Entscheidungsgründe:
Die Streitteile schlossen am 18. Dezember 1979 einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung der A*** Beteiligungs- und Handelsgesellschaft mbH, die am 9. Jänner 1980 zu HRB 25034 in das Handelsregister des Handelsgerichtes Wien eingetragen wurde. Am 20. Dezember 1979 wurde zwischen der Gesellschaft und dem Kläger ein Geschäftsführervertrag abgeschlossen, der für die Gesellschaft von den Streitteilen als Geschäftsführern und vom Kläger als Vertragspartner der Gesellschaft gefertigt wurde. Der Beklagte war neben dem Kläger bis zum 8. Oktober 1980 Geschäftsführer der Gesellschaft.
Der Kläger begehrt den Betrag von S 572.000,-- s.A. als Geschäftsführergehalt. Sein vertragsmäßig zugesicherter Bezug sei ihm nur im Jänner und Februar 1980 sowie für März 1980 mit dem Teilbetrag von S 13.000,-- ausbezahlt worden. Der Beklagte hafte gemäß § 2 GmbHG, weil er als ehemaliger Geschäftsführer noch vor Registrierung der Gesellschaft in deren Namen den Geschäftsführervertrag abgeschlossen habe. Der Beklagte habe sich weiters verpflichtet, der Gesellschaft entsprechende Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, damit der Geschäftsbetrieb aufgenommen werden könne. Er habe dies auch teilweise getan, in der Folge jedoch vereinbarungswidrig S 100.000,-- dem Gesellschaftsvermögen entnommen und für private Zwecke verwendet. Das Klagebegehren werde daher auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt.Der Kläger begehrt den Betrag von S 572.000,-- s.A. als Geschäftsführergehalt. Sein vertragsmäßig zugesicherter Bezug sei ihm nur im Jänner und Februar 1980 sowie für März 1980 mit dem Teilbetrag von S 13.000,-- ausbezahlt worden. Der Beklagte hafte gemäß Paragraph 2, GmbHG, weil er als ehemaliger Geschäftsführer noch vor Registrierung der Gesellschaft in deren Namen den Geschäftsführervertrag abgeschlossen habe. Der Beklagte habe sich weiters verpflichtet, der Gesellschaft entsprechende Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, damit der Geschäftsbetrieb aufgenommen werden könne. Er habe dies auch teilweise getan, in der Folge jedoch vereinbarungswidrig S 100.000,-- dem Gesellschaftsvermögen entnommen und für private Zwecke verwendet. Das Klagebegehren werde daher auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt.
Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Die A*** Beteiligungs- und Handelsgesellschaft mbH habe nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet. Eine Haftung sei nicht gegeben, weil dem Kläger als Mitgesellschafter und Geschäftsführer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen sei, daß sich die Gesellschaft noch im Gründungsstadium befinde. Darüber hinaus habe die Genehmigung des Vertragsabschlusses durch die Gesellschaft die Haftung nach § 2 GmbHG beseitigt.Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Die A*** Beteiligungs- und Handelsgesellschaft mbH habe nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet. Eine Haftung sei nicht gegeben, weil dem Kläger als Mitgesellschafter und Geschäftsführer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen sei, daß sich die Gesellschaft noch im Gründungsstadium befinde. Darüber hinaus habe die Genehmigung des Vertragsabschlusses durch die Gesellschaft die Haftung nach Paragraph 2, GmbHG beseitigt.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab und stellte fest, es sei nicht erwiesen, daß sich der Beklagte verpflichtet habe, der Gesellschaft über seinen Anteil am Stammkapital hinaus weitere Geldmittel zur Verfügung zu stellen; ebensowenig sei eine unbefugte Entnahme von Geldmitteln erweislich.
In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, eine Haftung nach § 2 GmbHG komme nicht in Betracht, weil der Kläger der Gesellschaft nicht als Dritter gegenübergestanden sei; als Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft sei er nicht schutzwürdig. Für einen Schadenersatzanspruch fehlten alle Voraussetzungen; insbesondere falle dem Beklagten ein Verschulden nicht zur Last.In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, eine Haftung nach Paragraph 2, GmbHG komme nicht in Betracht, weil der Kläger der Gesellschaft nicht als Dritter gegenübergestanden sei; als Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft sei er nicht schutzwürdig. Für einen Schadenersatzanspruch fehlten alle Voraussetzungen; insbesondere falle dem Beklagten ein Verschulden nicht zur Last.
Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, nach der Bestimmung des § 2 Abs. 2 GmbHG idF vor Inkrafttreten der GmbH-Novelle 1980, BGBl. 1980/320, hafte der für eine nicht eingetragene Gesellschaft mbH Handelnde nur dann, wenn seinem Vertragspartner die Nichteintragung der Gesellschaft weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Dem Kläger als Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft habe bekannt sein müssen, daß im Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsführervertrages die Gesellschaft noch nicht eingetragen war, was allein schon dem Begehren des Klägers die Grundlage entziehe.Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, nach der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG in der Fassung vor Inkrafttreten der GmbH-Novelle 1980, BGBl. 1980/320, hafte der für eine nicht eingetragene Gesellschaft mbH Handelnde nur dann, wenn seinem Vertragspartner die Nichteintragung der Gesellschaft weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Dem Kläger als Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft habe bekannt sein müssen, daß im Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsführervertrages die Gesellschaft noch nicht eingetragen war, was allein schon dem Begehren des Klägers die Grundlage entziehe.
Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision kommt Berechtigung nicht zu.