Auffassung, daß das Bestehen eines Sozietätsverhältnisses im Innenverhältnis nicht erforderlich sei; die reine Außengesellschaft entspreche Bedürfnissen der modernen Erwerbswirtschaft. Strasser hingegen meint, daß die Zulässigkeit einer reinen Außengesellschaft "eher zu verneinen" sei, weil das Gesetz stets von der Existenz eines internen Gesellschaftsverhältnisses ausgehe. Fehle es an jeder Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeit des Gesellschafters im Innenverhältnis, liege keine Gesellschaft vor. Selbst wenn man im vorliegenden Fall vom Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch im Innenverhältnis ausgeht, ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Zession der (behaupteten) Forderung der Firma M*** gegen die beklagte Partei aus dem Auftrag vom 29. September 1977 sei rechtsunwirksam, weil die Zession im eigenen Namen und nicht in Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt sei, nicht zu billigen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nach herrschender Auffassung keine juristische Person (JBL 1980, 545; EvBl 1978/144; JBl 1976, 428; Strasser a.a.0. Rdz 13 zu § 1175; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 3 II 35; Welser, GesRZ 1978, 141). Rechtsträger sind daher die Gesellschafter (JBl 1980, 545; Strasser a.a.0.). Rechtsprechung und Lehre behandeln Forderungen der Gesellschaft als Gesamthandforderungen, über die nur alle Gesellschafter gemeinsam verfügen können, ein Einzelgesellschafter nur, wenn er die Zustimmung der anderen nachweist (JBl 1980, 545; SZ 50/151; SZ 45/113;Nach der zwischen der Firma M*** und der Firma L*** und M*** getroffenen Vereinbarung sollte die Arbeitsgemeinschaft zwar dem Auftraggeber, der A***, gegenüber in Erscheinung treten, im Innenverhältnis wollten die Partner die Arbeitsgemeinschaft aber "nicht ausüben". Da der Firma M*** darüber hinaus die Geschäftsführung, kaufmännische Verwaltung und Verfügungsbefugnis über die aus der Durchführung des Bauvorhabens entstehenden Forderungen zustehen sollte, kann diese Vereinbarung am ehesten dahin verstanden werden, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwar im Außenverhältnis, nicht aber im Innenverhältnis begründet werden sollte. Nach herrschender Ansicht kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Außengesellschaft oder nur Innengesellschaft sein (EvBl 1976/271; Kastner, Gesellschaftsrecht 4 33; Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 15 zu Paragraph 1175,). Strittig ist, ob eine reine Außengesellschaft vereinbart werden kann. Wahle in Klang-Kommentar 2 römisch fünf 537 vertritt die Auffassung, daß das Bestehen eines Sozietätsverhältnisses im Innenverhältnis nicht erforderlich sei; die reine Außengesellschaft entspreche Bedürfnissen der modernen Erwerbswirtschaft. Strasser hingegen meint, daß die Zulässigkeit einer reinen Außengesellschaft "eher zu verneinen" sei, weil das Gesetz stets von der Existenz eines internen Gesellschaftsverhältnisses ausgehe. Fehle es an jeder Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeit des Gesellschafters im Innenverhältnis, liege keine Gesellschaft vor. Selbst wenn man im vorliegenden Fall vom Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch im Innenverhältnis ausgeht, ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Zession der (behaupteten) Forderung der Firma M*** gegen die beklagte Partei aus dem Auftrag vom 29. September 1977 sei rechtsunwirksam, weil die Zession im eigenen Namen und nicht in Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt sei, nicht zu billigen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nach herrschender Auffassung keine juristische Person (JBL 1980, 545; EvBl 1978/144; JBl 1976, 428; Strasser a.a.0. Rdz 13 zu Paragraph 1175,; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 3 römisch zwei 35; Welser, GesRZ 1978, 141). Rechtsträger sind daher die Gesellschafter (JBl 1980, 545; Strasser a.a.0.). Rechtsprechung und Lehre behandeln Forderungen der Gesellschaft als Gesamthandforderungen, über die nur alle Gesellschafter gemeinsam verfügen können, ein Einzelgesellschafter nur, wenn er die Zustimmung der anderen nachweist (JBl 1980, 545; SZ 50/151; SZ 45/113;
Strasser a.a.0. Rdz 9 zu §§ 1202, 1203). Da die Firma L*** und M*** schon in der Vereinbarung über die Gründung der Arbeitsgemeinschaft zugestimmt hat, daß der Firma M*** die Geschäftsführung obliegt und sie allein "für die aus dem gegenständlichen Bauvorhaben sich ergebenden Forderungen empfangsberechtigt" sein soll, ist an der alleinigen Verfügungsbefugnis der Firma M*** bzw. des für sie einschreitenden Sachwalters nicht zu zweifeln. Eine Verfügung im Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts war im Hinblick darauf, daß Rechtsträger der Forderung nicht eine von der Firma M*** verschiedene juristische Person ist, nicht erforderlich. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß die Zessionsvereinbarung vom 28.Februar 1979 nur einen Mantelabtretungsvertrag darstellte, so daß eine wirksame Zession erst mit der Vereinbarung vom 5.Juni 1984 erfolgte. Da die Zession nur sicherungshalber erfolgte, war zur Wirksamkeit die Einhaltung einer Publizitätsform wie bei Verpfändung einer Forderung erforderlich (SZ 51/121; Ertl in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 1392). Nach herrschender Auffassung reicht hiefür die Verständigung des Schuldners aus (SZ 51/121; SZ 48/2; SZ 46/24; Ertl a.a.0.; Koziol-Welser, Grundriß 7 I 263, II 131), die jedenfalls durch die Vorlage der Zessionsvereinbarung im Prozeß erfolgt ist, zumal die Verständigung sowohl durch den Zedenten als auch durch den Zessionar erfolgen kann (SZ 36/121; Ertl a.a.0. Rdz 1 zu § 1395; Wolff in Klang Kommentar 2 VI 314; Ehrenzweig, System 2 II/1, 263). Zu folgen ist auch der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß ein Verzicht der Firma M*** auf Forderungen gegen die beklagte Partei wegen mangelhafter Ausführung der ihr übertragenen Arbeiten nicht anzunehmen ist. Der bloße Umstand allein, daß sich die Firma M*** im Ausgleichsverfahren nicht auf die mangelnde Fälligkeit der von der beklagten Partei geltend gemachten Forderungen auf Bezahlung des Entgelts wegen der erbrachten Leistungen berufen hat, rechtfertigt nicht die Annahme, sie habe schlüssig (§ 863 ABGB) auf die Forderung verzichtet. Gegen einen Verzicht spricht auch das Verlangen der Fa.M*** nach Verlängerung der Gültigkeitsdauer der von der beklagten Partei beigebrachten Bankhaftbriefe. Dem Verhalten der Fa.L*** und M*** in dem gegen sie angestrengten Rechtsstreit kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, weil die Verfügungsbefugnis über Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche allein der Fa.M*** zustand, da es sich dabei um Forderungen aus dem Bauvorhaben handelt.Strasser a.a.0. Rdz 9 zu Paragraphen 1202, 1203,). Da die Firma L*** und M*** schon in der Vereinbarung über die Gründung der Arbeitsgemeinschaft zugestimmt hat, daß der Firma M*** die Geschäftsführung obliegt und sie allein "für die aus dem gegenständlichen Bauvorhaben sich ergebenden Forderungen empfangsberechtigt" sein soll, ist an der alleinigen Verfügungsbefugnis der Firma M*** bzw. des für sie einschreitenden Sachwalters nicht zu zweifeln. Eine Verfügung im Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts war im Hinblick darauf, daß Rechtsträger der Forderung nicht eine von der Firma M*** verschiedene juristische Person ist, nicht erforderlich. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß die Zessionsvereinbarung vom 28.Februar 1979 nur einen Mantelabtretungsvertrag darstellte, so daß eine wirksame Zession erst mit der Vereinbarung vom 5.Juni 1984 erfolgte. Da die Zession nur sicherungshalber erfolgte, war zur Wirksamkeit die Einhaltung einer Publizitätsform wie bei Verpfändung einer Forderung erforderlich (SZ 51/121; Ertl in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 1392,). Nach herrschender Auffassung reicht hiefür die Verständigung des Schuldners aus (SZ 51/121; SZ 48/2; SZ 46/24; Ertl a.a.0.; Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins 263, römisch zwei 131), die jedenfalls durch die Vorlage der Zessionsvereinbarung im Prozeß erfolgt ist, zumal die Verständigung sowohl durch den Zedenten als auch durch den Zessionar erfolgen kann (SZ 36/121; Ertl a.a.0. Rdz 1 zu Paragraph 1395,; Wolff in Klang Kommentar 2 römisch sechs 314; Ehrenzweig, System 2 II/1, 263). Zu folgen ist auch der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß ein Verzicht der Firma M*** auf Forderungen gegen die beklagte Partei wegen mangelhafter Ausführung der ihr übertragenen Arbeiten nicht anzunehmen ist. Der bloße Umstand allein, daß sich die Firma M*** im Ausgleichsverfahren nicht auf die mangelnde Fälligkeit der von der beklagten Partei geltend gemachten Forderungen auf Bezahlung des Entgelts wegen der erbrachten Leistungen berufen hat, rechtfertigt nicht die Annahme, sie habe schlüssig (Paragraph 863, ABGB) auf die Forderung verzichtet. Gegen einen Verzicht spricht auch das Verlangen der Fa.M*** nach Verlängerung der Gültigkeitsdauer der von der beklagten Partei beigebrachten Bankhaftbriefe. Dem Verhalten der Fa.L*** und M*** in dem gegen sie angestrengten Rechtsstreit kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, weil die Verfügungsbefugnis über Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche allein der Fa.M*** zustand, da es sich dabei um Forderungen aus dem Bauvorhaben handelt.
Nach der zwischen der Fa.M*** und der beklagten Partei getroffenen Vereinbarung vom 29.September 1977 beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit der tatsächlichen Übergabe der fertigen Lawinengalerie an die A***. Von der Schlußrechnung wurde 3 % Haftrücklaß auf die Dauer von drei Jahren ab Übernahme der Galerie durch die A*** einbehalten. Wann das Werk von der A*** übernommen wurde, steht nicht fest. Der Zeitpunkt der Übernahme muß auch nicht mit der tatsächlichen Inbetriebnahme der Arlbergstraße übereinstimmen. In den Schreiben vom 11.Oktober 1983 und 23. Dezember 1983 an die beklagte Partei wies die Fa.M*** darauf hin, daß das Bauvorhaben noch nicht abgenommen worden sei; andererseits wird im Protokoll über die Schlußfeststellung Nr. 69 (Beilage C) das Datum der Übernahme mit 30.November 1978 angegeben, auf ein Übernahmsprotokoll vom 8.Juli 1980 verwiesen und das Ergebnis der Schlußabnahmebegehung vom 2.November und 24. November 1983 festgehalten. Es kann daher derzeit nicht beurteilt werden, ob Gewährleistungsansprüche der Fa.M*** wegen Ablaufs der Gewährleistungsfrist erloschen sind. Im fortgesetzten Verfahren wird zu klären sein, wann die Übernahme des Bauwerks durch die A*** erfolgte.
Was die Verjährung eines allfälligen Schadenersatzanspruchs wegen der an den Abdeckplatten zufolge zu geringer Dimensionierung der Betonauflage aufgetretenen Rostschäden betrifft, so lehnt die Rechtsprechung grundsätzlich den Ersatz eines Schadens, der bereits durch die Existenz des Mangels entstanden ist, ab, so daß der Besteller für den Nachteil, den er durch die bloße Tatsache desselben erleidet, aus dem Titel des Schadenersatzes keinen Ersatz begehren kann. Vorhandene Mängel, die noch keinen weiteren Schaden, auch nicht am hergestellten Werk selbst, herbeigeführt haben, können keinen Schadenersatzanspruch begründen, sondern gehen im Gewährleistungsanspruch auf. Wurde aber das Werk durch den Mangel beschädigt, dann ist - Verschulden vorausgesetzt - auch ein Schadenersatzanspruch gegeben (SZ 54/81; JBl 1974, 477; SZ 46/39). Zu den ersatzfähigen Begleitschäden zählt auch der Verbesserungsaufwand (JBl 1979, 259; HS 10.91def; SZ 48/56). Ein derartiger Begleitschaden kann auch darin bestehen, daß zufolge der zu geringen Dimensionierung der Betonauflage Rostschäden am Werk eingetreten sind und diese Schäden behoben werden sollen. Die Verjährungsfrist läuft gemäß § 1489 ABGB ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Wann der Fa.M*** der Schaden bekannt wurde, steht nicht fest. Die Feststellung, die A*** habe die beklagte Partei im Jahre 1983 auf diesen Schaden hingewiesen, reicht zur verläßlichen Beurteilung des Anspruchs nicht aus. Die Sachverhaltsgrundlage wird demnach allenfalls auch in dieser Richtung zu ergänzen sein. Falls die Forderung nicht ohnehin wegen Fristablauf erloschen bzw. verjährt ist, werden Feststellungen zur Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruchs zu treffen sein. Demzufolge ist der Revision Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden; der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Was die Verjährung eines allfälligen Schadenersatzanspruchs wegen der an den Abdeckplatten zufolge zu geringer Dimensionierung der Betonauflage aufgetretenen Rostschäden betrifft, so lehnt die Rechtsprechung grundsätzlich den Ersatz eines Schadens, der bereits durch die Existenz des Mangels entstanden ist, ab, so daß der Besteller für den Nachteil, den er durch die bloße Tatsache desselben erleidet, aus dem Titel des Schadenersatzes keinen Ersatz begehren kann. Vorhandene Mängel, die noch keinen weiteren Schaden, auch nicht am hergestellten Werk selbst, herbeigeführt haben, können keinen Schadenersatzanspruch begründen, sondern gehen im Gewährleistungsanspruch auf. Wurde aber das Werk durch den Mangel beschädigt, dann ist - Verschulden vorausgesetzt - auch ein Schadenersatzanspruch gegeben (SZ 54/81; JBl 1974, 477; SZ 46/39). Zu den ersatzfähigen Begleitschäden zählt auch der Verbesserungsaufwand (JBl 1979, 259; HS 10.91def; SZ 48/56). Ein derartiger Begleitschaden kann auch darin bestehen, daß zufolge der zu geringen Dimensionierung der Betonauflage Rostschäden am Werk eingetreten sind und diese Schäden behoben werden sollen. Die Verjährungsfrist läuft gemäß Paragraph 1489, ABGB ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Wann der Fa.M*** der Schaden bekannt wurde, steht nicht fest. Die Feststellung, die A*** habe die beklagte Partei im Jahre 1983 auf diesen Schaden hingewiesen, reicht zur verläßlichen Beurteilung des Anspruchs nicht aus. Die Sachverhaltsgrundlage wird demnach allenfalls auch in dieser Richtung zu ergänzen sein. Falls die Forderung nicht ohnehin wegen Fristablauf erloschen bzw. verjährt ist, werden Feststellungen zur Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruchs zu treffen sein. Demzufolge ist der Revision Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden; der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
II) Zum Rekurs der beklagten Partei:römisch zwei) Zum Rekurs der beklagten Partei:
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß den wiederholten Verbesserungsversuchen der beklagten Partei die Wirkung zukommt, daß ab Vollendung der Verbesserung bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer erklärt, daß ihm die Verbesserung nicht möglich sei, eine neue Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt, entspricht der herrschenden Rechtsprechung (MietSlg.35.106; SZ 50/85; SZ 43/152; HS 7.342; SZ 31/123). Das Berufungsgericht nahm an, daß sich im Frühjahr 1981 die Erfolglosigkeit der Verbesserungsversuche herausgestellt habe. Tatsächlich erklärte die beklagte Partei aber erst im Schreiben vom 31.Jänner 1983, sie habe bis heute mit verschiedenen Firmen Kontakt gepflogen und Probesanierungen an den Leitwänden durchgeführt, es könne nunmehr ausgesagt werden, daß es sich ihrer Meinung nach um unbehebbare Mängel handle. Erst mit diesem Schreiben erklärte die beklagte Partei die Behebung der aufgetretenen Mängel als gescheitert, so daß damit die dreijährige Gewährleistungsfrist zu laufen begonnen hat. Was den behaupteten schlüssigen Verzicht betrifft, ist auf die Ausführungen zur Revision der klagenden Partei zu verweisen. Auch ein allfälliger Schadenersatzanspruch wäre nicht verjährt, weil die Verbesserungsversuche ein deklaratives Anerkenntnis der Schadenersatzforderung darstellen und daher den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 1497 ABGB unterbrechen (Rsp.1932/148). Der Auftrag des Berufungsgerichtes zur Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage geht demnach von richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache aus, so daß dem Rekurs der Erfolg zu versagen ist.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß den wiederholten Verbesserungsversuchen der beklagten Partei die Wirkung zukommt, daß ab Vollendung der Verbesserung bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer erklärt, daß ihm die Verbesserung nicht möglich sei, eine neue Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt, entspricht der herrschenden Rechtsprechung (MietSlg.35.106; SZ 50/85; SZ 43/152; HS 7.342; SZ 31/123). Das Berufungsgericht nahm an, daß sich im Frühjahr 1981 die Erfolglosigkeit der Verbesserungsversuche herausgestellt habe. Tatsächlich erklärte die beklagte Partei aber erst im Schreiben vom 31.Jänner 1983, sie habe bis heute mit verschiedenen Firmen Kontakt gepflogen und Probesanierungen an den Leitwänden durchgeführt, es könne nunmehr ausgesagt werden, daß es sich ihrer Meinung nach um unbehebbare Mängel handle. Erst mit diesem Schreiben erklärte die beklagte Partei die Behebung der aufgetretenen Mängel als gescheitert, so daß damit die dreijährige Gewährleistungsfrist zu laufen begonnen hat. Was den behaupteten schlüssigen Verzicht betrifft, ist auf die Ausführungen zur Revision der klagenden Partei zu verweisen. Auch ein allfälliger Schadenersatzanspruch wäre nicht verjährt, weil die Verbesserungsversuche ein deklaratives Anerkenntnis der Schadenersatzforderung darstellen und daher den Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1497, ABGB unterbrechen (Rsp.1932/148). Der Auftrag des Berufungsgerichtes zur Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage geht demnach von richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache aus, so daß dem Rekurs der Erfolg zu versagen ist.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.