Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der Beklagten kommt Berechtigung zu.
Nach § 2 Z 3 AnfO sind wegen Benachteiligungsabsicht anfechtbar alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die der Schuldner in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten oder zu dessen Gunsten vor oder während der Ehe vorgenommen hat, es sei denn, daß diesem zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Bei der Anfechtung nach dieser Bestimmung, die der des § 28 Z 3 KO entspricht (ÖBA 1987, 657; 1 Ob 515/82; Bartsch-Pollak, Konkursordnung3 II 548), hat der Gläubiger lediglich die in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung erfolgte Vornahme einer benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil und dessen Qualifikation als naher Angehöriger zu beweisen (ÖBA 1987, 657; 1 Ob 515/82; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 161). Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner sind nicht Tatbestandsmerkmale und gehören daher auch nicht zur Behauptungs- und Beweislast des Klägers (ÖBA 1988, 503; ÖBA 1987, 657; EvBl 1966/285). Der Anfechtungsgegner kann die Anfechtung durch die Behauptung und den Beweis konkreter Tatsachen, die den Schluß rechtfertigen, daß keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand oder daß ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte, abwehren. Die Beweislast hiefür trifft wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ihn; bleibt etwas unklar, hat die Anfechtung Erfolg (ÖBA 1988, 503; ÖBA 1987, 657; JBl 1979, 603 ua).Nach Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO sind wegen Benachteiligungsabsicht anfechtbar alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die der Schuldner in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten oder zu dessen Gunsten vor oder während der Ehe vorgenommen hat, es sei denn, daß diesem zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Bei der Anfechtung nach dieser Bestimmung, die der des Paragraph 28, Ziffer 3, KO entspricht (ÖBA 1987, 657; 1 Ob 515/82; Bartsch-Pollak, Konkursordnung3 römisch zwei 548), hat der Gläubiger lediglich die in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung erfolgte Vornahme einer benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil und dessen Qualifikation als naher Angehöriger zu beweisen (ÖBA 1987, 657; 1 Ob 515/82; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 161). Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner sind nicht Tatbestandsmerkmale und gehören daher auch nicht zur Behauptungs- und Beweislast des Klägers (ÖBA 1988, 503; ÖBA 1987, 657; EvBl 1966/285). Der Anfechtungsgegner kann die Anfechtung durch die Behauptung und den Beweis konkreter Tatsachen, die den Schluß rechtfertigen, daß keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand oder daß ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte, abwehren. Die Beweislast hiefür trifft wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ihn; bleibt etwas unklar, hat die Anfechtung Erfolg (ÖBA 1988, 503; ÖBA 1987, 657; JBl 1979, 603 ua).
Das Erstgericht gelangte, wenn auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, zum Ergebnis, die Beklagte habe "durch positive Tatsachen" den Nachweis erbracht, daß Ing.Othmar B*** bei Vereinbarung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes nicht in Benachteiligungsabsicht gehandelt habe. Seine Absicht sei nicht auf die Benachteiligung seiner Gläubiger, sondern im Gegenteil auf die ordnungsgemäße Befriedigung der Gläubiger gerichtet gewesen. Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners bei der Anfechtung ist auch dann eine Tatsachenfeststellung (SZ 53/31; SZ 32/56; Fasching, Komm IV 333), wenn diese Feststellung auf Grund anderer Tatsachenfeststellungen getroffen wird. Von der Feststellung, Ing.Othmar B*** habe nicht in Benachteiligungsabsicht gehandelt, durfte das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung nicht abgehen. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen der Revision zu verstehen, wenn geltend gemacht wird, daß nach den Feststellungen des Erstrichters Ing.Othmar B*** bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung die Benachteiligungsabsicht gefehlt habe. Das Berufungsgericht wird daher, wenn es gegen die vom Erstrichter getroffene Tatsachenfeststellung Bedenken hat, das Beweisverfahren zu wiederholen haben.Das Erstgericht gelangte, wenn auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, zum Ergebnis, die Beklagte habe "durch positive Tatsachen" den Nachweis erbracht, daß Ing.Othmar B*** bei Vereinbarung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes nicht in Benachteiligungsabsicht gehandelt habe. Seine Absicht sei nicht auf die Benachteiligung seiner Gläubiger, sondern im Gegenteil auf die ordnungsgemäße Befriedigung der Gläubiger gerichtet gewesen. Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners bei der Anfechtung ist auch dann eine Tatsachenfeststellung (SZ 53/31; SZ 32/56; Fasching, Komm römisch vier 333), wenn diese Feststellung auf Grund anderer Tatsachenfeststellungen getroffen wird. Von der Feststellung, Ing.Othmar B*** habe nicht in Benachteiligungsabsicht gehandelt, durfte das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung nicht abgehen. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen der Revision zu verstehen, wenn geltend gemacht wird, daß nach den Feststellungen des Erstrichters Ing.Othmar B*** bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung die Benachteiligungsabsicht gefehlt habe. Das Berufungsgericht wird daher, wenn es gegen die vom Erstrichter getroffene Tatsachenfeststellung Bedenken hat, das Beweisverfahren zu wiederholen haben.
Die Revisionswerberin macht aber darüber hinaus mit Recht geltend, daß selbst bei Annahme der Benachteiligungsabsicht ihres Ehemannes und ihrer schuldhaften Unkenntnis dieser Absicht die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung zu prüfen gewesen wäre. Eine Anfechtung muß befriedigungstauglich sein, dh die Beseitigung des Erfolges der Rechtshandlung muß geeignet sein, die Befriedigungsaussichten der Gläubiger zu fördern; die bloße Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten genügt (ÖBA 1987, 657; SZ 59/114; MietSlg 33.796 ua). Ausgehend von diesen Grundsätzen sprach der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach aus, daß die Veräußerung einer mit Pfandrechten überbelasteten Sache weder nach der Anfechtungsordnung noch nach der Konkursordnung anfechtbar ist (SZ 59/114; SZ 32/56; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 304; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 58; Hoyer, ÖJZ 1982, 384). Gleiches muß auch dann gelten, wenn die Vereinbarung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes, durch die die Liegenschaft der Exekutionsführung durch einen Gläubiger entzogen wird, angefochten werden soll. Von Rechtsprechung und Lehre wird zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung unterschieden (ÖBA 1987, 657; SZ 59/114 mwN). Unmittelbar ist eine Benachteiligung dann, wenn sie schon durch die Eingehung des Rechtsgeschäftes, durch den Abschluß des Vertrages selbst, eintritt. Maßgeblicher Zeitpunkt der Feststellung einer unmittelbaren Benachteiligung ist somit jener der Rechtshandlung. Eine mittelbare Benachteiligung kann dadurch entstehen, daß zu der durch die Vornahme allein noch nicht benachteiligenden Rechtshandlung ein außerhalb dieser Rechtshandlung liegendes Ereignis hinzutritt und dadurch zu einem späteren, aber für die Anfechtung noch maßgeblichen Zeitpunkt das dem Vermögen des Schuldners Entgangene, aus ihm Veräußerte oder Aufgegebene, nicht vermögenswirksam in der Masse aufscheint (SZ 59/114; König aaO Rz 107; derselbe JBl 1981, 140). Stets muß aber das Geschäft von solcher Art sein, daß es schon im Zeitpunkt der Vornahme im Hinblick auf die Krise, die der andere Teil kannte oder kennen mußte als ein möglicherweise für die Gläubiger nachteiliges erkannt werden mußte (SZ 57/87). Dies trifft für ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, durch das die Liegenschaft dauernd dem Zugriff der Gläubiger entzogen wird, zu. Die mittelbare Benachteiligung tritt etwa ein, wenn eine Wertsteigerung der vom Gemeinschuldner veräußerten Sache eintritt (SZ 59/114); sie könnte auch darin gelegen sein, daß im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die pfandrechtlich gesicherten Forderungen sich so weit verringert haben, daß nunmehr die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung anzunehmen ist (vgl König aaO Rz 107).Die Revisionswerberin macht aber darüber hinaus mit Recht geltend, daß selbst bei Annahme der Benachteiligungsabsicht ihres Ehemannes und ihrer schuldhaften Unkenntnis dieser Absicht die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung zu prüfen gewesen wäre. Eine Anfechtung muß befriedigungstauglich sein, dh die Beseitigung des Erfolges der Rechtshandlung muß geeignet sein, die Befriedigungsaussichten der Gläubiger zu fördern; die bloße Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten genügt (ÖBA 1987, 657; SZ 59/114; MietSlg 33.796 ua). Ausgehend von diesen Grundsätzen sprach der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach aus, daß die Veräußerung einer mit Pfandrechten überbelasteten Sache weder nach der Anfechtungsordnung noch nach der Konkursordnung anfechtbar ist (SZ 59/114; SZ 32/56; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 304; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 58; Hoyer, ÖJZ 1982, 384). Gleiches muß auch dann gelten, wenn die Vereinbarung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes, durch die die Liegenschaft der Exekutionsführung durch einen Gläubiger entzogen wird, angefochten werden soll. Von Rechtsprechung und Lehre wird zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung unterschieden (ÖBA 1987, 657; SZ 59/114 mwN). Unmittelbar ist eine Benachteiligung dann, wenn sie schon durch die Eingehung des Rechtsgeschäftes, durch den Abschluß des Vertrages selbst, eintritt. Maßgeblicher Zeitpunkt der Feststellung einer unmittelbaren Benachteiligung ist somit jener der Rechtshandlung. Eine mittelbare Benachteiligung kann dadurch entstehen, daß zu der durch die Vornahme allein noch nicht benachteiligenden Rechtshandlung ein außerhalb dieser Rechtshandlung liegendes Ereignis hinzutritt und dadurch zu einem späteren, aber für die Anfechtung noch maßgeblichen Zeitpunkt das dem Vermögen des Schuldners Entgangene, aus ihm Veräußerte oder Aufgegebene, nicht vermögenswirksam in der Masse aufscheint (SZ 59/114; König aaO Rz 107; derselbe JBl 1981, 140). Stets muß aber das Geschäft von solcher Art sein, daß es schon im Zeitpunkt der Vornahme im Hinblick auf die Krise, die der andere Teil kannte oder kennen mußte als ein möglicherweise für die Gläubiger nachteiliges erkannt werden mußte (SZ 57/87). Dies trifft für ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, durch das die Liegenschaft dauernd dem Zugriff der Gläubiger entzogen wird, zu. Die mittelbare Benachteiligung tritt etwa ein, wenn eine Wertsteigerung der vom Gemeinschuldner veräußerten Sache eintritt (SZ 59/114); sie könnte auch darin gelegen sein, daß im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die pfandrechtlich gesicherten Forderungen sich so weit verringert haben, daß nunmehr die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung anzunehmen ist vergleiche König aaO Rz 107).
Der Erstrichter hat Feststellungen über die Höhe der pfandrechtlich gesicherten Forderungen im Juni 1986 sowie im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz getroffen. Er konnte sich dabei mit Cirka-Beträgen begnügen, weil die Frage der Befriedigungstauglichkeit für ihn ohne Bedeutung war. Der Schätzwert der belasteten Liegenschaften wurde nicht ermittelt. Die klagende Partei hat in der Berufung die Feststellungen über die Höhe der seinerzeit (zum Umschuldungszeitpunkt) unberichtigt aushaftenden Forderungen und die nach Umschuldung offengebliebenen Forderungen bekämpft und als Feststellungsmangel gerügt, daß der Wert der noch vorhandenen Liegenschaften nicht ermittelt worden sei. Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren, soferne es zum Ergebnis gelangt, daß Ing.Othmar B*** Benachteiligungsabsicht anzulasten ist und die beklagte Partei von dieser Absicht zumindest Kenntnis haben mußte, im Sinne der vorstehenden Ausführungen ergänzende Feststellungen zur Frage der Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung zu treffen haben. Erst nach Vorliegen solcher Feststellungen wird eine abschließende rechtliche Beurteilung der Sache möglich sein.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.