Gemäß § 140 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Die Obsorge für das Kind steht den väterlichen Großeltern zu. Kein Elternteil leistet demnach im Sinn des § 140 Abs.2 ABGB seinen Beitrag durch die Betreuung des Kindes. Anteilig bedeutet, daß jeder Elternteil unter Berücksichtigung seiner eigenen Leistungsfähigkeit zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat (Pichler in Rummel2 Rz 7 zu § 140; Schlemmer/Schwimann, ABGB Rz 76 zu § 140). Wenn gegen beide Elternteile nicht ein gemeinsamer Titel geschaffen wird, ist das Vorbringen jedes Teiles, die Kräfte des anderen seien noch nicht ausgeschöpft, beachtlich (Pichler aaO). In einem solchen Fall sind dann jedenfalls Feststellungen über die Leistungsfähigkeit beider Elternteile zu treffen. Das verabsäumten die Vorinstanzen. Annahmen, daß das Einkommen des Vaters wohl nicht mehr als S 14.000 monatlich betragen werde, ersetzen nicht konkrete Feststellungen, wieviel der Vater derzeit verdient oder unter Anspannung seiner Kräfte verdienen könnte.Gemäß Paragraph 140, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Die Obsorge für das Kind steht den väterlichen Großeltern zu. Kein Elternteil leistet demnach im Sinn des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB seinen Beitrag durch die Betreuung des Kindes. Anteilig bedeutet, daß jeder Elternteil unter Berücksichtigung seiner eigenen Leistungsfähigkeit zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat (Pichler in Rummel2 Rz 7 zu Paragraph 140,; Schlemmer/Schwimann, ABGB Rz 76 zu Paragraph 140,). Wenn gegen beide Elternteile nicht ein gemeinsamer Titel geschaffen wird, ist das Vorbringen jedes Teiles, die Kräfte des anderen seien noch nicht ausgeschöpft, beachtlich (Pichler aaO). In einem solchen Fall sind dann jedenfalls Feststellungen über die Leistungsfähigkeit beider Elternteile zu treffen. Das verabsäumten die Vorinstanzen. Annahmen, daß das Einkommen des Vaters wohl nicht mehr als S 14.000 monatlich betragen werde, ersetzen nicht konkrete Feststellungen, wieviel der Vater derzeit verdient oder unter Anspannung seiner Kräfte verdienen könnte.
Steht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch des Vaters fest, sind die Unterhaltsquoten der Eltern nach ihrer Leistungsfähigkeit zu bestimmen. Der von den Vorinstanzen herangezogenen Methode, den Unterhalt nach jenen Prozentsätzen zu bestimmen, die angemessen wären, würde der andere Elternteil seinen Beitrag durch die Betreuung des Kindes leisten, wird dem Grundgedanken der anteiligen Tragung des Unterhaltes nicht gerecht. Diese schematische Betrachtungsweise könnte dazu führen, daß Unterhaltsschuldner mit unterschiedlich hohem Einkommen in ihren Möglichkeiten der Lebensführung ungleich behandelt würden. Die Gesamtbeurteilung hat vielmehr derart zu erfolgen, daß alle Beteiligten in etwa gleichem Maße in der Lage sein sollen, ihre Bedürfnisse zu befriedigen (Schlemmer/Schwimann aaO Rz 18). Anteilige Heranziehung bei verschieden großer Leistungsfähigkeit bedeutet dann aber, daß vor der Aufteilung die für den eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge von der Bemessungsgrundlage abgezogen und danach erst die für den zu ermittelnden Gesamtunterhaltsbedarf erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufgeteilt werden (FamRZ 1986, 153, 154; Kalthoener-Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts4 Rz 836; Soergel-Häberle12 Rz 5 zu § 1606 BGB; Köhler in Münchener Kommentar2 Rz 16 zu § 1606 BGB). Soweit die Revisionsrekurswerberin in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Rekursgerichtes bekämpft, die Kreditraten wären, weil sie zur Wohnungsverbesserung dienten, vorweg abzuziehen, kann ihr nicht gefolgt werden. Diese Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung der Rekursgerichte (LGZ Wien, EFSlg.59.256, 50.775, 45.326, 43.030; Schlemmer/Schwimann aaO Rz 65), die auch vom erkennenden Senat gebilligt wird. Sollte auf Grund dieser Berechnungsmethode der Unterhalt des Kindes dadurch nicht gedeckt werden können, käme vorerst nach § 141 ABGB die subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern, denen allerdings im Gegensatz zu den Eltern gemäß § 141 Schlußsatz ABGB die Einwendung zusteht, daß unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Sorgepflichten der eigene angemessene Unterhalt gefährdet wäre (Pichler in Rummel2 Rz 4 zu § 140, Rz 5 zu § 141), zum Tragen.Steht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch des Vaters fest, sind die Unterhaltsquoten der Eltern nach ihrer Leistungsfähigkeit zu bestimmen. Der von den Vorinstanzen herangezogenen Methode, den Unterhalt nach jenen Prozentsätzen zu bestimmen, die angemessen wären, würde der andere Elternteil seinen Beitrag durch die Betreuung des Kindes leisten, wird dem Grundgedanken der anteiligen Tragung des Unterhaltes nicht gerecht. Diese schematische Betrachtungsweise könnte dazu führen, daß Unterhaltsschuldner mit unterschiedlich hohem Einkommen in ihren Möglichkeiten der Lebensführung ungleich behandelt würden. Die Gesamtbeurteilung hat vielmehr derart zu erfolgen, daß alle Beteiligten in etwa gleichem Maße in der Lage sein sollen, ihre Bedürfnisse zu befriedigen (Schlemmer/Schwimann aaO Rz 18). Anteilige Heranziehung bei verschieden großer Leistungsfähigkeit bedeutet dann aber, daß vor der Aufteilung die für den eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge von der Bemessungsgrundlage abgezogen und danach erst die für den zu ermittelnden Gesamtunterhaltsbedarf erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufgeteilt werden (FamRZ 1986, 153, 154; Kalthoener-Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts4 Rz 836; Soergel-Häberle12 Rz 5 zu Paragraph 1606, BGB; Köhler in Münchener Kommentar2 Rz 16 zu Paragraph 1606, BGB). Soweit die Revisionsrekurswerberin in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Rekursgerichtes bekämpft, die Kreditraten wären, weil sie zur Wohnungsverbesserung dienten, vorweg abzuziehen, kann ihr nicht gefolgt werden. Diese Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung der Rekursgerichte (LGZ Wien, EFSlg.59.256, 50.775, 45.326, 43.030; Schlemmer/Schwimann aaO Rz 65), die auch vom erkennenden Senat gebilligt wird. Sollte auf Grund dieser Berechnungsmethode der Unterhalt des Kindes dadurch nicht gedeckt werden können, käme vorerst nach Paragraph 141, ABGB die subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern, denen allerdings im Gegensatz zu den Eltern gemäß Paragraph 141, Schlußsatz ABGB die Einwendung zusteht, daß unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Sorgepflichten der eigene angemessene Unterhalt gefährdet wäre (Pichler in Rummel2 Rz 4 zu Paragraph 140,, Rz 5 zu Paragraph 141,), zum Tragen.