Der Beklagte bezweifelt nicht, daß auch Unterhaltsvergleichen in der Regel die Umstandsklausel unterstellt ist (EFSlg 59.516 uva; Koziol-Welser Grundriß I8 128 f; Pichler in Rummel2 § 140 Rz 15 b), und er bestreitet auch nicht, daß sich die Bemessungskriterien seit Abschluß des Vergleiches wesentlich geändert haben, ist doch die Klägerin nun Hochschülerin und das Einkommen des Beklagten ganz erheblich angestiegen.Der Beklagte bezweifelt nicht, daß auch Unterhaltsvergleichen in der Regel die Umstandsklausel unterstellt ist (EFSlg 59.516 uva; Koziol-Welser Grundriß I8 128 f; Pichler in Rummel2 Paragraph 140, Rz 15 b), und er bestreitet auch nicht, daß sich die Bemessungskriterien seit Abschluß des Vergleiches wesentlich geändert haben, ist doch die Klägerin nun Hochschülerin und das Einkommen des Beklagten ganz erheblich angestiegen.
Er wendet sich vielmehr in erster Linie gegen die Auffassung der Vorinstanzen, im vorliegenden Fall sei das im Unterhaltsvergleich festgeschriebene Verhältnis zwischen seinem Einkommen und seinen dort vereinbarten Unterhaltsleistungen bei der Neufestsetzung des Unterhaltes nicht zu beachten.
Im Punkt 4 des am 25.5.1988 geschlossenen gerichtlichen Vergleiches hielten die Eltern der damals noch minderjährigen Klägerin fest, daß der Vergleich "aufgrund" eines vom Beklagten 1988 erzielten durchschnittlichen (zu ergänzen: monatlichen) Nettoeinkommens von S 51.700 und der vom Erstgericht festgestellten Sorgepflichten des Beklagten "abgeschlossen" worden sei. Der Vergleich wurde in seiner Gesamtheit vom Bezirksgericht Mödling pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Mit Rücksicht auf die in den Vergleich aufgenommene Bestimmung, mit der der Unterhaltsvereinbarung die für sie wesentlichen Bemessungskriterien ausdrücklich zugrundegelegt wurden, kann es aber - entgegen der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz - nicht zweifelhaft sein, daß die Streitteile - die Klägerin damals durch ihre Mutter vertreten - weitere Unterhaltsfestsetzungen an die dort festgehaltenen Bemessungsparameter binden wollten: Der genannten Vertragsbestimmung muß diese Absicht vor allem auch deshalb unterstellt werden, weil sie sonst jedweder rechtlichen Bedeutung entbehrte. Bei Bedachtnahme auf die im § 914 ABGB verankerten Auslegungsgrundsätze kann daher Punkt 4 des Vergleiches vom 25.5.1988 nur dahin verstanden werden, daß die darin festgehaltenen Relationen auch weiteren Unterhaltsfestsetzungen zugrundegelegt werden sollten. Da der Vergleich - in seiner Gesamtheit und damit auch in diesem Punkt - pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde, sind die vom Rekursgericht für die Bindung an die Relationen im Vergleich - zutreffenderweise - geforderten Voraussetzungen auch in der Tat erfüllt. Die Entscheidung über das Unterhaltserhöhungsbegehren der Klägerin darf deshalb nicht einfach von der bisherigen vergleichsweisen Regelung abgekoppelt und von der darin unter Bedachtnahme auf die damals gegebenen Verhältnisse zum Ausdruck gebrachten Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze völlig losgelöst getroffen werden (EFSlg 59.518 f, 53.731, 48.150, 43.715, 40.623 uva; zuletzt wieder 1 Ob 509/91; Binder in Schwimann, ABGB § 936 Rz 40; vgl auch Pichler aaO und Rummel in Rummel2 § 901 Rz 8 a).Im Punkt 4 des am 25.5.1988 geschlossenen gerichtlichen Vergleiches hielten die Eltern der damals noch minderjährigen Klägerin fest, daß der Vergleich "aufgrund" eines vom Beklagten 1988 erzielten durchschnittlichen (zu ergänzen: monatlichen) Nettoeinkommens von S 51.700 und der vom Erstgericht festgestellten Sorgepflichten des Beklagten "abgeschlossen" worden sei. Der Vergleich wurde in seiner Gesamtheit vom Bezirksgericht Mödling pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Mit Rücksicht auf die in den Vergleich aufgenommene Bestimmung, mit der der Unterhaltsvereinbarung die für sie wesentlichen Bemessungskriterien ausdrücklich zugrundegelegt wurden, kann es aber - entgegen der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz - nicht zweifelhaft sein, daß die Streitteile - die Klägerin damals durch ihre Mutter vertreten - weitere Unterhaltsfestsetzungen an die dort festgehaltenen Bemessungsparameter binden wollten: Der genannten Vertragsbestimmung muß diese Absicht vor allem auch deshalb unterstellt werden, weil sie sonst jedweder rechtlichen Bedeutung entbehrte. Bei Bedachtnahme auf die im Paragraph 914, ABGB verankerten Auslegungsgrundsätze kann daher Punkt 4 des Vergleiches vom 25.5.1988 nur dahin verstanden werden, daß die darin festgehaltenen Relationen auch weiteren Unterhaltsfestsetzungen zugrundegelegt werden sollten. Da der Vergleich - in seiner Gesamtheit und damit auch in diesem Punkt - pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde, sind die vom Rekursgericht für die Bindung an die Relationen im Vergleich - zutreffenderweise - geforderten Voraussetzungen auch in der Tat erfüllt. Die Entscheidung über das Unterhaltserhöhungsbegehren der Klägerin darf deshalb nicht einfach von der bisherigen vergleichsweisen Regelung abgekoppelt und von der darin unter Bedachtnahme auf die damals gegebenen Verhältnisse zum Ausdruck gebrachten Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze völlig losgelöst getroffen werden (EFSlg 59.518 f, 53.731, 48.150, 43.715, 40.623 uva; zuletzt wieder 1 Ob 509/91; Binder in Schwimann, ABGB Paragraph 936, Rz 40; vergleiche auch Pichler aaO und Rummel in Rummel2 Paragraph 901, Rz 8 a).
Den Erwägungen über die Berechtigung des Erhöhungsbegehrens der Klägerin ist vorauszuschicken, daß bei den im Vergleich festgehaltenen Sorgepflichten des Vaters keinerlei Änderung eingetreten ist. Dagegen war dem der Klägerin im Vergleich zugesicherten monatlichen Unterhaltsbetrag von S 4.000 ein monatliches Durchschnittseinkommen des Vaters von S 51.700 zugrundegelegt, während es Mitte 1989 S 66.100 betrug und damit um nahezu 28 % angestiegen ist. Zu berücksichtigen ist aber auch die unzweifelhaft eingetretene Steigerung im Bedarf der Klägerin, die nun nicht mehr eine Allgemeinbildende höhere Schule besucht, sondern Handelswissenschaften studiert. Bedenkt man, daß der Regelbedarf einer zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses 17-jährigen - so alt war die Klägerin damals - zu dieser Zeit S 3.320 betrug (vgl etwa EFSlg 53.693), bei Schluß der Verhandlung erster Instanz für eine 19-jährige (das Alter der Klägerin in diesem Zeitpunkt) dagegen bereits mit S 4.370 angenommen wurde (Pichler aaO Rz 2), was einer Steigerung von rund 31,5 % entspricht, erscheint es durchaus sachgerecht, den vereinbarten Unterhalt (monatlich S 4.000) nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung des Einkommens des Beklagten, sondern auch um diese Steigerungsrate anzuheben, sollte doch mit dem vereinbarten Betrag gewiß nur der damalige Bedarf der Klägerin gedeckt werden.Den Erwägungen über die Berechtigung des Erhöhungsbegehrens der Klägerin ist vorauszuschicken, daß bei den im Vergleich festgehaltenen Sorgepflichten des Vaters keinerlei Änderung eingetreten ist. Dagegen war dem der Klägerin im Vergleich zugesicherten monatlichen Unterhaltsbetrag von S 4.000 ein monatliches Durchschnittseinkommen des Vaters von S 51.700 zugrundegelegt, während es Mitte 1989 S 66.100 betrug und damit um nahezu 28 % angestiegen ist. Zu berücksichtigen ist aber auch die unzweifelhaft eingetretene Steigerung im Bedarf der Klägerin, die nun nicht mehr eine Allgemeinbildende höhere Schule besucht, sondern Handelswissenschaften studiert. Bedenkt man, daß der Regelbedarf einer zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses 17-jährigen - so alt war die Klägerin damals - zu dieser Zeit S 3.320 betrug vergleiche etwa EFSlg 53.693), bei Schluß der Verhandlung erster Instanz für eine 19-jährige (das Alter der Klägerin in diesem Zeitpunkt) dagegen bereits mit S 4.370 angenommen wurde (Pichler aaO Rz 2), was einer Steigerung von rund 31,5 % entspricht, erscheint es durchaus sachgerecht, den vereinbarten Unterhalt (monatlich S 4.000) nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung des Einkommens des Beklagten, sondern auch um diese Steigerungsrate anzuheben, sollte doch mit dem vereinbarten Betrag gewiß nur der damalige Bedarf der Klägerin gedeckt werden.
Daß diese an den weit überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beklagten angemessen teilzuhaben berechtigt ist, bestreitet der Beklagte an sich nicht. Soweit er hingegen ins Treffen führt, die Klägerin habe mit den bisher erbrachten Unterhaltsleistungen offenbar das Auslangen gefunden, weil sie die Klage sonst früher eingebracht hätte, genügt es, darauf hinzuweisen, daß aus der bis dahin unterlassenen Einforderung der Unterhaltserhöhung keineswegs der Verzicht auf ihr gebührende zusätzliche Leistungen erschlossen werden kann; im übrigen begehrt sie Unterhalt für die Vergangenheit ohnedies bloß im Ausmaß von etwas mehr als zwei Monaten.
Wird nun der bisher vereinbarte Unterhaltsbetrag sowohl der durch die Erhöhung des Einkommens des Beklagten wie auch der durch die Anhebung des Bedarfes der Klägerin ermittelten Steigerungsrate angepaßt, so erscheint ein monatlicher Unterhaltsbetrag von S 6.500 angemessen, mit dem auf die weiteren Sorgepflichten des Beklagten, aber auch auf die mit dessen beruflichen Stellung verbundenen erhöhten Aufwendungen ausreichend Bedacht genommen wird. Trotz der gewiß beträchtlichen Unterhaltsleistungen verbleibt dem Beklagten allein aus seinem Arbeitseinkommen ein monatlicher Betrag von rund S 37.000 (selbst wenn für die Schwester der Klägerin ein ähnlich hoher Unterhaltsbetrag in Rechnung gestellt wird); dabei sind die zusätzlichen Einkünfte des Beklagten noch gar nicht berücksichtigt.
Für die Behauptung, das "rückwirkende Begehren" der Klägerin für einen Zeitraum vor Eintritt ihrer Volljährigkeit erscheine unzulässig, bleibt der Beklagte jede Begründung schuldig. Waren - wie hier - bei den maßgeblichen Bemessungskriterien schon vor Klagseinbringung wesentliche Änderungen eingetreten, so steht dem Begehren nach Unterhalt auch für die Vergangenheit im Sinne der Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes vom 9.6.1988, 6 Ob 544/87 (SZ 61/143 = JBl 1988, 586), nichts im Wege (EFSlg 61.502 ua).
In teilweiser Stattgebung der Revision ist deshalb der (zusätzliche) Unterhaltsbetrag mit S 2.500 festzusetzen und das noch nicht erledigte Mehrbegehren von S 500 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 und 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat ihr Begehren erst zu Beginn der Verhandlungstagsatzung vom 9.5.1990 auf S 4.000 monatlich eingeschränkt. Für den Verfahrensabschnitt bis zur Klagseinschränkung sind die Prozeßkosten bei etwa gleichem Verfahrenserfolg gegeneinander aufzuheben. Im restlichen erstinstanzlichen Verfahren drang die Klägerin hingegen mit 62,5 % ihres Begehrens durch, so daß ihr der Beklagte ein Viertel ihrer mit S 11.322 errechneten Kosten, demnach einen Betrag von S 2.830,50, zu ersetzen hat. Im Verfahren zweiter Instanz, in dem nur mehr ein Begehren von monatlich S 2.000 strittig war, weil weder die Klägerin die Teilabweisung von monatlich S 1.000 noch der Beklagte den Zuspruch eines Teilbetrages von monatlich S 1.000 bekämpft hatten, obsiegte die Klägerin mit drei Vierteln ihres restlichen Begehrens, so daß ihr für diesen Verfahrensabschnitt der Ersatz der halben Kosten von S 3.396,60, also S 1.698,30, gebührt. Den gleichen Erfolg erzielte sie im Revisionsverfahren: Der Beklagte hat ihr deshalb die halben, mit S 4.077 ermittelten Kosten, mithin S 2.038,50, zu ersetzen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50 und 43 Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat ihr Begehren erst zu Beginn der Verhandlungstagsatzung vom 9.5.1990 auf S 4.000 monatlich eingeschränkt. Für den Verfahrensabschnitt bis zur Klagseinschränkung sind die Prozeßkosten bei etwa gleichem Verfahrenserfolg gegeneinander aufzuheben. Im restlichen erstinstanzlichen Verfahren drang die Klägerin hingegen mit 62,5 % ihres Begehrens durch, so daß ihr der Beklagte ein Viertel ihrer mit S 11.322 errechneten Kosten, demnach einen Betrag von S 2.830,50, zu ersetzen hat. Im Verfahren zweiter Instanz, in dem nur mehr ein Begehren von monatlich S 2.000 strittig war, weil weder die Klägerin die Teilabweisung von monatlich S 1.000 noch der Beklagte den Zuspruch eines Teilbetrages von monatlich S 1.000 bekämpft hatten, obsiegte die Klägerin mit drei Vierteln ihres restlichen Begehrens, so daß ihr für diesen Verfahrensabschnitt der Ersatz der halben Kosten von S 3.396,60, also S 1.698,30, gebührt. Den gleichen Erfolg erzielte sie im Revisionsverfahren: Der Beklagte hat ihr deshalb die halben, mit S 4.077 ermittelten Kosten, mithin S 2.038,50, zu ersetzen.