Begründung:
Nachdem der Minderjährige bereits im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe bei Pflegeeltern untergebracht worden war, ordnete das Erstgericht mit Beschluß vom 10.November 1987 die gerichtliche Erziehungshilfe durch Unterbringung des Kindes bei den bisherigen Pflegeeltern Josef und Maria H*** in Rechberg an und gewährte den Eltern des durch deren nachfolgende Eheschließung legitimierten Kindes ein Besuchsrecht.
Mit Beschluß vom 25.11.1988 dehnte das Erstgericht das bisher eingeräumte Besuchsrecht dahin aus, daß es den Eltern (unter Punkt b) zugestand, das Kind für die Dauer eines Monats von einem von ihnen festgesetzten Tag an wie folgt zu pflegen: Die Eltern sollten das Kind in Rechberg während der ersten beiden Wochen von 9 bis 19 Uhr und für die restliche Zeit des Monats zur Gänze auch über Nacht betreuen dürfen; tagsüber sollten die Eltern und die Pflegeeltern das Kind stundenweise noch gemeinsam betreuen. Die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der gerichtlichen Erziehungshilfe behielt das Erstgericht einer weiteren Beschlußfassung vor. Das bisher gewährte Besuchsrecht habe sich als unzureichend herausgestellt; die nunmehr getroffene Regelung entspreche dem Kindeswohl und sei geeignet, den einer echten Eltern-Kind-Beziehung entsprechenden innigen Kontakt zu ermöglichen. Die nähere Regelung werde notfalls durch einstweilige Verfügung zu treffen sein. Auch ein Jugendpsychologe könne im Einverständnis der Beteiligten beigezogen werden; dessen Beiziehung könne bei Bedarf auch mittels einstweiliger Verfügung angeordnet werden. Der beabsichtigte Erfolg der Kontaktanbahnung durch die Ausweitung des persönlichen Verkehrs könne erst im nachhinein festgestellt werden. Das Gericht zweiter Instanz gab den von der Bezirkshauptmannschaft Perg als Amtskurator und den Pflegeeltern Josef und Maria H*** erhobenen Rekursen nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Beschluß mit der Maßgabe, daß dem Punkt b) der angefochtenen Entscheidung der Satz, die Pflegeeltern seien von den Eltern mit eingeschriebenem Brief mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Tag zu verständigen, angefügt werde. Es stellte fest, wenn auch die Mutter und die Schwester der Mutter gegen den Vater Vorwürfe wegen deren Mißhandlung durch ihn erhoben hätten, bestünden doch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß die Eltern nicht geeignet wären, das Kind ausreichend zu pflegen und zu erziehen. Für dieses seien derzeit die Pflegeeltern primäre Bezugspersonen, die dessen Grundbedürfnis nach sozialer Absicherung und absoluter Geborgenheit erfüllten. Die sofortige Aufgabe dieser primären Bezugsgruppen führte zu einer psychischen Irritation und möglicherweise sogar zu neurotischen Verunsicherungen des Kindes. Auf eine Änderung der Pflegepersonen wirke sich die Beziehungsstörung zwischen Vater und Pflegemutter negativ, hingegen das Verständnis des Pflegevaters und die Bereitschaft der Mutter, ihr erstgeborenes Kind aufzunehmen, positiv aus. Die vom Vater vorgeschlagene und vom Erstgericht übernommene Art der Kontaktanbahnung in gewohnter Umgebung würde das Auftreten von Unsicherheitsgefühlen und Trennungsängsten minimieren, vor allem wenn auch die Pflegeeltern mit den für das Kind zunächst fremden Eltern intensiven Kontakt hielten und das Kind emotional auf den Wechsel einstellten. Schwierigkeiten könnten sich nur daraus ergeben, daß die Pflegemutter das Kind nur schwer "loslassen" könne. Rechtlich meinte das Rekursgericht, es bestünden zumindest derzeit keine Einwände gegen die Herstellung eines intensiven Kontaktes zwischen den Eltern und ihrem Kind in der vom Erstgericht vorgesehenen Art. Dem Vorbringen des Amtskurators, mit Rücksicht auf die Lebensverhältnisse der Eltern könne man die Rückführung des Kindes keineswegs bedenkenlos bejahen, sei entgegenzuhalten, daß die endgültige Entscheidung ohnedies erst nach kritischer Prüfung dieser Verhältnisse und nach dem Ergebnis der Kontaktanbahnung getroffen werden könnte. Auch die Unterbrechung der Besuchsrechtsausübung spreche angesichts der räumlichen Entfernung, eines Unfalls des Vaters und der Schwangerschaft der Mutter nicht eindeutig gegen die erstinstanzliche Regelung. Daß die Eltern das Besuchsrecht in letzter Zeit nicht unter intensiver Beschäftigung mit dem Kind ausgeübt hätten, erscheine damit erklärbar, daß im Hinblick auf die Dauer des bisher bewilligten Besuchsrechtes von jeweils nur drei Stunden eine solche intensive Beschäftigung geradezu ausgeschlossen gewesen sei; gerade auch deshalb habe das Erstgericht das Besuchsrecht entsprechend ausgedehnt. Der von den Pflegeeltern in ihrem Rekurs geforderten weiteren Beiziehung eines Psychologen vor seiner Beschlußfassung hätte es nicht bedurft, weil der vom Erstgericht vernommene Sachverständige ohnedies die Beiziehung eines Psychologen des Jugendamtes zur Begleitung der Kontaktanbahnung und der sich daran anschließenden Phase vorgeschlagen habe. Beachtlich sei der Einwand der Pflegeeltern, die gemeinsame Betreuung des Kindes bedürfe einer gewissen Terminplanung der Pflegeeltern. Es sei deshalb vorzusehen, daß die Eltern die Pflegeeltern rechtzeitig und nachweislich vom Beginn des intensiven Kontaktes verständigten, damit sich diese darauf zeitlich, psychologisch und zur Vorbereitung des Kindes einstellen könnten. Daß sich der Aufenthalt der Eltern in fremder Umgebung, etwa in einem Gasthaus, vollziehen müsse, sei eine Konzession der Eltern, denen damit ohnehin große Strapazen abverlangt würden. Die Kontaktanbahnung in Rechberg solle das Verbleiben des Kindes in der ihm bekannten Umgebung ermöglichen. Auch die behauptete Überforderung der Mutter durch Pflege dreier Kinder liege keineswegs auf der Hand. Das jüngste Kind müsse um den 15.11.1988 geboren sein, es wäre daher beim frühestmöglichen Beginn der Kontaktanbahnung bereits etwa fünf Monate alt, so daß es daher einer derart intensiven Zuwendung der Mutter wie in den ersten Lebensmonaten nicht mehr bedürfe. Abschließend sei festzuhalten, daß die endgültige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Erziehungsmaßnahme nicht davon abhänge, ob die Pflegeeltern bereit seien, das Kind "loszulassen", und es keinesfalls in deren Belieben stehen könne, das ihnen zur Verhinderung einer Verwahrlosung übergebene Kind wieder herauszugeben.Mit Beschluß vom 25.11.1988 dehnte das Erstgericht das bisher eingeräumte Besuchsrecht dahin aus, daß es den Eltern (unter Punkt b) zugestand, das Kind für die Dauer eines Monats von einem von ihnen festgesetzten Tag an wie folgt zu pflegen: Die Eltern sollten das Kind in Rechberg während der ersten beiden Wochen von 9 bis 19 Uhr und für die restliche Zeit des Monats zur Gänze auch über Nacht betreuen dürfen; tagsüber sollten die Eltern und die Pflegeeltern das Kind stundenweise noch gemeinsam betreuen. Die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der gerichtlichen Erziehungshilfe behielt das Erstgericht einer weiteren Beschlußfassung vor. Das bisher gewährte Besuchsrecht habe sich als unzureichend herausgestellt; die nunmehr getroffene Regelung entspreche dem Kindeswohl und sei geeignet, den einer echten Eltern-Kind-Beziehung entsprechenden innigen Kontakt zu ermöglichen. Die nähere Regelung werde notfalls durch einstweilige Verfügung zu treffen sein. Auch ein Jugendpsychologe könne im Einverständnis der Beteiligten beigezogen werden; dessen Beiziehung könne bei Bedarf auch mittels einstweiliger Verfügung angeordnet werden. Der beabsichtigte Erfolg der Kontaktanbahnung durch die Ausweitung des persönlichen Verkehrs könne erst im nachhinein festgestellt werden. Das Gericht zweiter Instanz gab den von der Bezirkshauptmannschaft Perg als Amtskurator und den Pflegeeltern Josef und Maria H*** erhobenen Rekursen nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Beschluß mit der Maßgabe, daß dem Punkt b) der angefochtenen Entscheidung der Satz, die Pflegeeltern seien von den Eltern mit eingeschriebenem Brief mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Tag zu verständigen, angefügt werde. Es stellte fest, wenn auch die Mutter und die Schwester der Mutter gegen den Vater Vorwürfe wegen deren Mißhandlung durch ihn erhoben hätten, bestünden doch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß die Eltern nicht geeignet wären, das Kind ausreichend zu pflegen und zu erziehen. Für dieses seien derzeit die Pflegeeltern primäre Bezugspersonen, die dessen Grundbedürfnis nach sozialer Absicherung und absoluter Geborgenheit erfüllten. Die sofortige Aufgabe dieser primären Bezugsgruppen führte zu einer psychischen Irritation und möglicherweise sogar zu neurotischen Verunsicherungen des Kindes. Auf eine Änderung der Pflegepersonen wirke sich die Beziehungsstörung zwischen Vater und Pflegemutter negativ, hingegen das Verständnis des Pflegevaters und die Bereitschaft der Mutter, ihr erstgeborenes Kind aufzunehmen, positiv aus. Die vom Vater vorgeschlagene und vom Erstgericht übernommene Art der Kontaktanbahnung in gewohnter Umgebung würde das Auftreten von Unsicherheitsgefühlen und Trennungsängsten minimieren, vor allem wenn auch die Pflegeeltern mit den für das Kind zunächst fremden Eltern intensiven Kontakt hielten und das Kind emotional auf den Wechsel einstellten. Schwierigkeiten könnten sich nur daraus ergeben, daß die Pflegemutter das Kind nur schwer "loslassen" könne. Rechtlich meinte das Rekursgericht, es bestünden zumindest derzeit keine Einwände gegen die Herstellung eines intensiven Kontaktes zwischen den Eltern und ihrem Kind in der vom Erstgericht vorgesehenen "Art". Dem Vorbringen des Amtskurators, mit Rücksicht auf die Lebensverhältnisse der Eltern könne man die Rückführung des Kindes keineswegs bedenkenlos bejahen, sei entgegenzuhalten, daß die endgültige Entscheidung ohnedies erst nach kritischer Prüfung dieser Verhältnisse und nach dem Ergebnis der Kontaktanbahnung getroffen werden könnte. Auch die Unterbrechung der Besuchsrechtsausübung spreche angesichts der räumlichen Entfernung, eines Unfalls des Vaters und der Schwangerschaft der Mutter nicht eindeutig gegen die erstinstanzliche Regelung. Daß die Eltern das Besuchsrecht in letzter Zeit nicht unter intensiver Beschäftigung mit dem Kind ausgeübt hätten, erscheine damit erklärbar, daß im Hinblick auf die Dauer des bisher bewilligten Besuchsrechtes von jeweils nur drei Stunden eine solche intensive Beschäftigung geradezu ausgeschlossen gewesen sei; gerade auch deshalb habe das Erstgericht das Besuchsrecht entsprechend ausgedehnt. Der von den Pflegeeltern in ihrem Rekurs geforderten weiteren Beiziehung eines Psychologen vor seiner Beschlußfassung hätte es nicht bedurft, weil der vom Erstgericht vernommene Sachverständige ohnedies die Beiziehung eines Psychologen des Jugendamtes zur Begleitung der Kontaktanbahnung und der sich daran anschließenden Phase vorgeschlagen habe. Beachtlich sei der Einwand der Pflegeeltern, die gemeinsame Betreuung des Kindes bedürfe einer gewissen Terminplanung der Pflegeeltern. Es sei deshalb vorzusehen, daß die Eltern die Pflegeeltern rechtzeitig und nachweislich vom Beginn des intensiven Kontaktes verständigten, damit sich diese darauf zeitlich, psychologisch und zur Vorbereitung des Kindes einstellen könnten. Daß sich der Aufenthalt der Eltern in fremder Umgebung, etwa in einem Gasthaus, vollziehen müsse, sei eine Konzession der Eltern, denen damit ohnehin große Strapazen abverlangt würden. Die Kontaktanbahnung in Rechberg solle das Verbleiben des Kindes in der ihm bekannten Umgebung ermöglichen. Auch die behauptete Überforderung der Mutter durch Pflege dreier Kinder liege keineswegs auf der Hand. Das jüngste Kind müsse um den 15.11.1988 geboren sein, es wäre daher beim frühestmöglichen Beginn der Kontaktanbahnung bereits etwa fünf Monate alt, so daß es daher einer derart intensiven Zuwendung der Mutter wie in den ersten Lebensmonaten nicht mehr bedürfe. Abschließend sei festzuhalten, daß die endgültige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Erziehungsmaßnahme nicht davon abhänge, ob die Pflegeeltern bereit seien, das Kind "loszulassen", und es keinesfalls in deren Belieben stehen könne, das ihnen zur Verhinderung einer Verwahrlosung übergebene Kind wieder herauszugeben.