Gemäß § 34 Abs 4 JWG sind jene Personen, denen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes gemäß § 34 Abs 3 JWG zuzustellen ist, somit insbesondere die Erziehungsberechtigten, zum Rekurs gegen die verfügte vormundschaftsgerichtliche Maßnahme legtimiert. Unter den Erziehungsberechtigten sind gemäß § 39 JWG die Eltern zu verstehen, wenn ihnen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht ein Erziehungsrecht zusteht. Um dies beurteilen zu können, ist zunächst die Frage des hiebei anzuwendenden Rechtes zu klären. Für die Unehelichkeit von Kindern hat das IPR-Gesetz kein eigenes Statut vorgesehen; liegt zur Zeit der oder entsprechend vor der Kindesgeburt nicht einmal der Schein einer Ehe der Mutter vor, so darf in der Sache sogleich von der Unehelichkeit des Kindes ausgegangen werden, sofern sein Personalstatut zwischen ehelichen und unehelichen Kindern unterscheidet (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 25 IPRG). Das Personalstatut der Kinder richtet sich nach dem Recht des Staates, dem sie angehören (§ 9 Abs 1 IPRG). Auch die Wirkungen der Unehelichkeit sind nach dem Personalstatut zu beurteilen (§ 25 Abs 2 IPRG). Hiezu gehört das Erziehungsrecht. Da die beiden Kinder philippinische Staatsangehörige sind, ist auch das Recht der Philippinen deren Personalstatut. Dieses Recht kennt den Unterschied zwischen ehelichen und unehelichen Kindern (vgl Art 255 ff, 276 ff des philippinischen bürgerlichen Gesetzbuches, Nr 386 vom 18.6.1949, in Übersetzung abgedruckt bei Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bd VII, Philippinen). Da die Mutter der Kinder nicht verheiratet ist, gelten die Kinder demnach auch nach philippinischem Recht als unehelich. Das philippinische Recht unterscheidet im übrigen bei diesen Kindern zwischen anerkannten natürlichen Kindern (Art 276 ff BGB) und anderen unehelichen Kindern (Art 287 ff BGB). Welcher Gruppe die beiden Kinder zuzuordnen sind, ist nicht zu prüfen, da anerkannte natürliche Kinder, die noch nicht volljährig sind (Art 311 Abs 3 BGB) und auch die anderen unehelichen Kinder allein unter der elterlichen Gewalt der Mutter stehen (Art 288 BGB). In beiden Fällen ist die Rekurslegitimation der Mutter zu bejahen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, JWG sind jene Personen, denen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, JWG zuzustellen ist, somit insbesondere die Erziehungsberechtigten, zum Rekurs gegen die verfügte vormundschaftsgerichtliche Maßnahme legtimiert. Unter den Erziehungsberechtigten sind gemäß Paragraph 39, JWG die Eltern zu verstehen, wenn ihnen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht ein Erziehungsrecht zusteht. Um dies beurteilen zu können, ist zunächst die Frage des hiebei anzuwendenden Rechtes zu klären. Für die Unehelichkeit von Kindern hat das IPR-Gesetz kein eigenes Statut vorgesehen; liegt zur Zeit der oder entsprechend vor der Kindesgeburt nicht einmal der Schein einer Ehe der Mutter vor, so darf in der Sache sogleich von der Unehelichkeit des Kindes ausgegangen werden, sofern sein Personalstatut zwischen ehelichen und unehelichen Kindern unterscheidet (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 25, IPRG). Das Personalstatut der Kinder richtet sich nach dem Recht des Staates, dem sie angehören (Paragraph 9, Absatz eins, IPRG). Auch die Wirkungen der Unehelichkeit sind nach dem Personalstatut zu beurteilen (Paragraph 25, Absatz 2, IPRG). Hiezu gehört das Erziehungsrecht. Da die beiden Kinder philippinische Staatsangehörige sind, ist auch das Recht der Philippinen deren Personalstatut. Dieses Recht kennt den Unterschied zwischen ehelichen und unehelichen Kindern vergleiche Artikel 255, ff, 276 ff des philippinischen bürgerlichen Gesetzbuches, Nr 386 vom 18.6.1949, in Übersetzung abgedruckt bei Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bd römisch sieben, Philippinen). Da die Mutter der Kinder nicht verheiratet ist, gelten die Kinder demnach auch nach philippinischem Recht als unehelich. Das philippinische Recht unterscheidet im übrigen bei diesen Kindern zwischen anerkannten natürlichen Kindern (Artikel 276, ff BGB) und anderen unehelichen Kindern (Artikel 287, ff BGB). Welcher Gruppe die beiden Kinder zuzuordnen sind, ist nicht zu prüfen, da anerkannte natürliche Kinder, die noch nicht volljährig sind (Artikel 311, Absatz 3, BGB) und auch die anderen unehelichen Kinder allein unter der elterlichen Gewalt der Mutter stehen (Artikel 288, BGB). In beiden Fällen ist die Rekurslegitimation der Mutter zu bejahen.
In der Sache ist zu prüfen, ob auch die vom Erstgericht getroffene Maßnahme nach dem Recht des Personalstatus der Kinder (§ 25 IPRG) oder aber nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Auf die Bestimmungen des Haager Minderjährigenschutzabkommens, BGBl.1975/446, ist nicht Bedacht zu nehmen, weil das Abkommen auf Grund des von Österreich gemäß dem Art 13 Abs 3 erklärten Vorbehalts nur auf Angehörige von Vertragsstaaten anzuwenden ist, zu denen die Philippinen nicht gehören. Die Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes, die eine Einschränkung oder Aufhebung auf dem Familienrecht beruhender Erziehungsrechte gegen den Willen des Erziehungsberechtigten zulassen (§ 26 ff JWG), erachtete der Oberste Gerichtshof als überwiegend öffentlich-rechtlicher Natur (ZfRV 1985, 289; EvBl 1978/159), so daß die Voraussetzungen, unter denen solche Maßnahmen angeordnet werden können, und die Maßnahmen selbst nicht nach dem Personalstatut des unehelichen Kindes, sonder stets nach den Bestimmungen des (österreichischen) Jugendwohlfahrtsgesetzes zu beurteilen seien. Hojer sprach sich in der Anm zu ZfRV 1985, 289 gegen diese Rechtsansicht aus und befürwortete eine Prüfung der im Einzelfall getroffenen Maßnahme darauf hin, ob sie dem privaten Recht oder dem öffentlichen Recht zugehört; sowohl der Inhalt der nach den Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes zu treffenden Maßnahmen als auch die Zuständigkeitsverteilung (für die Anordnung bzw Durchführung der Maßnahmen) wiesen eher in die Richtung der privatrechtlichen als der öffentlich-rechtlichen Qualifiaktion. Diese Rechtsauffassung erfährt durch die Erläuterungen zum Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz, BGBl.1989/162, 172 BlgNR XVII GP 13, ihre Bestätigung, wonach die zivilrechtlichen Bestimmungen des künftigen Jugendwohlfahrtsgesetzes in die großen zivilrechtlichen Stammgesetze zurückgeführt undIn der Sache ist zu prüfen, ob auch die vom Erstgericht getroffene Maßnahme nach dem Recht des Personalstatus der Kinder (Paragraph 25, IPRG) oder aber nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Auf die Bestimmungen des Haager Minderjährigenschutzabkommens, BGBl.1975/446, ist nicht Bedacht zu nehmen, weil das Abkommen auf Grund des von Österreich gemäß dem Artikel 13, Absatz 3, erklärten Vorbehalts nur auf Angehörige von Vertragsstaaten anzuwenden ist, zu denen die Philippinen nicht gehören. Die Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes, die eine Einschränkung oder Aufhebung auf dem Familienrecht beruhender Erziehungsrechte gegen den Willen des Erziehungsberechtigten zulassen (Paragraph 26, ff JWG), erachtete der Oberste Gerichtshof als überwiegend öffentlich-rechtlicher Natur (ZfRV 1985, 289; EvBl 1978/159), so daß die Voraussetzungen, unter denen solche Maßnahmen angeordnet werden können, und die Maßnahmen selbst nicht nach dem Personalstatut des unehelichen Kindes, sonder stets nach den Bestimmungen des (österreichischen) Jugendwohlfahrtsgesetzes zu beurteilen seien. Hojer sprach sich in der Anmerkung zu ZfRV 1985, 289 gegen diese Rechtsansicht aus und befürwortete eine Prüfung der im Einzelfall getroffenen Maßnahme darauf hin, ob sie dem privaten Recht oder dem öffentlichen Recht zugehört; sowohl der Inhalt der nach den Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes zu treffenden Maßnahmen als auch die Zuständigkeitsverteilung (für die Anordnung bzw Durchführung der Maßnahmen) wiesen eher in die Richtung der privatrechtlichen als der öffentlich-rechtlichen Qualifiaktion. Diese Rechtsauffassung erfährt durch die Erläuterungen zum Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz, BGBl.1989/162, 172 BlgNR römisch siebzehn Gesetzgebungsperiode 13, ihre Bestätigung, wonach die zivilrechtlichen Bestimmungen des künftigen Jugendwohlfahrtsgesetzes in die großen zivilrechtlichen Stammgesetze zurückgeführt und
dort - systemgerecht - eingegliedert werden. Daß es sich dabei um zivilrechtliche Regelungen handelt, ändert aber nichts daran, daß Maßnahmen der Jugendwohlfahrtspflege im Inland getroffen werden müssen und nur mit den Mitteln, die die österreichische öffentliche Jugendwohlfahrtspflege bietet, vollzogen werden können. Die Regelungen der Jugendwohlfahrt dienen auch dem Kindeswohl, das mit zu den geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechtes gehört (vgl Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 2 und 4 zu § 6 IPRG), aber auch dem Wohl der gesamten inländischen Bevölkerung; sie gehören mit zu den Eingriffsnormen, die infolge der Nahebeziehung der Zwangswirkung einer Sonderanknüpfung an das österreichische Recht bedürfen (vgl Schwimann aaO Rz 20 vor § 1 IPRG). Die Voraussetzungen, unter welchen Maßnahmen die Jugendwohlfahrtspflege angeordnet werden könne und die Maßnahmen selbst sind daher nach den Bestimmungen des österreichischen Jugendwohlfahrtsgesesetzes zu beurteilen.dort - systemgerecht - eingegliedert werden. Daß es sich dabei um zivilrechtliche Regelungen handelt, ändert aber nichts daran, daß Maßnahmen der Jugendwohlfahrtspflege im Inland getroffen werden müssen und nur mit den Mitteln, die die österreichische öffentliche Jugendwohlfahrtspflege bietet, vollzogen werden können. Die Regelungen der Jugendwohlfahrt dienen auch dem Kindeswohl, das mit zu den geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechtes gehört vergleiche Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 2 und 4 zu Paragraph 6, IPRG), aber auch dem Wohl der gesamten inländischen Bevölkerung; sie gehören mit zu den Eingriffsnormen, die infolge der Nahebeziehung der Zwangswirkung einer Sonderanknüpfung an das österreichische Recht bedürfen vergleiche Schwimann aaO Rz 20 vor Paragraph eins, IPRG). Die Voraussetzungen, unter welchen Maßnahmen die Jugendwohlfahrtspflege angeordnet werden könne und die Maßnahmen selbst sind daher nach den Bestimmungen des österreichischen Jugendwohlfahrtsgesesetzes zu beurteilen.
Das Rekursgericht nahm an, daß die Rechtsmittelwerberin ihre am 18.12.1985 (ON 55 dA) erklärte Zustimmung zur Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe in Ansehung der Kinder Christian und Michael und deren Unterbringung bei den Pflegeeltern bis zur Entscheidung des Erstgerichtes am 15.7.1988 (ON 77 dA) nicht widerrufen habe. Dabei übersah es, daß die Anordnung gerichtlicher Erziehungshilfe nur dann zulässig ist, wenn eine Maßnahme der Erziehungshilfe (§ 9 JWG) gegen den Willen des Erziehungsberechtigten (§ 39 JWG) getroffen werden soll (4 Ob 575/88). Die Mutter der Kinder brachte aber jedenfalls in ihrem Rechtsmittel an das Rekursgericht unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Kinder wieder in ihre Pflege und Erziehung übergeben werden sollen, so daß im Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichtes das angenommene Einverständnis der Mutter zur Unterbringung der Kinder in fremder Pflege nicht mehr vorlag. Es war dann aber auch die vom Erstgericht getroffene Maßnahme nicht schon wegen des Einverständnisses des Erziehungsberechtigten aufzuheben. Im Revisionsrekurs macht die Mutter geltend, die Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe setze einen Erziehungsnotstand voraus, der dann gegeben sei, wenn die Eltern für das Kind überhaupt nicht sorgen oder aber die Fürsorge so unzulänglich sei, daß das Wohl des Kindes gefährdet sei. Die Verletzungen des mj.Manfred könnten nach Ansicht des im Strafverfahren beigezogenen Sachverständigen auch entwicklungsbedingt sein, so daß die "Verdächtigung" der Mutter jeder Grundlage entbehre. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß nach den vom Rekursgericht gebilligten Feststellungen des Erstgerichtes, eine krankhafte Brüchigkeit der Knochen bei Manfred nicht vorliegt und dessen Knochenstruktur und Knochendichte normal ist. Seit der Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie traten auch keine weiteren Verletzungen mehr auf. Beide Vorinstanzen lehnten die Annahme, es handle sich dabei um bloß entwicklungsbedingte Verletzungen, ab. Die Vorinstanzen folgerten aus den bei Manfred festgestellten Verletzungen, daß die Mutter nicht imstande gewesen sei, ihrer Aufsichtspflicht in hinreichendem Maße nachzukommen, so daß auch das Wohl der Kinder Christian und Michael bei ihr gefährdet wäre. Welche tatsächlichen Umstände im konkreten Fall die Anordnung einer Maßnahme nach § 26 JWG rechtfertigen, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Es vermag daher die Behauptung, daß diese Umstände im konkreten Fall für die Rechtfertigung einer derartigen Maßnahme nicht ausreichen, sofern nicht offensichtlich das Wohl des Kindes völlig außer Acht gelassen wurde, was hier nicht zutrifft, den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit iS des § 16 Abs 1 AußStrG nicht herzustellen (EFSlg.52.792, 52.790, 49.971, 49.970 ua).Das Rekursgericht nahm an, daß die Rechtsmittelwerberin ihre am 18.12.1985 (ON 55 dA) erklärte Zustimmung zur Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe in Ansehung der Kinder Christian und Michael und deren Unterbringung bei den Pflegeeltern bis zur Entscheidung des Erstgerichtes am 15.7.1988 (ON 77 dA) nicht widerrufen habe. Dabei übersah es, daß die Anordnung gerichtlicher Erziehungshilfe nur dann zulässig ist, wenn eine Maßnahme der Erziehungshilfe (Paragraph 9, JWG) gegen den Willen des Erziehungsberechtigten (Paragraph 39, JWG) getroffen werden soll (4 Ob 575/88). Die Mutter der Kinder brachte aber jedenfalls in ihrem Rechtsmittel an das Rekursgericht unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Kinder wieder in ihre Pflege und Erziehung übergeben werden sollen, so daß im Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichtes das angenommene Einverständnis der Mutter zur Unterbringung der Kinder in fremder Pflege nicht mehr vorlag. Es war dann aber auch die vom Erstgericht getroffene Maßnahme nicht schon wegen des Einverständnisses des Erziehungsberechtigten aufzuheben. Im Revisionsrekurs macht die Mutter geltend, die Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe setze einen Erziehungsnotstand voraus, der dann gegeben sei, wenn die Eltern für das Kind überhaupt nicht sorgen oder aber die Fürsorge so unzulänglich sei, daß das Wohl des Kindes gefährdet sei. Die Verletzungen des mj.Manfred könnten nach Ansicht des im Strafverfahren beigezogenen Sachverständigen auch entwicklungsbedingt sein, so daß die "Verdächtigung" der Mutter jeder Grundlage entbehre. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß nach den vom Rekursgericht gebilligten Feststellungen des Erstgerichtes, eine krankhafte Brüchigkeit der Knochen bei Manfred nicht vorliegt und dessen Knochenstruktur und Knochendichte normal ist. Seit der Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie traten auch keine weiteren Verletzungen mehr auf. Beide Vorinstanzen lehnten die Annahme, es handle sich dabei um bloß entwicklungsbedingte Verletzungen, ab. Die Vorinstanzen folgerten aus den bei Manfred festgestellten Verletzungen, daß die Mutter nicht imstande gewesen sei, ihrer Aufsichtspflicht in hinreichendem Maße nachzukommen, so daß auch das Wohl der Kinder Christian und Michael bei ihr gefährdet wäre. Welche tatsächlichen Umstände im konkreten Fall die Anordnung einer Maßnahme nach Paragraph 26, JWG rechtfertigen, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Es vermag daher die Behauptung, daß diese Umstände im konkreten Fall für die Rechtfertigung einer derartigen Maßnahme nicht ausreichen, sofern nicht offensichtlich das Wohl des Kindes völlig außer Acht gelassen wurde, was hier nicht zutrifft, den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit iS des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nicht herzustellen (EFSlg.52.792, 52.790, 49.971, 49.970 ua).
Demzufolge ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.