Die Revision der klagenden Partei, die sich nur gegen die Abweisung des mit Eventualbegehren geltend gemachten Betrages von 230.000 S wendet, ist nicht berechtigt.
Die klagende Partei begehrt gemäß § 920 ABGB vom Beklagten wegen schuldhafter rechtswidriger Nichterfüllung des abgeschlossenen Pachtvertrages das positive Interesse (den Nichterfüllungsschaden). Sie hat damit Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als hätte der Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt (JBl 1986, 371; JBl 1985, 746; SZ 57/129; SZ 55/185 ua; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 I 34 f; Gschnitzer, Schuldrecht Allgemeiner Teil 2 127; Koziol-Welser 7 I 386). Dieser dem vertragstreuen Teil zustehende Differenzanspruch kann entweder konkret oder abstrakt berechnet werden (HS 10.799; 6 Ob 797/80; Bydlinski in Klang 2 IV/2, 533). Im Falle der konkreten Schadensberechnung ergibt sich der zu ersetzende Schaden aus den Mehrkosten des abgeschlossenen Deckungsgeschäftes (JBl 1986, 371; JBl 1985, 746; SZ 57/129; SZ 55/185 ua; Koziol-Welser aaO 223; Gschnitzer aaO 128) oder in dem konkreten Ausfall, der dadurch entstand, daß der vertragstreue Teil die Leistung nicht erhalten hatte (HS 10.799; Emmerich in Münchener Kommentar 2 Rz 56 zu § 325 BGB); bei der abstrakten Berechnung des bei Handelsgeschäften gemäß Art. 8 Abs 2 EVHGB auf jeden Fall zu ersetzenden Interesses wird davon ausgegangen, daß der Gläubiger aus dem nicht durchgeführten Vertrag den in seiner Branche üblichen Gewinn erzielt hätte (Heinrichs in Palandt 45 390). Der Geschädigte kann aber nicht die Summe der sich aus beiden Berechnungsarten ergebenden Differenzbeträge begehren. Berechnete er auf Grund des abgeschlossenen Ersatzgeschäftes seinen in den Mehraufwendungen für dieses Geschäft liegenden Schaden konkret, kann er nicht zusätzlich den branchenüblichen Gewinn ersetzt erhalten, der ihm ohne den Abschluß des Deckungsgeschäftes entgangen wäre. Durch den Abschluß des Deckungsgeschäftes war er in die Lage versetzt, jenen Gewinn zu erzielen, den er bei Vertragseinhaltung durch den Beklagten erzielt hätte. Der vertragstreue Teil hat demnach, sieht man von einem allfälligen Mitverschulden wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht durch Nichtabschluß eines Deckungsgeschäftes ab, nur ein Wahlrecht, ob er seinen Schaden konkret oder abstrakt berechnet. Ein einheitlicher Schaden kann nicht durch Kombination beider Berechnungsmethoden ermittelt werden (Heinrichs aaO 390; Emmerich aaO Rz 44; BGHZ 2, 310, 313). Die klagende Partei behauptete nicht, daß das Deckungsgeschäft nicht dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Pachtvertrag gleichwertig gewesen wäre, sodaß ungeachtet des Abschlusses des Ersatzpachtvertrages nur ein geringerer Gewinn als bei vertragstreuem Verhalten des Beklagten hätte erzielt werden können. Soweit in der Revision nunmehr behauptet wird, der Beklagte hätte an die klagende Partei eine unbeschränkte Konzession übertragen sollen, von Raimund L*** habe die klagende Partei aber nur eine Konzession für drei LKWs erhalten, geht sie damit ebensowenig von den getroffenen Feststellungen aus wie mit der Behauptung, der Beklagte sollte die Konzession auf Dauer, d.h. über den Zeitpunkt des abgeschlossenen Pachtvertrages hinaus zugunsten der klagenden Partei zurücklegen. Das Erstgericht stellte vielmehr fest, Raimund L*** habe der klagenden Partei eine unbeschränkte Konzession verpachtet, nach dem Parteiwillen sollte die Konzession des Beklagten an den Kläger nur verpachtet werden.Die klagende Partei begehrt gemäß Paragraph 920, ABGB vom Beklagten wegen schuldhafter rechtswidriger Nichterfüllung des abgeschlossenen Pachtvertrages das positive Interesse (den Nichterfüllungsschaden). Sie hat damit Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als hätte der Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt (JBl 1986, 371; JBl 1985, 746; SZ 57/129; SZ 55/185 ua; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 römisch eins 34 f; Gschnitzer, Schuldrecht Allgemeiner Teil 2 127; Koziol-Welser 7 römisch eins 386). Dieser dem vertragstreuen Teil zustehende Differenzanspruch kann entweder konkret oder abstrakt berechnet werden (HS 10.799; 6 Ob 797/80; Bydlinski in Klang 2 IV/2, 533). Im Falle der konkreten Schadensberechnung ergibt sich der zu ersetzende Schaden aus den Mehrkosten des abgeschlossenen Deckungsgeschäftes (JBl 1986, 371; JBl 1985, 746; SZ 57/129; SZ 55/185 ua; Koziol-Welser aaO 223; Gschnitzer aaO 128) oder in dem konkreten Ausfall, der dadurch entstand, daß der vertragstreue Teil die Leistung nicht erhalten hatte (HS 10.799; Emmerich in Münchener Kommentar 2 Rz 56 zu Paragraph 325, BGB); bei der abstrakten Berechnung des bei Handelsgeschäften gemäß Artikel 8, Absatz 2, EVHGB auf jeden Fall zu ersetzenden Interesses wird davon ausgegangen, daß der Gläubiger aus dem nicht durchgeführten Vertrag den in seiner Branche üblichen Gewinn erzielt hätte (Heinrichs in Palandt 45 390). Der Geschädigte kann aber nicht die Summe der sich aus beiden Berechnungsarten ergebenden Differenzbeträge begehren. Berechnete er auf Grund des abgeschlossenen Ersatzgeschäftes seinen in den Mehraufwendungen für dieses Geschäft liegenden Schaden konkret, kann er nicht zusätzlich den branchenüblichen Gewinn ersetzt erhalten, der ihm ohne den Abschluß des Deckungsgeschäftes entgangen wäre. Durch den Abschluß des Deckungsgeschäftes war er in die Lage versetzt, jenen Gewinn zu erzielen, den er bei Vertragseinhaltung durch den Beklagten erzielt hätte. Der vertragstreue Teil hat demnach, sieht man von einem allfälligen Mitverschulden wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht durch Nichtabschluß eines Deckungsgeschäftes ab, nur ein Wahlrecht, ob er seinen Schaden konkret oder abstrakt berechnet. Ein einheitlicher Schaden kann nicht durch Kombination beider Berechnungsmethoden ermittelt werden (Heinrichs aaO 390; Emmerich aaO Rz 44; BGHZ 2, 310, 313). Die klagende Partei behauptete nicht, daß das Deckungsgeschäft nicht dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Pachtvertrag gleichwertig gewesen wäre, sodaß ungeachtet des Abschlusses des Ersatzpachtvertrages nur ein geringerer Gewinn als bei vertragstreuem Verhalten des Beklagten hätte erzielt werden können. Soweit in der Revision nunmehr behauptet wird, der Beklagte hätte an die klagende Partei eine unbeschränkte Konzession übertragen sollen, von Raimund L*** habe die klagende Partei aber nur eine Konzession für drei LKWs erhalten, geht sie damit ebensowenig von den getroffenen Feststellungen aus wie mit der Behauptung, der Beklagte sollte die Konzession auf Dauer, d.h. über den Zeitpunkt des abgeschlossenen Pachtvertrages hinaus zugunsten der klagenden Partei zurücklegen. Das Erstgericht stellte vielmehr fest, Raimund L*** habe der klagenden Partei eine unbeschränkte Konzession verpachtet, nach dem Parteiwillen sollte die Konzession des Beklagten an den Kläger nur verpachtet werden.
Soweit die Revision die Heranziehung des § 273 ZPO durch das Berufungsgericht rügt, sind ihre Ausführungen nicht recht verständlich. Wenn das Berufungsgericht den branchenmäßig zu erwartenden Gewinn für die Zeit von Mai 1977 bis Oktober 1979 nicht zusprach, ging es von der zutreffenden Rechtsansicht aus, daß konkret und abstrakt berechneter Schaden grundsätzlich nicht kumulativ zugesprochen werden können. Was aber die Monate November und Dezember 1979 betrifft, für welchen Zeitraum das Deckungsgeschäft schon beendet war, betrug dieser entgangene Gewinn nach den Feststellungen des Erstgerichtes zwischen 9.000 S und 10.284 S monatlich. Nahm das Berufungsgericht gemäß § 273 ZPO den für diesen Zeitraum abstrakt berechneten Schaden mit 10.000 S monatlich an, kann sich die klagende Partei dadurch nicht beschwert erachten. Es liegt daher auch die gerügte Mangelhaftigkeit nicht vor.Soweit die Revision die Heranziehung des Paragraph 273, ZPO durch das Berufungsgericht rügt, sind ihre Ausführungen nicht recht verständlich. Wenn das Berufungsgericht den branchenmäßig zu erwartenden Gewinn für die Zeit von Mai 1977 bis Oktober 1979 nicht zusprach, ging es von der zutreffenden Rechtsansicht aus, daß konkret und abstrakt berechneter Schaden grundsätzlich nicht kumulativ zugesprochen werden können. Was aber die Monate November und Dezember 1979 betrifft, für welchen Zeitraum das Deckungsgeschäft schon beendet war, betrug dieser entgangene Gewinn nach den Feststellungen des Erstgerichtes zwischen 9.000 S und 10.284 S monatlich. Nahm das Berufungsgericht gemäß Paragraph 273, ZPO den für diesen Zeitraum abstrakt berechneten Schaden mit 10.000 S monatlich an, kann sich die klagende Partei dadurch nicht beschwert erachten. Es liegt daher auch die gerügte Mangelhaftigkeit nicht vor.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.