Dem gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobenen Rekurs des Beklagten kommt Berechtigung zu.
Nach § 1118 ABGB kann der Bestandgeber die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat. Lehre und Rechtsprechung verstehen diese Bestimmung dahin, daß der Aufhebungsgrund gegeben ist, wenn der Bestandnehmer trotz erfolgter Mahnung bis zum nächsten Zinstermin in Rückstand bleibt, so daß eine neuerliche Zinszahlung fällig geworden ist, bevor die vorhergehende vollständig entrichtet wurde (MietSlg. 37.185, 35.226, 30.228, 27.211; SZ 31/115 uva; Würth in Rummel, ABGB, Rz 15 zu § 1118; Ehrenzweig, System2 II/1, 473; Klang in seinem Komm2 V 123 f). Das Aufhebungsbegehren ist auch dann berechtigt, wenn nur Säumnis mit der Bezahlung eines Teilbetrages vorliegt (MietSlg. 37.185, 30.474/12, 28.165, Klang aaO 123). Zweck der in § 1118 ABGB vorgesehenen Einmahnung ist es, den Schuldner nochmals ausdrücklich auf die Fälligkeit seiner Zinsverbindlichkeit hinzuweisen und ihm durch die Setzung oder zumindest Gewährung einer angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, durch die Bezahlung der als dringlich erkannten Forderung die Gefahr einer für ihn vielleicht nachteiligen vorzeitigen Vertragsauflösung abzuwenden (MietSlg. 30.228; Anderluh, JBl. 1965, 127 f). Wird der rückständige Bestandzins innerhalb angemessener oder innerhalb der gesetzten Nachfrist bezahlt, wird der Vertragsauflösungserklärung des Bestandgebers die rechtliche Grundlage entzogen (MietSlg. 37.185, 30.228).Nach Paragraph 1118, ABGB kann der Bestandgeber die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat. Lehre und Rechtsprechung verstehen diese Bestimmung dahin, daß der Aufhebungsgrund gegeben ist, wenn der Bestandnehmer trotz erfolgter Mahnung bis zum nächsten Zinstermin in Rückstand bleibt, so daß eine neuerliche Zinszahlung fällig geworden ist, bevor die vorhergehende vollständig entrichtet wurde (MietSlg. 37.185, 35.226, 30.228, 27.211; SZ 31/115 uva; Würth in Rummel, ABGB, Rz 15 zu Paragraph 1118,; Ehrenzweig, System2 II/1, 473; Klang in seinem Komm2 römisch fünf 123 f). Das Aufhebungsbegehren ist auch dann berechtigt, wenn nur Säumnis mit der Bezahlung eines Teilbetrages vorliegt (MietSlg. 37.185, 30.474/12, 28.165, Klang aaO 123). Zweck der in Paragraph 1118, ABGB vorgesehenen Einmahnung ist es, den Schuldner nochmals ausdrücklich auf die Fälligkeit seiner Zinsverbindlichkeit hinzuweisen und ihm durch die Setzung oder zumindest Gewährung einer angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, durch die Bezahlung der als dringlich erkannten Forderung die Gefahr einer für ihn vielleicht nachteiligen vorzeitigen Vertragsauflösung abzuwenden (MietSlg. 30.228; Anderluh, JBl. 1965, 127 f). Wird der rückständige Bestandzins innerhalb angemessener oder innerhalb der gesetzten Nachfrist bezahlt, wird der Vertragsauflösungserklärung des Bestandgebers die rechtliche Grundlage entzogen (MietSlg. 37.185, 30.228).
Daß der Beklagte das Schreiben des Vertreters des Klägers vom 1. Dezember 1986, mit dem die Einmahnung des rückständigen Bestandzinses unter Setzung einer Nachfrist erfolgte, nicht erhalten hätte, wurde im Verfahren nicht geltend gemacht. Das Vorbringen des Beklagten insbesondere in seinem Schriftsatz vom 26. Mai 1987 (ON 3) kann vielmehr nur dahin verstanden werden, daß ihm dieses Schreiben zeitgerecht zugekommen ist. Es konnte für den Beklagten auch nicht zweifelhaft sein, daß die Erklärung der Auflösung des Bestandverhältnisses von Rechtsanwalt Dr. Axel Fuith namens des Hauseigentümers erklärt wurde; dessen unrichtige Bezeichnung im Schreiben vom 1. Dezember 1986 ist daher unschädlich. Mit dem Schreiben vom 1. Dezember 1986 wurde der bis 6. November 1986 aufgelaufene Mietzinsrückstand im Betrag von S 23.076,50 eingemahnt, dem Beklagten eine Nachfrist zur Bezahlung dieses Betrages bis 14. Dezember 1986 gewährt und zugleich für den Fall der Nichtzahlung des rückständigen Bestandzinses die Auflösung des Bestandverhältnisses gemäß § 1118 ABGB erklärt. Der auf die Einmahnung folgende nächste Zinstermin im Sinne des § 1118 ABGB war der 10. Dezember 1986. Im Hinblick auf die ihm gewährte Zahlungsfrist mußte der Beklagte den Zinsrückstand nur nicht bis zum nächsten Zinstermin, also bis zum 10. Dezember 1986, sondern erst bis 14. Dezember 1986 entrichten. Der Einmahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist kann aber nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß als nächster Zinstermin nicht der 10. Dezember 1986, sondern erst der 10. Jänner 1987 zu gelten hatte. Bis zum 14. Dezember 1986 hatte der Beklagte aber nur eine Teilzahlung von S 10.000,- geleistet, was dem Aufhebungsbegehren nicht die Grundlage entzog. Der Kläger hat sich des Rechts zur Aufhebung des Bestandvertrages aber auch nicht verschwiegen, da der bis 6. November 1986 aufgelaufene Mietzinsrückstand bereits mit Schreiben vom 1. Dezember 1986 eingemahnt und für den Fall der Nichtzahlung des Bestandzinses bis zum 14. Dezember 1986 die Vertragsaufhebung ausgesprochen wurde (vgl. Würth aaO Rz 6 zu § 1118 ABGB). Die Einbringung der Räumungsklage am 15. April 1987 rechtfertigt nicht die Annahme, der Kläger hätte sich des Rechts, die Räumung zu begehren, verschwiegen. Die Voraussetzungen für die Auflösung des Bestandverhältnisses gemäß § 1118 ABGB sind daher gegeben.Daß der Beklagte das Schreiben des Vertreters des Klägers vom 1. Dezember 1986, mit dem die Einmahnung des rückständigen Bestandzinses unter Setzung einer Nachfrist erfolgte, nicht erhalten hätte, wurde im Verfahren nicht geltend gemacht. Das Vorbringen des Beklagten insbesondere in seinem Schriftsatz vom 26. Mai 1987 (ON 3) kann vielmehr nur dahin verstanden werden, daß ihm dieses Schreiben zeitgerecht zugekommen ist. Es konnte für den Beklagten auch nicht zweifelhaft sein, daß die Erklärung der Auflösung des Bestandverhältnisses von Rechtsanwalt Dr. Axel Fuith namens des Hauseigentümers erklärt wurde; dessen unrichtige Bezeichnung im Schreiben vom 1. Dezember 1986 ist daher unschädlich. Mit dem Schreiben vom 1. Dezember 1986 wurde der bis 6. November 1986 aufgelaufene Mietzinsrückstand im Betrag von S 23.076,50 eingemahnt, dem Beklagten eine Nachfrist zur Bezahlung dieses Betrages bis 14. Dezember 1986 gewährt und zugleich für den Fall der Nichtzahlung des rückständigen Bestandzinses die Auflösung des Bestandverhältnisses gemäß Paragraph 1118, ABGB erklärt. Der auf die Einmahnung folgende nächste Zinstermin im Sinne des Paragraph 1118, ABGB war der 10. Dezember 1986. Im Hinblick auf die ihm gewährte Zahlungsfrist mußte der Beklagte den Zinsrückstand nur nicht bis zum nächsten Zinstermin, also bis zum 10. Dezember 1986, sondern erst bis 14. Dezember 1986 entrichten. Der Einmahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist kann aber nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß als nächster Zinstermin nicht der 10. Dezember 1986, sondern erst der 10. Jänner 1987 zu gelten hatte. Bis zum 14. Dezember 1986 hatte der Beklagte aber nur eine Teilzahlung von S 10.000,- geleistet, was dem Aufhebungsbegehren nicht die Grundlage entzog. Der Kläger hat sich des Rechts zur Aufhebung des Bestandvertrages aber auch nicht verschwiegen, da der bis 6. November 1986 aufgelaufene Mietzinsrückstand bereits mit Schreiben vom 1. Dezember 1986 eingemahnt und für den Fall der Nichtzahlung des Bestandzinses bis zum 14. Dezember 1986 die Vertragsaufhebung ausgesprochen wurde vergleiche Würth aaO Rz 6 zu Paragraph 1118, ABGB). Die Einbringung der Räumungsklage am 15. April 1987 rechtfertigt nicht die Annahme, der Kläger hätte sich des Rechts, die Räumung zu begehren, verschwiegen. Die Voraussetzungen für die Auflösung des Bestandverhältnisses gemäß Paragraph 1118, ABGB sind daher gegeben.
Der Beklagte hat sich gemäß § 33 Abs.3 MRG darauf berufen (ON 3, S 2), daß ihn am Zinsrückstand kein grobes Verschulden treffe. Er hat geltend gemacht, daß er schwer asthmakrank sei und im Herbst 1986 ständig unter heftigen Asthmaanfällen gelitten habe, so daß es ihm längere Zeit nicht möglich gewesen sei, sich um seine persönlichen Belange zu kümmern. Das weitere in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen, es seien ihm in den Jahren 1983 bis 1985 überhöhte Betriebskosten vorgeschrieben worden, die er im Jahre 1986 im Aufrechnungswege getilgt habe, ist für die Frage, ob den Beklagten am Zinsrückstand ein grobes Verschulden trifft nicht von Belang. Die Höhe des (vom Beklagten in der Folge berichtigten) Zinsrückstandes von S 23.076,50 wird im Rekurs nicht in Zweifel gezogen. Die ergänzende Beweisaufnahme zur Klärung der Frage, ob den Beklagten am Zinsrückstand ein grobes Verschulden trifft, wird voraussichtlich ohne größeren Verfahrensaufwand möglich sein, so daß diese Ergänzung, wie der Kläger in der Rekursbeantwortung zutreffend geltend macht, gemäß § 496 Abs.3 ZPO vom Berufungsgericht vorzunehmen sein wird.Der Beklagte hat sich gemäß Paragraph 33, Absatz 3, MRG darauf berufen (ON 3, S 2), daß ihn am Zinsrückstand kein grobes Verschulden treffe. Er hat geltend gemacht, daß er schwer asthmakrank sei und im Herbst 1986 ständig unter heftigen Asthmaanfällen gelitten habe, so daß es ihm längere Zeit nicht möglich gewesen sei, sich um seine persönlichen Belange zu kümmern. Das weitere in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen, es seien ihm in den Jahren 1983 bis 1985 überhöhte Betriebskosten vorgeschrieben worden, die er im Jahre 1986 im Aufrechnungswege getilgt habe, ist für die Frage, ob den Beklagten am Zinsrückstand ein grobes Verschulden trifft nicht von Belang. Die Höhe des (vom Beklagten in der Folge berichtigten) Zinsrückstandes von S 23.076,50 wird im Rekurs nicht in Zweifel gezogen. Die ergänzende Beweisaufnahme zur Klärung der Frage, ob den Beklagten am Zinsrückstand ein grobes Verschulden trifft, wird voraussichtlich ohne größeren Verfahrensaufwand möglich sein, so daß diese Ergänzung, wie der Kläger in der Rekursbeantwortung zutreffend geltend macht, gemäß Paragraph 496, Absatz 3, ZPO vom Berufungsgericht vorzunehmen sein wird.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entschieden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.