Der gegen den das Klagebegehren abweisenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der Klägerin kommt im Ergebnis Berechtigung nicht zu.
Die Frage, ob dem Empfänger von Sozialhilfeleistungen Unterhaltsansprüche gegen eine nach dem Gesetz unterhaltspflichtige Person zustehen, stellt keine bloße Frage der Bemessung des Unterhaltsanspruchs dar, so daß § 502 Abs 2 Z 1 ZPO der Zulässigkeit der Revision nicht entgegensteht (SZ 55/129; EfSlg 39.220).Die Frage, ob dem Empfänger von Sozialhilfeleistungen Unterhaltsansprüche gegen eine nach dem Gesetz unterhaltspflichtige Person zustehen, stellt keine bloße Frage der Bemessung des Unterhaltsanspruchs dar, so daß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO der Zulässigkeit der Revision nicht entgegensteht (SZ 55/129; EfSlg 39.220).
Die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruches ist entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu bejahen. Der 6. Abschnitt des steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. 1977/1, enthält Regelungen über den Ersatz für Aufwendungen, die der Sozialhilfeträger leistet. Gemäß § 39 stmk.SHG sind der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder der Ehegatte, seine Erben und Dritte verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Z 1 bis 4 stmk.SHG zu ersetzen. Der Ehegatte ist gemäß § 39 Z 2 SHG ersatzpflichtig, soweit er nach bürgerlichem Recht verpflichtet ist, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen. Die Bestimmung des § 39 Z 4 stmk.SHG sieht eine Ersatzpflicht von Dritten (das sind Personen, die nicht im § 39 Z 1 bis 3 stmk.SHG genannt werden) insoweit vor, als der Hilfeempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat. Ansprüche des Hilfeempfängers gegenüber einem Dritten gehen im Ausmaß der Leistung auf den Sozialhilfeträger über. Sobald dieser den Dritten verständigt hat, ist jener zur Leistung an den Sozialhilfeträger verpflichtet (§ 1396 ABGB). Eine Legalzession sieht das steiermärkische Sozialhilfegesetz demnach aber nur in Ansehung der Ersatzpflicht eines Dritten, nicht aber in Ansehung der Ersatzpflicht des Ehegatten vor. § 39 Z 2 stmk.SHG gewährt dem Sozialhilfeträger gegen den Ehegatten einen eigenen Ersatzanspruch (7 Ob 766/81). Ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin aber nicht auf den Sozialhilfeträger übergegangen, ist sie zur Geltendmachung des Anspruchs legitimiert.Die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruches ist entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu bejahen. Der 6. Abschnitt des steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. 1977/1, enthält Regelungen über den Ersatz für Aufwendungen, die der Sozialhilfeträger leistet. Gemäß Paragraph 39, stmk.SHG sind der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder der Ehegatte, seine Erben und Dritte verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 39, Ziffer eins bis 4 stmk.SHG zu ersetzen. Der Ehegatte ist gemäß Paragraph 39, Ziffer 2, SHG ersatzpflichtig, soweit er nach bürgerlichem Recht verpflichtet ist, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen. Die Bestimmung des Paragraph 39, Ziffer 4, stmk.SHG sieht eine Ersatzpflicht von Dritten (das sind Personen, die nicht im Paragraph 39, Ziffer eins bis 3 stmk.SHG genannt werden) insoweit vor, als der Hilfeempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat. Ansprüche des Hilfeempfängers gegenüber einem Dritten gehen im Ausmaß der Leistung auf den Sozialhilfeträger über. Sobald dieser den Dritten verständigt hat, ist jener zur Leistung an den Sozialhilfeträger verpflichtet (Paragraph 1396, ABGB). Eine Legalzession sieht das steiermärkische Sozialhilfegesetz demnach aber nur in Ansehung der Ersatzpflicht eines Dritten, nicht aber in Ansehung der Ersatzpflicht des Ehegatten vor. Paragraph 39, Ziffer 2, stmk.SHG gewährt dem Sozialhilfeträger gegen den Ehegatten einen eigenen Ersatzanspruch (7 Ob 766/81). Ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin aber nicht auf den Sozialhilfeträger übergegangen, ist sie zur Geltendmachung des Anspruchs legitimiert.
Damit ist aber für die Klägerin im Ergebnis nichts gewonnen. In der Rechtsprechung wurde der Grundsatz entwickelt, daß eine Person, deren Unterhaltsbedarf ganz oder zum Teil auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt wird, (insoweit) keinen Unterhaltsanspruch gegen einen zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen stellen kann (SZ 55/129; EfSlg 37.619, 37.620, 32.941). Im Ausmaß der vom Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen (das sind monatlich S 3.010) steht der Klägerin daher ein Unterhaltsanspruch zwar nicht wegen eingetretener Legalzession, aber deshalb nicht zu, weil ihr Unterhaltsbedarf in dieser Höhe vom Sozialversicherungsträger gedeckt wird. Die Klägerin beanspruchte die Leistung des Unterhaltsbetrages von S 4.000 monatlich auch nur, weil sie meinte, daß die Sozialhilfeleistungen wegfallen, was nicht zutrifft. Die Entscheidungen EfSlg 47.476 und EfSlg 42.590 wurden nicht vom Obersten Gerichtshof getroffen.
Ein weitergehender Unterhaltsanspruch als jener, der ihr vom Berufungsgericht zuerkannt wurde, könnte der Klägerir rann zustehen, wenn der Sozialhilfeträger seine Leistungen einstellen sollte, wofür das Verfahren keinen Anhaltspunkt geboten hat. Die vorsorgliche Schaffung eines Exekutionstitels für diesen Fall sieht das Gesetz nicht vor. Bei Wegfall der Leistungen des Sozialhilfeträgers müßte die Klägerin allenfalls wieder den Rechtsweg gegen den Beklagten beschreiten. Sie befände sich damit aber nur in jener Lage, in der sich jeder Unterhaltsberechtigte befindet, der seinen Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten, der zur freiwilligen Leistung nicht bereit ist, geltend machen muß. Daß das gesamte Begehren der Klägerin nicht berechtigt war, weil der Beklagte einen Betrag von monatlich S 1.000 ohnehin freiwillig bezahlt, kann nicht wahrgenommen werden, weil der Beklagte kein Rechtsmittel erhoben hat.
Demzufolge ist der Revisioa der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Demzufolge ist der Revisioa der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.