Grundsätzlich kann zwar auf jedes auch künftige Recht verzichtet werden, das Recht darf aber nicht nach seiner Zweckbestimmung unverzichtbar sein, der Verzicht darf nicht durch positive Anordnung des Gesetzes ausgeschlossen sein (EFSlg. 46.069; SZ 52/57; SZ 41/33; Klang 2 VI 527 f). Der Rechtsmittelwerberin kann darin gefolgt werden, daß selbst volljährige Kinder auf den ihnen zustehenden gesetzlichen Unterhalt nicht schlechthin verzichten können (vgl. SZ 49/28). Schon vor der Neuregelung des Ehegattenunterhaltes bei aufrechter Ehe wurde aus der Bestimmung des § 795 ABGB, wonach einem Noterben, der von seinem Pflichtteil gesetzmäßig ausgeschlossen wurde, doch immer der notwendige Unterhalt ausgemessen werden müsse, der Schluß gezogen, daß selbst durch einen Vergleich der notwendige Unterhalt eines minderjährigen Kindes nicht geschmälert werden darf (JB 245; ZBl. 1924/115). Dieser Rechtssatz wurde dann dahin ausgedehnt, daß auch ein Verzicht auf notwendigen Unterhalt nach Volljährigkeit des Kindes unwirksam ist (EFSlg. 32.982, 1.132, SZ 26/12; ZBl. 1933/327; SZ 9/185). Diese Rechtsprechung wurde von der Lehre gebilligt (Wentzel-Plessl in Klang 2 I/2, 45; Ehrenzweig 2 II/2, 241).Grundsätzlich kann zwar auf jedes auch künftige Recht verzichtet werden, das Recht darf aber nicht nach seiner Zweckbestimmung unverzichtbar sein, der Verzicht darf nicht durch positive Anordnung des Gesetzes ausgeschlossen sein (EFSlg. 46.069; SZ 52/57; SZ 41/33; Klang 2 römisch sechs 527 f). Der Rechtsmittelwerberin kann darin gefolgt werden, daß selbst volljährige Kinder auf den ihnen zustehenden gesetzlichen Unterhalt nicht schlechthin verzichten können vergleiche SZ 49/28). Schon vor der Neuregelung des Ehegattenunterhaltes bei aufrechter Ehe wurde aus der Bestimmung des Paragraph 795, ABGB, wonach einem Noterben, der von seinem Pflichtteil gesetzmäßig ausgeschlossen wurde, doch immer der notwendige Unterhalt ausgemessen werden müsse, der Schluß gezogen, daß selbst durch einen Vergleich der notwendige Unterhalt eines minderjährigen Kindes nicht geschmälert werden darf (JB 245; ZBl. 1924/115). Dieser Rechtssatz wurde dann dahin ausgedehnt, daß auch ein Verzicht auf notwendigen Unterhalt nach Volljährigkeit des Kindes unwirksam ist (EFSlg. 32.982, 1.132, SZ 26/12; ZBl. 1933/327; SZ 9/185). Diese Rechtsprechung wurde von der Lehre gebilligt (Wentzel-Plessl in Klang 2 I/2, 45; Ehrenzweig 2 II/2, 241).
Es bestehen keine Anhaltspunkte, daß durch die Familienrechtsreform der Gesetzgeber die bis dahin herrschende Rechtsprechung ändern wollte, vielmehr wird die durch Analogie gewonnene Rechtsprechung durch die neue Rechtsentwicklung gestützt. Nunmehr kann nach § 94 Abs.3 ABGB bei aufrechter Ehe auch auf den Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten an sich im vorhinein nicht mehr verzichtet werden. Daraus wird der Schluß gezogen, daß für die Zukunft dem Grunde nach der Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe unverzichtbar ist, es kann jedoch wirksam auf Teile von Unterhaltsleistungen und auf einzelne Unterhaltsleistungen verzichtet werden (SZ 50/128; Ent-Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe 136; Gschnitzer-Faistenberger, Familienrecht 2 73). Das gleiche muß für den Unterhalt volljähriger Kinder gelten. Nach Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht 3 160 ist sogar ein Unterhaltsverzicht eines Kindes möglich und ist als der Umstandsklausel unterliegend nur nicht unbedingt für die Zukunft wirksam.Es bestehen keine Anhaltspunkte, daß durch die Familienrechtsreform der Gesetzgeber die bis dahin herrschende Rechtsprechung ändern wollte, vielmehr wird die durch Analogie gewonnene Rechtsprechung durch die neue Rechtsentwicklung gestützt. Nunmehr kann nach Paragraph 94, Absatz 3, ABGB bei aufrechter Ehe auch auf den Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten an sich im vorhinein nicht mehr verzichtet werden. Daraus wird der Schluß gezogen, daß für die Zukunft dem Grunde nach der Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe unverzichtbar ist, es kann jedoch wirksam auf Teile von Unterhaltsleistungen und auf einzelne Unterhaltsleistungen verzichtet werden (SZ 50/128; Ent-Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe 136; Gschnitzer-Faistenberger, Familienrecht 2 73). Das gleiche muß für den Unterhalt volljähriger Kinder gelten. Nach Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht 3 160 ist sogar ein Unterhaltsverzicht eines Kindes möglich und ist als der Umstandsklausel unterliegend nur nicht unbedingt für die Zukunft wirksam.
Ein abgesehen von der Abbedingung der Umstandsklausel zulässiger teilweiser Unterhaltsverzicht liegt hier vor. Gegenstand der Klage auf Erhöhung des noch vom Pflegschaftsgericht festgesetzten Unterhaltsbetrages war die Abdeckung des durch das (gesamte) Studium der Klägerin bedingten erhöhten Bedarfes. Dieses Verfahren wurde durch gerichtlichen Vergleich beendet. Bei Vergleichsabschluß war es sämtlichen Parteien und damit auch der Klägerin klar, daß sie selbst bei optimalen Studienergebnissen bis zum 31.1.1985 ihr Diplomstudium nicht werde abgeschlossen haben können. Entgegen den geführten Vergleichsgesprächen wurde eine Vereinbarung dahin, daß Unterhaltsleistungen des Beklagten während des Studiums der Klägerin nur dann am 31.1.1985 ein Ende finden sollten, wenn der Klägerin ein Stipendium gewährt würde, nicht getroffen. Die Klägerin nahm daher für einen überschaubaren Zeitraum von - bei Annahme eines achtsemestrigen Studiums - wenigen Monaten den Entfall von Unterhaltsleistungen in Kauf und fand sich damit ab, daß die Unterhaltsleistungen ihres Vaters schon vor dem Ende ihres Studiums enden sollten. Dafür erreichte sie im Vergleichswege für die Zeit bis 31.1.1985 die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung eines gegenüber dem vom Pflegschaftsgericht festgesetzten Unterhaltsbetrag erhöhten Unterhaltes; es war ihr dabei klar, daß sie für die letzten Monate ihres Studiums für ihren Unterhalt selbst Sorge tragen müsse, sei es durch Anlegung von Ersparnissen, durch Gewährung eines Stipendiums oder durch Aufnahme einer Nebenbeschäftigung. An dieser Vergleichsgrundlage hat sich nichts geändert. Haben sich aber die Verhältnisse gerade so entwickelt, wie sie beide Parteien voraussahen, dann war das Einverständnis der Klägerin, für den relativ kurzen Zeitraum bis zur Beendigung ihres Diplomstudiums weitere Unterhaltsleistungen ihres Vaters nicht in Anspruch zu nehmen, gültig. Es lag damit kein Unterhaltsverzicht "an sich", also dem Grunde nach, vor.
Dem Rechtsmittel der Klägerin ist nicht Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO bzw. §§ 78, 402 EO, 41, 50 ZPO.Dem Rechtsmittel der Klägerin ist nicht Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO bzw. Paragraphen 78, 402, EO, 41, 50 ZPO.