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Entscheidung 1 Ob 564/92×

Entscheidung 1 Ob 564/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob564/92

Entscheidungsdatum

20.05.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Sven O*****, infolge "ao."

Revisionsrekurses der Mutter Dagmar O*****, vertreten durch DDr. Ferdinand Gross und Dr. Ferdinand Gross jun., Rechtsanwälte in Kapfenberg, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 13. März 1992, GZ R 199/92-73, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 2. Jänner 1992, GZ P 518/84-61, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der "ao." Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Mit Beschluß vom 2. Jänner 1992 (ON 61) entschied das Erstgericht über Antrag des durch seinen Vater vertretenen Minderjährigen, daß dessen Mutter die ihr vom Pflegschaftsgericht für den Minderjährigen überlassenen Geldbeträge samt Zinsen mangels gehörigen Nachweises der bestimmungsgemäßen Verwendung zurückzuzahlen habe. Weder in erster, noch in zweiter Instanz überstieg der in Geld bestehende Entscheidungsgegenstand S 50.000.

Der von der Mutter gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, erhobene "ao. Revisionsrekurs" ist im Sinne des zutreffenden Ausspruchs des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG jedenfalls unzulässig, da ein Ausnahmetatbestand nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG nicht vorliegt. Daran vermögen auch die von den Eltern des Minderjährigen gegeneinander erhobenen und zum Teil zum Gegenstand von bisher noch nicht entschiedenen Anträgen beim Pflegschaftsgericht gemachten Vorwürfe der Verletzung der Erziehungs- und Unterhaltspflichten und der unerledigte Antrag der Mutter auf Rückübertragung der Obsorge über den Minderjährigen an sie nichts zu ändern.

Anmerkung

E29140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0010OB00564.92.0520.000

Dokumentnummer

JJT_19920520_OGH0002_0010OB00564_9200000_000