Sie stützt ihr (echtes) Alternativbegehren (vgl Fasching, LB2 Rz 1130) - auf Ausfolgung entweder der auf die Aufstockbarkeit des Zubaus überprüften Schalungs- und Bewehrungspläne oder des Ergebnisses einer Isotopenuntersuchung über die Tragfähigkeit der Unterzüge und Säulen des Bauwerks - auf die in den Bauvertrag zwischen den Streitteilen (Beilage A) unter 1. aufgenommenen "besonderen Bestimmungen", der Neubau müsse "so bemessen sein, daß er um ein Geschoß aufstockbar ist". Während das Erstgericht diesem Begehren stattgab, verneinte das Gericht zweiter Instanz dessen Berechtigung, weil die Beistellung von Schalungs- und Bewehrungsplänen durch die beklagte Partei nach dem Bauvertrag weder deren Haupt- noch deren unselbständige Nebenleistungspflicht sei; ob aus dem Vertrag eine unselbständige Nebenpflicht der beklagten Partei dieses Inhalts abgeleitet werden könnte, müsse dagegen ungeprüft bleiben, weil sich die klagende Partei in ihrem Vorbringen ausdrücklich auf Gewährleistungsansprüche festgelegt habe, die Verletzung solcher Nebenpflichten aber nur die Verpflichtung zum Schadenersatz auslöse. Dieses Auslegungsergebnis wird jedoch schon dem Vertragstext nicht gerecht:Sie stützt ihr (echtes) Alternativbegehren vergleiche Fasching, LB2 Rz 1130) - auf Ausfolgung entweder der auf die Aufstockbarkeit des Zubaus überprüften Schalungs- und Bewehrungspläne oder des Ergebnisses einer Isotopenuntersuchung über die Tragfähigkeit der Unterzüge und Säulen des Bauwerks - auf die in den Bauvertrag zwischen den Streitteilen (Beilage A) unter 1. aufgenommenen "besonderen Bestimmungen", der Neubau müsse "so bemessen sein, daß er um ein Geschoß aufstockbar ist". Während das Erstgericht diesem Begehren stattgab, verneinte das Gericht zweiter Instanz dessen Berechtigung, weil die Beistellung von Schalungs- und Bewehrungsplänen durch die beklagte Partei nach dem Bauvertrag weder deren Haupt- noch deren unselbständige Nebenleistungspflicht sei; ob aus dem Vertrag eine unselbständige Nebenpflicht der beklagten Partei dieses Inhalts abgeleitet werden könnte, müsse dagegen ungeprüft bleiben, weil sich die klagende Partei in ihrem Vorbringen ausdrücklich auf Gewährleistungsansprüche festgelegt habe, die Verletzung solcher Nebenpflichten aber nur die Verpflichtung zum Schadenersatz auslöse. Dieses Auslegungsergebnis wird jedoch schon dem Vertragstext nicht gerecht:
Mit dem Bauvertrag (Beilage A) verpflichtete sich die beklagte Partei unter anderem ausdrücklich zur Herstellung eines statisch derart bemessenen Neubaus, daß dieser um ein Geschoß "aufstockbar" ist. Die Zusage der Aufstockbarkeit des Bauwerks kann aber schon bei wörtlicher Auslegung dieser Vertragsbestimmung (§ 914 ABGB) - eine vom Wortlaut abweichende Parteienabsicht wurde weder behauptet noch festgestellt - nur so verstanden werden, daß die beklagte Partei nicht nur - wie sonst - ein den anerkannten Regeln und Standards der Technik und Baukunst entsprechendes Gebäude aufzuführen (JBl 1984, 204 uva), sondern der klagenden Partei darüber hinaus die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Aufstockung des Neubaus um ein weiteres Geschoß zu verschaffen hatte. Da die baubehördliche Aufstockungsbewilligung - wie von den Vorinstanzen, übrigens in Übereinstimmung mit dem Zweck des baupolizeilichen Verfahrens, festgestellt - nur bei entsprechendem Nachweis der Standfestigkeit des Bauwerks erteilt werden dürfte und dieser Nachweis naturgemäß nur bei Vorlage geeigneter statischer Berechnungen und dem Beweis deren Übereinstimmung mit der Bauausführung erbracht werden könnte, ist die werkvertragliche Leistungspflicht der beklagten Partei in einer diesen Umständen Rechnung tragenden Auslegung der schon mehrfach erwähnten Vertragsbestimmung nicht etwa nur auf die Übergabe eines (an sich) aufstockbaren Zubaus zu beschränken, sondern auf die Überlassung der für die Aufstockungsbewilligung erforderlichen statischen Berechnungen und Pläne auszudehen. Mangels Vorlage geeigneter statischer Nachweise, insbesondere der auf die Aufstockungsmöglichkeit überprüften Schalungs- und Bewehrungspläne für die tragenden Elemente des Zubaus, konnten die Vorinstanzen folgerichtig nicht einmal die bauvertraglich zugesicherte Aufstockbarkeit des Zubaus feststellen, weil die Übereinstimmung der tatsächlichen Ausführung mit den (an sich richtigen) statischen Berechnungen ohne diese Nachweise gar nicht überprüft werden kann.Mit dem Bauvertrag (Beilage A) verpflichtete sich die beklagte Partei unter anderem ausdrücklich zur Herstellung eines statisch derart bemessenen Neubaus, daß dieser um ein Geschoß "aufstockbar" ist. Die Zusage der Aufstockbarkeit des Bauwerks kann aber schon bei wörtlicher Auslegung dieser Vertragsbestimmung (Paragraph 914, ABGB) - eine vom Wortlaut abweichende Parteienabsicht wurde weder behauptet noch festgestellt - nur so verstanden werden, daß die beklagte Partei nicht nur - wie sonst - ein den anerkannten Regeln und Standards der Technik und Baukunst entsprechendes Gebäude aufzuführen (JBl 1984, 204 uva), sondern der klagenden Partei darüber hinaus die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Aufstockung des Neubaus um ein weiteres Geschoß zu verschaffen hatte. Da die baubehördliche Aufstockungsbewilligung - wie von den Vorinstanzen, übrigens in Übereinstimmung mit dem Zweck des baupolizeilichen Verfahrens, festgestellt - nur bei entsprechendem Nachweis der Standfestigkeit des Bauwerks erteilt werden dürfte und dieser Nachweis naturgemäß nur bei Vorlage geeigneter statischer Berechnungen und dem Beweis deren Übereinstimmung mit der Bauausführung erbracht werden könnte, ist die werkvertragliche Leistungspflicht der beklagten Partei in einer diesen Umständen Rechnung tragenden Auslegung der schon mehrfach erwähnten Vertragsbestimmung nicht etwa nur auf die Übergabe eines (an sich) aufstockbaren Zubaus zu beschränken, sondern auf die Überlassung der für die Aufstockungsbewilligung erforderlichen statischen Berechnungen und Pläne auszudehen. Mangels Vorlage geeigneter statischer Nachweise, insbesondere der auf die Aufstockungsmöglichkeit überprüften Schalungs- und Bewehrungspläne für die tragenden Elemente des Zubaus, konnten die Vorinstanzen folgerichtig nicht einmal die bauvertraglich zugesicherte Aufstockbarkeit des Zubaus feststellen, weil die Übereinstimmung der tatsächlichen Ausführung mit den (an sich richtigen) statischen Berechnungen ohne diese Nachweise gar nicht überprüft werden kann.
Die Auslegung der Vertragsbestimmungen über den Umfang der bauvertraglichen Leistungspflicht der beklagten Partei findet ihre Stütze schon in deren Wortlaut (vgl Koziol-Welser, Grundriß I8 88). Sie wird aber auch durch die Bekundungen des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen (ON 35, S. 5) untermauert, der Nachweis der - vertraglichDie Auslegung der Vertragsbestimmungen über den Umfang der bauvertraglichen Leistungspflicht der beklagten Partei findet ihre Stütze schon in deren Wortlaut vergleiche Koziol-Welser, Grundriß I8 88). Sie wird aber auch durch die Bekundungen des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen (ON 35, S. 5) untermauert, der Nachweis der - vertraglich
zugesicherten - Aufstockbarkeit sei nur dann erbracht, wenn erwiesen sei, daß die in der vorgelegten statischen Berechnung vorgesehene Armierung der tragenden Teile auch tatsächlich ausgeführt worden sei; die Beschaffung der Schalungs- und Bewehrungspläne sei aber im Zweifel Aufgabe des Werkunternehmers. Das Auslegungsergebnis wird aber auch noch durch eine weitere Erwägung bestätigt: Vertragsbestimmungen sind jedenfalls bei Bedachtnahme auf den redlichen Verkehr so zu deuten, daß ihr Verständnis den beiderseitigen Interessen gerecht wird, und ferner derart auszulegen, daß sie eine angemessene Berücksichtigung der Interessen der jeweiligen Gegenseite ermöglichen (Mayer-Maly in MünchK2 § 157 BGB Rz 5 und 6). Da die beklagte Partei die Aufstockungsmöglichkeit der klagenden Partei vertraglich zugesichert hatte, war sie jedenfalls genötigt, sich die erforderlichen Pläne und statischen Berechnungen vor Bauausführung zu beschaffen, weil sie sonst die zugesagte Standsicherheit des von ihr aufzuführenden Gebäudes nicht gewährleisten könnte, wogegen die klagende Partei - dürfte ihr die beklagte Partei diese Unterlagen vorenthalten - diese Berechnungen und Pläne erst anfertigen lassen müßte. Für die Verweigerung der Ausfolgung dieser Unterlagen, die der beklagten Partei - war sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen - keinen zusätzlichen Aufwand aufbürdete, könnten ihr deshalb keine schutzwürdigen Interessen zugebilligt werden, zumal diese Unterlagen nach der Fertigstellung des Zubaus für sie ohnehin keinen selbständigen Wert mehr haben können; dagegen wäre die klagende Partei, für die diese Unterlagen weiterhin von eminenter Bedeutung bleiben, zu beträchtlichen Aufwendungen gezwungen. Eine den beiderseitigen Interessen Rechnung tragende Auslegung der in Rede stehenden Vertragsbestimmung kann deshalb nur zum gleichen Ergebnis führen wie die weiter oben dargelegte wörtliche Auslegung dieser Bestimmung.zugesicherten - Aufstockbarkeit sei nur dann erbracht, wenn erwiesen sei, daß die in der vorgelegten statischen Berechnung vorgesehene Armierung der tragenden Teile auch tatsächlich ausgeführt worden sei; die Beschaffung der Schalungs- und Bewehrungspläne sei aber im Zweifel Aufgabe des Werkunternehmers. Das Auslegungsergebnis wird aber auch noch durch eine weitere Erwägung bestätigt: Vertragsbestimmungen sind jedenfalls bei Bedachtnahme auf den redlichen Verkehr so zu deuten, daß ihr Verständnis den beiderseitigen Interessen gerecht wird, und ferner derart auszulegen, daß sie eine angemessene Berücksichtigung der Interessen der jeweiligen Gegenseite ermöglichen (Mayer-Maly in MünchK2 Paragraph 157, BGB Rz 5 und 6). Da die beklagte Partei die Aufstockungsmöglichkeit der klagenden Partei vertraglich zugesichert hatte, war sie jedenfalls genötigt, sich die erforderlichen Pläne und statischen Berechnungen vor Bauausführung zu beschaffen, weil sie sonst die zugesagte Standsicherheit des von ihr aufzuführenden Gebäudes nicht gewährleisten könnte, wogegen die klagende Partei - dürfte ihr die beklagte Partei diese Unterlagen vorenthalten - diese Berechnungen und Pläne erst anfertigen lassen müßte. Für die Verweigerung der Ausfolgung dieser Unterlagen, die der beklagten Partei - war sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen - keinen zusätzlichen Aufwand aufbürdete, könnten ihr deshalb keine schutzwürdigen Interessen zugebilligt werden, zumal diese Unterlagen nach der Fertigstellung des Zubaus für sie ohnehin keinen selbständigen Wert mehr haben können; dagegen wäre die klagende Partei, für die diese Unterlagen weiterhin von eminenter Bedeutung bleiben, zu beträchtlichen Aufwendungen gezwungen. Eine den beiderseitigen Interessen Rechnung tragende Auslegung der in Rede stehenden Vertragsbestimmung kann deshalb nur zum gleichen Ergebnis führen wie die weiter oben dargelegte wörtliche Auslegung dieser Bestimmung.
Für den Streitausgang unerheblich ist es, ob die Verpflichtung zur Ausfolgung der statischen Berechnungen und Pläne als Bestandteil der Hauptleistungspflicht der beklagten Partei oder als deren - auch unselbständige Nebenleistungspflicht beurteilt wird; auch solche Pflichten können selbständig eingeklagt werden (Koziol-Welser aaO 185f; vgl auch SZ 57/98). Soweit das Berufungsgericht die klagenden Partei auf - nicht geltend gemachte - Schadenersatzansprüche verweisen will, vernachlässigt es den für den Rechtsschutz solcher Pflichten bedeutsamen Unterschied zwischen auch unselbständigen Nebenleistungspflichten und vertraglichen Schutzpflichten, deren Übertretung in der Tat bloß Schadenersatzansprüche auslösen könnte (Koziol-Welser aaO 186).Für den Streitausgang unerheblich ist es, ob die Verpflichtung zur Ausfolgung der statischen Berechnungen und Pläne als Bestandteil der Hauptleistungspflicht der beklagten Partei oder als deren - auch unselbständige Nebenleistungspflicht beurteilt wird; auch solche Pflichten können selbständig eingeklagt werden (Koziol-Welser aaO 185f; vergleiche auch SZ 57/98). Soweit das Berufungsgericht die klagenden Partei auf - nicht geltend gemachte - Schadenersatzansprüche verweisen will, vernachlässigt es den für den Rechtsschutz solcher Pflichten bedeutsamen Unterschied zwischen auch unselbständigen Nebenleistungspflichten und vertraglichen Schutzpflichten, deren Übertretung in der Tat bloß Schadenersatzansprüche auslösen könnte (Koziol-Welser aaO 186).
Demnach erweist sich das Alternativbegehren - gegen die begehrte Alternative ("Isotopenuntersuchung") hat sich die beklagte Partei im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausgesprochen - als berechtigt, sodaß das erstgerichtliche Urteil in Stattgebung der Revision der klagenden Partei wiederherzustellen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.