Begründung:
Das Strafbezirksgericht Wien hat mit Urteil vom 16. 11. 1957, 2 U 270/57-17, die Klägerin von der gegen diese von Katharina, Herbert und Georg M***** erhobenen Privatanklage wegen Übertretung gegen die Sicherheit der Ehre gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Dieses Urteil wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 19. 2. 1958, 12 a Bl 122/58-11, bestätigt. Auf Antrag der Klägerin bestimmte das Erstgericht mit Beschluss vom 26. 6. 1958, 2 U 270/57-24, deren Kosten mit 1.618,31 S und trug den Privatanklägern die Zahlung dieses Betrages auf. Gegen diesen Beschluss brachten Katharina M***** und Gen. rechtzeitig eine Beschwerde ein, die jedoch durch ein Versehen der Kanzleibeamtin dem Richter nicht vorgelegt wurde. Dieser musste daher annehmen, dass der erwähnte Kostenbestimmungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen war und erteilte am 9. 9. 1958 irrtümlich die Vollstreckbarkeitsbestätigung. Auf Grund dieser vollstreckbaren Beschlussausfertigung hat die Klägerin die Fahrnisexekution gegen Katharina, Herbert und Georg M***** beantragt, die das Exekutionsgericht Wien mit Beschluss vom 30. 9. 1958, GZ 4 E 8043/58-1, bewilligt hat. Die Verpflichteten haben hierauf am 22. 10. 1958 beim Exekutionsgericht Wien zu 4 C 24/58 eine Klage auf Aufhebung der Exekutionsbewilligung eingebracht. Diese Klage stützte sich darauf, dass der Kostenbestimmungsbeschluss noch nicht vollstreckbar sei, da er rechtzeitig mit Beschwerde angefochten und über die Beschwerde noch nicht entscheiden worden sei. Die Klage sowie die Verständigung von der für 27. 11. 1958 anberaumten Tagsatzung wurde der Klägerin am 7. 11. 1958 zu eigenen Handen zugestellt, nachdem bereits am 6. 11. 1958 deren Rechtsvertreter Dr. Tlapek von der Aufschiebung der Exekution verständigt worden war. Der Vertreter der Klägerin beantragte, obwohl er sich durch Einsichtnahme in den Akt 2 U 270/57 des Strafbezirksgerichtes Wien von der Richtigkeit der Klagsausführungen hätten überzeugen können, nicht die Einstellung der Exekution noch vor der mündlichen Streitverhandlung, sondern anerkannte erst bei dieser den Klagsanspruch und begehrte den Zuspruch der Kosten dieser Tagsatzung, weil die Beklagte (Vera P*****) vor der Klagsführung nicht zur Einstellung der Exekution aufgefordert worden sei. Nach Einschränkung des Klagebegehrens auf die Kosten verurteilte das Exekutionsgericht Wien mit Urteil vom 5. 12. 1958, 4 C 24/58-7, die Beklagte (nunmehrige Klägerin) zur Zahlung der mit 464,45 S bestimmten Kosten der Kläger und begründete dies damit, dass die Beklagte (Vera P*****) genügend Zeit gehabt hätte, vor der Verhandlung dem Klagebegehren zu entsprechen und die Exekution einzustellen.Das Strafbezirksgericht Wien hat mit Urteil vom 16. 11. 1957, 2 U 270/57-17, die Klägerin von der gegen diese von Katharina, Herbert und Georg M***** erhobenen Privatanklage wegen Übertretung gegen die Sicherheit der Ehre gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Dieses Urteil wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 19. 2. 1958, 12 a Bl 122/58-11, bestätigt. Auf Antrag der Klägerin bestimmte das Erstgericht mit Beschluss vom 26. 6. 1958, 2 U 270/57-24, deren Kosten mit 1.618,31 S und trug den Privatanklägern die Zahlung dieses Betrages auf. Gegen diesen Beschluss brachten Katharina M***** und Gen. rechtzeitig eine Beschwerde ein, die jedoch durch ein Versehen der Kanzleibeamtin dem Richter nicht vorgelegt wurde. Dieser musste daher annehmen, dass der erwähnte Kostenbestimmungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen war und erteilte am 9. 9. 1958 irrtümlich die Vollstreckbarkeitsbestätigung. Auf Grund dieser vollstreckbaren Beschlussausfertigung hat die Klägerin die Fahrnisexekution gegen Katharina, Herbert und Georg M***** beantragt, die das Exekutionsgericht Wien mit Beschluss vom 30. 9. 1958, GZ 4 E 8043/58-1, bewilligt hat. Die Verpflichteten haben hierauf am 22. 10. 1958 beim Exekutionsgericht Wien zu 4 C 24/58 eine Klage auf Aufhebung der Exekutionsbewilligung eingebracht. Diese Klage stützte sich darauf, dass der Kostenbestimmungsbeschluss noch nicht vollstreckbar sei, da er rechtzeitig mit Beschwerde angefochten und über die Beschwerde noch nicht entscheiden worden sei. Die Klage sowie die Verständigung von der für 27. 11. 1958 anberaumten Tagsatzung wurde der Klägerin am 7. 11. 1958 zu eigenen Handen zugestellt, nachdem bereits am 6. 11. 1958 deren Rechtsvertreter Dr. Tlapek von der Aufschiebung der Exekution verständigt worden war. Der Vertreter der Klägerin beantragte, obwohl er sich durch Einsichtnahme in den Akt 2 U 270/57 des Strafbezirksgerichtes Wien von der Richtigkeit der Klagsausführungen hätten überzeugen können, nicht die Einstellung der Exekution noch vor der mündlichen Streitverhandlung, sondern anerkannte erst bei dieser den Klagsanspruch und begehrte den Zuspruch der Kosten dieser Tagsatzung, weil die Beklagte (Vera P*****) vor der Klagsführung nicht zur Einstellung der Exekution aufgefordert worden sei. Nach Einschränkung des Klagebegehrens auf die Kosten verurteilte das Exekutionsgericht Wien mit Urteil vom 5. 12. 1958, 4 C 24/58-7, die Beklagte (nunmehrige Klägerin) zur Zahlung der mit 464,45 S bestimmten Kosten der Kläger und begründete dies damit, dass die Beklagte (Vera P*****) genügend Zeit gehabt hätte, vor der Verhandlung dem Klagebegehren zu entsprechen und die Exekution einzustellen.
Auf Grund dieses Sachverhalts erhob die Klägerin zu 38 Cg 12/59 des Erstgerichtes die Amtshaftungsklage auf Zahlung von 785,05 S. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Kosten von 464,45 S zuzüglich der Urteilsgebühr von 12,60 S, ferner aus 308 S an Kosten der Klägerin für den genannten Rechtsstreit. Überdies begehrte sie die Kosten der Exekutionsführung im Betrag von 159,80 S.
Mit Entscheidung vom 15. 6. 1959, 38 Cg 12/59-6, wies das Erstgericht die Klage hinsichtlich des Teilbetrages von 159,80 S zurück, weil insoweit die beklagte Partei zur Anerkennung des Ersatzanspruches nicht aufgefordert worden war (§ 8 AHG). Von den übrigen begehrten 785,05 S sprach das Erstgericht nur 45,42 S zu und wies das Mehrbegehren ab, weil die Klägerin durch einen rechtzeitigen Einstellungsantrag die Kosten hätten vermeiden können. Den Zurückweisungsbeschluss ließ die Klägerin unbekämpft; ihre Berufung blieb erfolglos.Mit Entscheidung vom 15. 6. 1959, 38 Cg 12/59-6, wies das Erstgericht die Klage hinsichtlich des Teilbetrages von 159,80 S zurück, weil insoweit die beklagte Partei zur Anerkennung des Ersatzanspruches nicht aufgefordert worden war (Paragraph 8, AHG). Von den übrigen begehrten 785,05 S sprach das Erstgericht nur 45,42 S zu und wies das Mehrbegehren ab, weil die Klägerin durch einen rechtzeitigen Einstellungsantrag die Kosten hätten vermeiden können. Den Zurückweisungsbeschluss ließ die Klägerin unbekämpft; ihre Berufung blieb erfolglos.
Mit Schreiben vom 25. 6. 1959 forderte der Klagevertreter die Finanzprokuratur zur Anerkennung des Ersatzanspruches von 159,80 S auf. Ohne dass ihr eine Erklärung über ihr Begehren zugegangen wäre, erhob die Klägerin am 21. 9. 1959 die nun vorliegende Amtshaftungsklage auf Zahlung der 159,80 S.
Das Erstgericht verwarf die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und verurteilte. Es meinte, es sei nicht einzusehen, warum in dem Verfahren, in dem grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz maßgebend seien, nicht auch davon ausgegangen werden könne, dass die allerdings im Zeitpunkt der Klagseinbringung unzulässige Klageführung (= Bestreitung des Rechtsweges) infolge fruchtlosen Ablaufes der Frist nicht schließlich zulässig geworden sei. Zu dem komme noch, dass die im § 8 AHG angeführte qualifizierte Mahnung bereits durch Zustellung der Klage 38 Cg 12/59 gegeben sei, denn aus dieser Klage habe die Finanzprokuratur bezüglich der Forderung von 159,80 S genau ersehen können, worauf sich diese Forderung stütze. Das Berufungsgericht gab dem Rekurs der beklagten Partei Folge und änderte den Beschluss, womit die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen worden war, dahin ab, dass dieser Einrede Folge gegeben wurde. Demgemäß wurde auch der Berufung Folge gegeben, die angefochtene Sachentscheidung und das Verfahren bis einschließlich der Zustellung der Klage aufgehoben und die Klage zurückgewiesen. Das Berufungsgericht lehnte es ab, auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung abzustellen und die vorangegangene Klage als Aufforderungsschreiben nach § 8 AHG gelten zu lassen. Den berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluss bekämpft die Klägerin mit Revisionsrekurs.Das Erstgericht verwarf die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und verurteilte. Es meinte, es sei nicht einzusehen, warum in dem Verfahren, in dem grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz maßgebend seien, nicht auch davon ausgegangen werden könne, dass die allerdings im Zeitpunkt der Klagseinbringung unzulässige Klageführung (= Bestreitung des Rechtsweges) infolge fruchtlosen Ablaufes der Frist nicht schließlich zulässig geworden sei. Zu dem komme noch, dass die im Paragraph 8, AHG angeführte qualifizierte Mahnung bereits durch Zustellung der Klage 38 Cg 12/59 gegeben sei, denn aus dieser Klage habe die Finanzprokuratur bezüglich der Forderung von 159,80 S genau ersehen können, worauf sich diese Forderung stütze. Das Berufungsgericht gab dem Rekurs der beklagten Partei Folge und änderte den Beschluss, womit die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen worden war, dahin ab, dass dieser Einrede Folge gegeben wurde. Demgemäß wurde auch der Berufung Folge gegeben, die angefochtene Sachentscheidung und das Verfahren bis einschließlich der Zustellung der Klage aufgehoben und die Klage zurückgewiesen. Das Berufungsgericht lehnte es ab, auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung abzustellen und die vorangegangene Klage als Aufforderungsschreiben nach Paragraph 8, AHG gelten zu lassen. Den berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluss bekämpft die Klägerin mit Revisionsrekurs.
Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.