Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (§ 510 Abs 3 ZPO), nicht vor. Die vom Berufungsgericht (zusätzlich) getroffenen Feststellungen, es müsse bezweifelt werden, Egon G*** habe sich der Klägerin gegenüber so bestimmt dahin geäußert, er werde sie letztwillig bedenken, daß diese auf die Ernstlichkeit eines solchen Vorhabens habe schließen können, es fehle an übereinstimmenden Beweisen dafür, daß Egon G*** der Klägerin Versprechungen in dieser Richtung gemacht habe, die so beschaffen gewesen seien, daß sie die Klägerin hätten veranlassen können, Egon G*** zu betreuen und zu pflegen, und zum Teil eigenes Einkommen für beider Lebensunterhalt in der Erwartung aufzuwenden, sie werde hiefür abgegolten werden, werden in der Revision nicht bekämpft. Soweit die Klägerin in ihrer Rechtsrüge davon ausgeht, sie habe im Vertrauen auf Äußerungen ihres Lebensgefährten diesen gepflegt, versorgt und zweckverfehlte Arbeitsleistungen erbracht, geht sie daher von einem urteilsfremden Sachverhalt aus.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), nicht vor. Die vom Berufungsgericht (zusätzlich) getroffenen Feststellungen, es müsse bezweifelt werden, Egon G*** habe sich der Klägerin gegenüber so bestimmt dahin geäußert, er werde sie letztwillig bedenken, daß diese auf die Ernstlichkeit eines solchen Vorhabens habe schließen können, es fehle an übereinstimmenden Beweisen dafür, daß Egon G*** der Klägerin Versprechungen in dieser Richtung gemacht habe, die so beschaffen gewesen seien, daß sie die Klägerin hätten veranlassen können, Egon G*** zu betreuen und zu pflegen, und zum Teil eigenes Einkommen für beider Lebensunterhalt in der Erwartung aufzuwenden, sie werde hiefür abgegolten werden, werden in der Revision nicht bekämpft. Soweit die Klägerin in ihrer Rechtsrüge davon ausgeht, sie habe im Vertrauen auf Äußerungen ihres Lebensgefährten diesen gepflegt, versorgt und zweckverfehlte Arbeitsleistungen erbracht, geht sie daher von einem urteilsfremden Sachverhalt aus.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt erweist sich auch die Rechtsrüge nicht als berechtigt.
Es entspricht ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, daß von einem Lebensgefährten während des Bestehens der Lebensgemeinschaft erbrachte Leistungen und Aufwendungen in der Regel unentgeltlich sind. Wurde eine Entlohnung nicht vereinbart, steht dem Lebensgefährten ein Anspruch nur dann zu, wenn er seine Leistungen in der objektiv erkennbaren Erwartung eines späteren Vermögensvorteiles erbracht hat (JBl. 1988, 213 mwN, zuletzt 6 Ob 725/87; Krejci in Rummel2 Rz 28 zu § 1151; Grillberger in Schwimann, ABGB, Rz 5 zu § 1152). Die Klägerin behauptete zwar, Egon G*** habe ihr derartige Zusagen gemacht und sie habe ihre Leistungen im Vertrauen auf diese Zusagen erbracht, nach den getroffenen Feststellungen steht aber nicht fest, daß Egon G*** der Klägerin Zusagen gemacht habe geschweige denn, daß die Klägerin ihrem Lebensgefährten zugekommene Leistungen in der für diesen erkennbaren Erwartung erbracht habe, er werde sie heiraten oder sie letztwillig bedenken.Es entspricht ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, daß von einem Lebensgefährten während des Bestehens der Lebensgemeinschaft erbrachte Leistungen und Aufwendungen in der Regel unentgeltlich sind. Wurde eine Entlohnung nicht vereinbart, steht dem Lebensgefährten ein Anspruch nur dann zu, wenn er seine Leistungen in der objektiv erkennbaren Erwartung eines späteren Vermögensvorteiles erbracht hat (JBl. 1988, 213 mwN, zuletzt 6 Ob 725/87; Krejci in Rummel2 Rz 28 zu Paragraph 1151,; Grillberger in Schwimann, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 1152,). Die Klägerin behauptete zwar, Egon G*** habe ihr derartige Zusagen gemacht und sie habe ihre Leistungen im Vertrauen auf diese Zusagen erbracht, nach den getroffenen Feststellungen steht aber nicht fest, daß Egon G*** der Klägerin Zusagen gemacht habe geschweige denn, daß die Klägerin ihrem Lebensgefährten zugekommene Leistungen in der für diesen erkennbaren Erwartung erbracht habe, er werde sie heiraten oder sie letztwillig bedenken.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.