Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist teilweise berechtigt. Gemäß § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse u.a. dann, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gerichtlich geltend gemacht wird. Es handelt sich dabei um eine materiellrechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt (EFSlg 49.033; SZ 55/192 u.a.; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 95 EheG; Schwind, Eherecht2 339). Die Jahresfrist des § 95 EheG beginnt bereits mit der formellen Rechtskraft des Teilurteiles über den Ausspruch der Scheidung, auch wenn die endgültige Abwägung der Verschuldensfrage dem Endurteil vorbehalten blieb (MietSlg 38.003; EFSlg 49.036, 41.444; SZ 55/34; SZ 55/26; Pichler aaO Rz 2 zu § 95 EheG). Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs trat bereits am 16. Dezember 1983 Teilrechtskraft des Scheidungsurteiles des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. November 1983, 14 Cg 525/81-52, ein. Mit diesem Urteil schied das Erstgericht die Ehe der Streitteile über auf § 49 EheG gestützte Klage und Widerklage aus dem Verschulden beider Teile, sprach aber aus, daß das Verschulden der Antragstellerin überwiegt. Nur die Antragstellerin bekämpfte dieses Urteil mit Berufung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Abweisung der Widerklage des Antragsgegners. Der Antragsgegner erhob kein Rechtsmittel. Damit war sowohl der Scheidungsausspruch als auch die Beurteilung, daß den Antragsgegner ein Verschulden treffe, in Rechtskraft erwachsen (EFSlg 51.617, 48.776 u.a.). Im zweiten Rechtsgang hätte daher infolge eingetretener Rechtskraftwirkung, wonach den Antragsgegner ein Verschulden an der Zerrüttung treffe, nicht mehr das Gegenteil ausgesprochen werden können. Der am 24. September 1986 mittels Schriftsatzes erstmals gestellte Antrag der Antragstellerin, zusätzlich zu der fristgerecht begehrten Einräumung des lebenslänglichen Fruchtgenußrechtes am Hause Dölsach 82 eine Ausgleichszahlung zuzuerkennen, war daher gemäß § 95 EheG verfristet (MietSlg 37.673).Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist teilweise berechtigt. Gemäß Paragraph 95, EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse u.a. dann, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gerichtlich geltend gemacht wird. Es handelt sich dabei um eine materiellrechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt (EFSlg 49.033; SZ 55/192 u.a.; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 95, EheG; Schwind, Eherecht2 339). Die Jahresfrist des Paragraph 95, EheG beginnt bereits mit der formellen Rechtskraft des Teilurteiles über den Ausspruch der Scheidung, auch wenn die endgültige Abwägung der Verschuldensfrage dem Endurteil vorbehalten blieb (MietSlg 38.003; EFSlg 49.036, 41.444; SZ 55/34; SZ 55/26; Pichler aaO Rz 2 zu Paragraph 95, EheG). Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs trat bereits am 16. Dezember 1983 Teilrechtskraft des Scheidungsurteiles des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. November 1983, 14 Cg 525/81-52, ein. Mit diesem Urteil schied das Erstgericht die Ehe der Streitteile über auf Paragraph 49, EheG gestützte Klage und Widerklage aus dem Verschulden beider Teile, sprach aber aus, daß das Verschulden der Antragstellerin überwiegt. Nur die Antragstellerin bekämpfte dieses Urteil mit Berufung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Abweisung der Widerklage des Antragsgegners. Der Antragsgegner erhob kein Rechtsmittel. Damit war sowohl der Scheidungsausspruch als auch die Beurteilung, daß den Antragsgegner ein Verschulden treffe, in Rechtskraft erwachsen (EFSlg 51.617, 48.776 u.a.). Im zweiten Rechtsgang hätte daher infolge eingetretener Rechtskraftwirkung, wonach den Antragsgegner ein Verschulden an der Zerrüttung treffe, nicht mehr das Gegenteil ausgesprochen werden können. Der am 24. September 1986 mittels Schriftsatzes erstmals gestellte Antrag der Antragstellerin, zusätzlich zu der fristgerecht begehrten Einräumung des lebenslänglichen Fruchtgenußrechtes am Hause Dölsach 82 eine Ausgleichszahlung zuzuerkennen, war daher gemäß Paragraph 95, EheG verfristet (MietSlg 37.673).
Eine andere Frage ist es aber, ob, weil dem Teilungsantrag der Antragstellerin auf Grund gestellter Gegenanträge nicht zur Gänze Folge gegeben wurde, die Vorinstanzen nicht von Amts wegen hätten beurteilen müssen, ob dem Antragsgegner eine billige Ausgleichszahlung aufzuerlegen sei. Der Teilungsantrag nach § 230 AußStrG bestimmt den Verfahrensgegenstand in Ansehung der der Entscheidung unterworfenen Vermögensteile, ist aber für die zu treffende Anordnung nur relativ bindend. Das Gericht kann auch nicht beantragte Anordnungen treffen (MietSlg 38.701, 37.674, 37.673, 35.683; SZ 53/81 u.a.). Ob und auf welche Zeit der Antragstellerin, die die der Aufteilung unterliegenden Vermögensbestandteile schon in ihrem Antrag anführte, ein Fruchtgenußrecht am Hause Dölsach 82 auf Grund eines rechtsgestaltenden Aktes einzuräumen war, betraf nicht den Umfang, sondern die Art der Aufteilung. Waren die Vorinstanzen der Ansicht, daß bei Widerstreit der Teilungsvorschläge dem Teilungsvorschlag der Antragstellerin nicht zur Gänze Folge gegeben werden konnte, waren sie daher von Amts wegen verpflichtet zu prüfen, ob zur Vermeidung eines unbilligen Ergebnisses der Naturalaufteilung dem Antragsgegner nicht gemäß § 94 Abs 1 EheG eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen sei (EFSlg 51.818).Eine andere Frage ist es aber, ob, weil dem Teilungsantrag der Antragstellerin auf Grund gestellter Gegenanträge nicht zur Gänze Folge gegeben wurde, die Vorinstanzen nicht von Amts wegen hätten beurteilen müssen, ob dem Antragsgegner eine billige Ausgleichszahlung aufzuerlegen sei. Der Teilungsantrag nach Paragraph 230, AußStrG bestimmt den Verfahrensgegenstand in Ansehung der der Entscheidung unterworfenen Vermögensteile, ist aber für die zu treffende Anordnung nur relativ bindend. Das Gericht kann auch nicht beantragte Anordnungen treffen (MietSlg 38.701, 37.674, 37.673, 35.683; SZ 53/81 u.a.). Ob und auf welche Zeit der Antragstellerin, die die der Aufteilung unterliegenden Vermögensbestandteile schon in ihrem Antrag anführte, ein Fruchtgenußrecht am Hause Dölsach 82 auf Grund eines rechtsgestaltenden Aktes einzuräumen war, betraf nicht den Umfang, sondern die Art der Aufteilung. Waren die Vorinstanzen der Ansicht, daß bei Widerstreit der Teilungsvorschläge dem Teilungsvorschlag der Antragstellerin nicht zur Gänze Folge gegeben werden konnte, waren sie daher von Amts wegen verpflichtet zu prüfen, ob zur Vermeidung eines unbilligen Ergebnisses der Naturalaufteilung dem Antragsgegner nicht gemäß Paragraph 94, Absatz eins, EheG eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen sei (EFSlg 51.818).
Entgegen den Rekursausführungen, mit der noch immer die Einräumung eines lebenslänglichen, noch dazu unentgeltlichen Fruchtgenußrechtes am gesamten Haus Dölsach 82 angestrebt wird, ist der Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Billigkeit entspräche nur die Einräumung eines zeitlich begrenzten Fruchtgenußrechtes am Großteil der seinerzeitigen Ehewohnung, beizutreten. Für die Anordnung der Vorinstanzen spricht die Einbringung der Liegenschaft durch den Antragsgegner, sein weiter bestehendes alleiniges Eigentumsrecht, der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Antragstellerin an der Zerrüttung der Ehe, die Größe des Hauses, das zur Vermietung von Fremdenzimmern geeignet ist und früher auch dazu zum Teil verwendet wurde, die baldige Selbsterhaltungsfähigkeit selbst der jüngsten Kinder, die Berufstätigkeit der Antragstellerin, die es ihr erleichtern wird, eine andere Wohnmöglichkeit zu finden, sowie der im § 90 EheG normierte Bewahrschutz, wonach dingliche Rechte nur dann begründet werden dürfen, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann. Eine Aufteilung derart, daß beide Streitteile im Hause verbleiben könnten, scheitert an der Vorschrift des § 84 EheG, wonach die Aufteilung so vorgenommen werden soll, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten möglichst wenig berühren. Daß eine abgesonderte Benützung von Räumen des Hauses in einer solchen Form möglich wäre, wurde nicht behauptet; ihre Undurchführbarkeit ergibt sich schon aus den derzeitigen Benützungsverhältnissen. Soweit die Annahme der Vorinstanzen bekämpft wird, die zuletzt geborenen Zwillinge, die eine Lehre absolvieren, würden nicht bereits mit Erreichung der Volljährigkeit selbsterhaltungsfähig, die Vorinstanzen hätten auch unzulässigerweise Beweisanbieten der Antragstellerin übergangen und hätten unrichtige Feststellungen über die vorhandenen Ersparnisse getroffen, wird weder eine Nichtigkeit noch der einzige im Gesetz als zulässig genannte Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht. Der Antragstellerin, der ohnedies der (allerdings eher bescheidene) Hausrat zugesprochen wurde, kann es daher sehr wohl zugemutet werden, rund sechs Jahre nach Rechtskraft des Scheidungsausspruches die seinerzeitige Ehewohnung zu verlassen. Da die Antragstellerin mit ihrem Teilungsvorschlag nur zum Teil Erfolg hat, sie aber zur auch zum Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft noch bestehenden Werterhöhung der Liegenschaft beigetragen hat, entspricht es der Billigkeit, ihr gemäß § 94 Abs 1 EheG eine Ausgleichszahlung zuzuerkennen. Was deren Höhe betrifft, so ist zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin eine Erbsentfertigung von S 40.000,- für Investitionen verwendete, daß bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine Werterhöhung der Liegenschaft des Antragsgegners durch Investitionen und Verbesserungen von S 160.000,- eingetreten war, zum Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Antragsgegner über Ersparnisse von höchstens S 30.000,- verfügen konnte, auf der anderen Seite aber, daß die Antragstellerin den Hausrat mit einem Gesamtwert von S 20.000,- erhält und insgesamt durch rund sechs Jahre nach Rechtskraft der Scheidung, wenn auch gemeinsam mit den Kindern das Haus ohne Entgelt weiter benützen kann (vgl. EFSlg 46.414). Eine einmalige, zwei Monate vor der Räumung der Ehewohnung zu leistende Ausgleichszahlung von S 80.000,- ist, auch wenn man annähme, daß die Antragstellerin durch die Pflege und Erziehung der vier ehelichen Kinder, die Führung des Haushaltes, Verrichtung einer Teilzeitbeschäftigung sowie Arbeiten im Zusammenhang mit der Privatzimmervermietung mehr als der Antragsgegner belastet war und dadurch einen höheren Beitrag als der meist unter der Woche auswärts tätige Antragsgegner leistete (vgl. Gimpel-Hinteregger in JBl 1986, 562), angemessen. Mit diesem Betrag und der ihr zugeteilten Einrichtung muß es ihr möglich sein, eine nur ihren Bedürfnissen entsprechende Wohnmöglichkeit zu finden. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher dahin abzuändern, daß der Antragstellerin auch noch eine Ausgleichszahlung von S 80.000,- zuerkannt wird.Entgegen den Rekursausführungen, mit der noch immer die Einräumung eines lebenslänglichen, noch dazu unentgeltlichen Fruchtgenußrechtes am gesamten Haus Dölsach 82 angestrebt wird, ist der Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Billigkeit entspräche nur die Einräumung eines zeitlich begrenzten Fruchtgenußrechtes am Großteil der seinerzeitigen Ehewohnung, beizutreten. Für die Anordnung der Vorinstanzen spricht die Einbringung der Liegenschaft durch den Antragsgegner, sein weiter bestehendes alleiniges Eigentumsrecht, der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Antragstellerin an der Zerrüttung der Ehe, die Größe des Hauses, das zur Vermietung von Fremdenzimmern geeignet ist und früher auch dazu zum Teil verwendet wurde, die baldige Selbsterhaltungsfähigkeit selbst der jüngsten Kinder, die Berufstätigkeit der Antragstellerin, die es ihr erleichtern wird, eine andere Wohnmöglichkeit zu finden, sowie der im Paragraph 90, EheG normierte Bewahrschutz, wonach dingliche Rechte nur dann begründet werden dürfen, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann. Eine Aufteilung derart, daß beide Streitteile im Hause verbleiben könnten, scheitert an der Vorschrift des Paragraph 84, EheG, wonach die Aufteilung so vorgenommen werden soll, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten möglichst wenig berühren. Daß eine abgesonderte Benützung von Räumen des Hauses in einer solchen Form möglich wäre, wurde nicht behauptet; ihre Undurchführbarkeit ergibt sich schon aus den derzeitigen Benützungsverhältnissen. Soweit die Annahme der Vorinstanzen bekämpft wird, die zuletzt geborenen Zwillinge, die eine Lehre absolvieren, würden nicht bereits mit Erreichung der Volljährigkeit selbsterhaltungsfähig, die Vorinstanzen hätten auch unzulässigerweise Beweisanbieten der Antragstellerin übergangen und hätten unrichtige Feststellungen über die vorhandenen Ersparnisse getroffen, wird weder eine Nichtigkeit noch der einzige im Gesetz als zulässig genannte Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht. Der Antragstellerin, der ohnedies der (allerdings eher bescheidene) Hausrat zugesprochen wurde, kann es daher sehr wohl zugemutet werden, rund sechs Jahre nach Rechtskraft des Scheidungsausspruches die seinerzeitige Ehewohnung zu verlassen. Da die Antragstellerin mit ihrem Teilungsvorschlag nur zum Teil Erfolg hat, sie aber zur auch zum Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft noch bestehenden Werterhöhung der Liegenschaft beigetragen hat, entspricht es der Billigkeit, ihr gemäß Paragraph 94, Absatz eins, EheG eine Ausgleichszahlung zuzuerkennen. Was deren Höhe betrifft, so ist zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin eine Erbsentfertigung von S 40.000,- für Investitionen verwendete, daß bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine Werterhöhung der Liegenschaft des Antragsgegners durch Investitionen und Verbesserungen von S 160.000,- eingetreten war, zum Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Antragsgegner über Ersparnisse von höchstens S 30.000,- verfügen konnte, auf der anderen Seite aber, daß die Antragstellerin den Hausrat mit einem Gesamtwert von S 20.000,- erhält und insgesamt durch rund sechs Jahre nach Rechtskraft der Scheidung, wenn auch gemeinsam mit den Kindern das Haus ohne Entgelt weiter benützen kann vergleiche EFSlg 46.414). Eine einmalige, zwei Monate vor der Räumung der Ehewohnung zu leistende Ausgleichszahlung von S 80.000,- ist, auch wenn man annähme, daß die Antragstellerin durch die Pflege und Erziehung der vier ehelichen Kinder, die Führung des Haushaltes, Verrichtung einer Teilzeitbeschäftigung sowie Arbeiten im Zusammenhang mit der Privatzimmervermietung mehr als der Antragsgegner belastet war und dadurch einen höheren Beitrag als der meist unter der Woche auswärts tätige Antragsgegner leistete vergleiche Gimpel-Hinteregger in JBl 1986, 562), angemessen. Mit diesem Betrag und der ihr zugeteilten Einrichtung muß es ihr möglich sein, eine nur ihren Bedürfnissen entsprechende Wohnmöglichkeit zu finden. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher dahin abzuändern, daß der Antragstellerin auch noch eine Ausgleichszahlung von S 80.000,- zuerkannt wird.
Da die Streitteile mit ihren entgegengesetzten Anträgen nicht jeweils zur Gänze durchdringen, entspricht es im Sinne des § 234 AußStrG der Billigkeit, die Kosten sämtlicher Instanzen gegeneinander aufzuheben.Da die Streitteile mit ihren entgegengesetzten Anträgen nicht jeweils zur Gänze durchdringen, entspricht es im Sinne des Paragraph 234, AußStrG der Billigkeit, die Kosten sämtlicher Instanzen gegeneinander aufzuheben.