Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Dies gilt gemäß Abs 3 Z 2 der Gesetzesstelle nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Diese gesetzliche Regelung bezweckt, alle Streitigkeiten, in denen auf die beschriebene Weise ein Verlust des Bestandobjekts droht, ohne Rücksicht auf den Streitwert jedenfalls revisibel zu machen. Durch die Formulierung „wenn dabei“ wird ausgedrückt, daß unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung usw. selbst fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter § 49 Abs 2 Z 5 JN (Streitigkeiten aus dem Bestandverhältnis) fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung (rückständigen) Mietzinses (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 743, hier: 747).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Dies gilt gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Gesetzesstelle nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Diese gesetzliche Regelung bezweckt, alle Streitigkeiten, in denen auf die beschriebene Weise ein Verlust des Bestandobjekts droht, ohne Rücksicht auf den Streitwert jedenfalls revisibel zu machen. Durch die Formulierung „wenn dabei“ wird ausgedrückt, daß unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung usw. selbst fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN (Streitigkeiten aus dem Bestandverhältnis) fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung (rückständigen) Mietzinses (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 743, hier: 747).
Im gegenständlichen Fall ist aber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages nicht Entscheidungsgegenstand. Das Begehren des Klägers ist ausschließlich auf Zahlung von sich aus der Wertsicherung ergebenden Beträgen gerichtet. Die Weiterwirkung der ursprünglich vertraglich vereinbarten Indexanpassung nach einem Verfahren gemäß § 12 Abs 3 MRG war vom Gericht lediglich als Vorfrage zu beurteilen. Aus den dargestellten Erwägungen wird dadurch jedoch die Ausnahme vom Revisionsausschluß des § 502 Abs 2 ZPO nicht verwirklicht.Im gegenständlichen Fall ist aber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages nicht Entscheidungsgegenstand. Das Begehren des Klägers ist ausschließlich auf Zahlung von sich aus der Wertsicherung ergebenden Beträgen gerichtet. Die Weiterwirkung der ursprünglich vertraglich vereinbarten Indexanpassung nach einem Verfahren gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG war vom Gericht lediglich als Vorfrage zu beurteilen. Aus den dargestellten Erwägungen wird dadurch jedoch die Ausnahme vom Revisionsausschluß des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht verwirklicht.
Die unzulässige Revision war daher zurückzuweisen.